Verbrauchsangaben in Händlerwerbung für einen alten Neuwagen

Ein Pkw ist auch dann ein neuer Personenkraftwagen i.S.d. § 2 Nr. 1 PKW-EnVKV, wenn er mehrere Jahre alt ist, jedoch die weiteren objektivierbaren Umstände – insbesondere seines Laufleistung – dafür sprechen, dass er zum Zwecke des Weiterverkaufs erworben wurde.

Verbrauchsangaben in Händlerwerbung für einen alten Neuwagen

Die u. a. Händlern in § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV auferlegte Informationspflicht stellt eine Marktverhaltensregelung i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG dar. Die dort vorgeschriebenen Informationen sind zudem wesentlich i. S. v. § 5 a Abs. 2 UWG, weshalb auch das Erfordernis der Spürbarkeit nach § 3 Abs. 2 Satz 1 UWG erfüllt ist1.

Ein Händler i. S. v. § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV verstößt gegen die ihm nach dieser Verordnung obliegenden Informationspflichten, indem er einen PKW (hier: einen Lada Niva) in einer Kleinanzeige bewirbt, ohne die Verbrauchsangaben pp. zu machen.

Das in dieser Anzeige beworbene Kraftfahrzeug war insbesondere ein „neuer Personenkraftwagen“ i. S. d. § 2 Nr. 1, § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV. Nach der Legaldefinition des § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV sind „neue Personenkraftwagen“ solche, die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden. Diese Verordnung enthält damit eine eigenständige Definition. Auf den im nationalen Recht entwickelten Begriff des „Neuwagens“ kann zur Auslegung nicht zurückgegriffen werden2.

Die Legaldefinition des § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV stellt maßgeblich auf die Motivlage des Händlers im Zeitpunkt des Erwerbs des fraglichen Fahrzeugs ab. Zur Erreichung des in Art. 1 der Richtlinie 1999/ 94/EG genannten Richtlinienzwecks sowie des Verordnungszwecks ist es allerdings geboten, das Verständnis des Begriffs des „neuen Personenkraftwagens“ an objektivierbaren Umständen auszurichten, aus denen sich ergibt, dass das betreffende Fahrzeug vom Händler alsbald veräußert werden soll. Ein solcher wesentlicher Umstand stellt insbesondere die Kilometerleistung des Fahrzeugs zum Zeitpunkt seines Angebots zum Verkauf dar. Liegt diese unter 1.000 Kilometern, ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass der Händler dieses Fahrzeug zum Zweck des Weiterverkaufs erworben hat3.

Der Einwand des Händlers, er habe bereits mit dem Erwerb des Fahrzeugs zunächst beabsichtigt, dieses für eigene Zwecke zu nutzen und auch auf sich zuzulassen, die Zulassung habe sich allein aus privaten Gründen verzögert, so dass das Fahrzeug längere Zeit ungenutzt gestanden habe, ist daher unerheblich.

Der Umstand des verhältnismäßig hohen Alters des Fahrzeugs von drei Jahren zum Zeitpunkt der Anzeigenerstellung sowie der Umstand, dass der Händler das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt bereits rund 2 1/2 Jahre als Eigentümer besaß, sprechen nicht gegen den Zweck des Weiterverkaufs. Vielmehr können diese Umstände auch darauf beruhen, dass das Kfz. ein „Ladenhüter“ war.

Gegen eine solche Zweckbestimmung zum Zeitpunkt des vorangegangen Verkaufs könnte allenfalls sprechen, wenn der Händler das Fahrzeug nach dem Erwerb zunächst über einen erheblichen Zeitraum nicht zum Verkauf angeboten hätte. Einen entsprechenden Vortrag hält der für diesen ihm günstigen Umstand darlegungsbelastete Händler jedoch nicht. Dem Vortrag lässt sich nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass der wohl auf dem Betriebsgelände abgestellte Pkw vor 2013 nicht auch zum Verkauf angeboten worden wäre. Schon wenn der Pkw sichtbar auf dem Verkaufsgelände gestanden hat, dürfte dies aus objektiver Sicht ein Anbieten darstellen.

