Sicherungsverwahrung wegen Tatleugnung?

Zulässiges Verteidigungsverhalten darf weder hangbegründend noch als Anknüpfungspunkt für die Gefährlichkeit eines Angeklagten verwertet werden1.

Sicherungsverwahrung wegen Tatleugnung?

Wenn der Angeklagte die Taten leugnet, bagatellisiert oder einem anderen die Schuld an der Tat zuschiebt, ist dies grundsätzlich zulässiges Verteidigungsverhalten2. Die Grenze ist erst erreicht, wenn das Leugnen, Verharmlosen oder die Belastung des Opfers sich als Ausdruck besonders verwerflicher Einstellung des Täters darstellt, etwa weil die Falschbelastung mit einer Verleumdung oder Herabwürdigung oder der Verdächtigung einer besonders verwerflichen Handlung einhergeht3.

Auch wenn im vorliegenden Fall mit der ersten Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs der Schuld- und Strafausspruch in Rechtskraft erwachsen ist, durfte dem Angeklagten, solange über die Anordnung der Sicherungsverwahrung noch keine rechtskräftige Entscheidung getroffen war, nicht vorgeworfen werden, die ihm zur Last liegenden Sexualstraftaten nicht eingeräumt zu haben, zumal gerade auf diese bei einer Anordnung der Sicherungsverwahrung abzustellen ist. Zwar hätte das Landgericht berücksichtigen dürfen, dass Umstände, die seiner möglicherweise bestehenden Gefährlichkeit entgegenwirken, nicht vorhanden sind. Hier hat das Landgericht aber schon die Gefährlichkeit mit dem Leugnen der verfahrensgegenständlichen Taten begründet.

Damit hat es dem Angeklagten unzulässig das Leugnen der Taten, die den Verfahrensgegenstand bilden, negativ angelastet. Das Urteil war deshalb aufzuheben

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. August 2014 – 1 StR 320/14

  1. BGH, Beschluss vom 10.07.2001 – 5 StR 250/01, NStZ 2001, 595, 596; BGH, Beschluss vom 04.08.2009 – 1 StR 300/09, NStZ 2010, 270, 271; Beschluss vom 20.03.2012 – 1 StR 64/12[]
  2. vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 8, 9, 10[]
  3. vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 10; BGH, Beschluss vom 05.04.2011 – 3 StR 12/11, StV 2011, 482[]