Unerheblich ist, ob der Händler Ersteigentümer des Fahrzeugs war. Maßgeblich ist allein, ob das Fahrzeug an ihn oder einen der Voreigentümer zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurde. Hiervon ist nach den vorgenannten Grundsätzen nicht auszugehen. Insbesondere hat der Pkw seine Eigenschaft als neuer Personenkraftwagen i. S. d. Pkw-EnVKV nicht dadurch verloren, dass er von einem der Vorbesitzer für einen Tag zugelassen worden war.

Die Legaldefinition des Begriffs des „neuen Personenkraftwagens“ ist nicht im Hinblick auf die Bedeutung des Wortes „neu“ durch den konkreten Zustand – insbesondere das Alter – des Personenkraftwagens eingeschränkt. Die Legaldefinition knüpft allein an den beabsichtigten Zweck zum Zeitpunkt vorangegangener Verkäufe an. Deshalb hat der Bundesgerichtshof in der vorzitierten Entscheidung vom 21. Dezember 2011 die vom Oberlandesgericht Koblenz als Vorinstanz vertretene Auffassung, insbesondere unter Berücksichtigung der grammatikalischen sowie systematischen Auslegung, erfasse der Begriff nur „junge“, „fabrikneue“ Fahrzeuge4, abgelehnt. Der aktuelle Zustand des Fahrzeugs ist hiernach zwar zur Beurteilung der Frage heranzuziehen, ob der Händler das beworbene Fahrzeug zum Zweck des Weiterverkaufs oder der Auslieferung angeschafft hat5, hat darüber hinaus aber keine Bedeutung. Diese Differenzierung dürfte im Hinblick auf den Wortlaut der Legaldefinition sowie angesichts der Eigenständigkeit der Definition des Begriffs des „neuen Personenkraftwagens“ zutreffend sein. Die zum Erwerbszeitpunkt bestehende Zweckbestimmung entfällt nicht rückwirkend durch Zeitablauf oder eine Verschlechterung des Zustands der Kaufsache.

Der von der Gegenansicht als maßgeblich erachtete Umstand des Fortbestehens einer Werksgarantie bezieht sich jedoch allein auf den sonst gängigen Begriff eines Neuwagens und hat keine Bedeutung für die Ermittlung des Anschaffungszwecks. Darüber hinaus – ohne dass es hierauf maßgeblich ankäme – weist die Berufungsbegründung zu Recht darauf hin, dass der Bezug auf eine Werksgarantie nicht hinnehmbare Unsicherheiten bei der Rechtsanwendung zur Folge hätte, da die Dauer dieser Garantie teilweise unterschiedlich ausgestaltet ist und verschiedentlich individuelle Voraussetzungen hat.

Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Informationspflichten mag es zwar eine Grenze geben, ab der die vorgeschriebene Informationen nicht mehr sinnvollerweise zu verlangen sind. Dies kann zum einen dann in Betracht kommen, wenn die für Neufahrzeuge ermittelten Verbrauchswerte aufgrund des Zustands des Fahrzeugs keine Geltung mehr für dieses haben. Nicht ausreichend ist jedoch der von dem Verfügungsbeklagten vorgetragene – und schon nicht glaubhaft gemachte – Umstand, dass Verbrauchswerte nur möglicherweise abweichen können.

Im Übrigen mögen die normierten Informationspflichten dann unverhältnismäßig sein, wenn für ein bestimmtes Fahrzeug aufgrund dessen Alters keine „offiziellen“ Verbrauchsangaben vorhanden sind und der Händler diese durch Einholung eines teuren Sachverständigengutachtens erst ermitteln lassen müsste. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.

Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 5. Dezember 2013 – 13 U 154/13

  1. BGH, Urteil vom 21.12.2011 – I ZR 190/10[]
  2. BGH a. a. O.[]
  3. BGH, a. a. O., Tz. 22 f.[]
  4. OLG Koblenz, Urteil vom 13. Oktober 2010 – 9 U 518/10[]
  5. vgl. auch BGH a. a. O., Tz. 26[]

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