Kindergeld für einen Zeitsoldaten

Eine dienstpostenbezogene Fort- und Weiterbildung in Form sog. Verwendungslehrgänge ist jedenfalls dann nicht (mehr) Teil der mit Eintritt in die Bundeswehr begonnenen Ausbildung eines Soldaten auf Zeit zum Unteroffizier, wenn das Kind zuvor bereits die militärspezifisch geforderte Ausbildung sowie eine zivile Aus- und Weiterbildung absolviert hat und entsprechend zeitnah zum Stabsunteroffizier befördert wurde.

Kindergeld für einen Zeitsoldaten

Für ein Kind in Berufsausbildung besteht grundsätzlich bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG Anspruch auf Kindergeld.

In Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Dieser Vorbereitung dienen alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind1, und zwar unabhängig davon, ob die Ausbildungsmaßnahmen in einer Ausbildungsordnung oder Studienordnung vorgeschrieben sind2. Bei dem Begriff der Berufsausbildung handelt es sich um einen eigenständigen Begriff, der grundsätzlich weit auszulegen ist3.

Ein Soldat auf Zeit befindet sich in einer Berufsausbildung, wenn dieser nicht lediglich im Mannschaftsdienstgrad Dienst leistet, sondern tatsächlich eine Ausbildung erhält4. Mithin ist auch bei einem Soldaten auf Zeit nach allgemeinen Grundsätzen entscheidend darauf abzustellen, ob der Ausbildungscharakter im Vordergrund der Tätigkeit steht5. Dabei steht die Verpflichtung als Soldat auf Zeit der Annahme eines Ausbildungsverhältnisses jedenfalls zu Beginn der Verpflichtungszeit nicht entgegen6.

Die von einem Zeitsoldaten besuchten Verwendungslehrgänge sind nicht (mehr) Teile der mit Eintritt in die Bundeswehr egonnenen Ausbildung.

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Gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG i.d.F. des AmtshilfeRLUmsG, der rückwirkend zum 1.01.2012 in Kraft getreten ist, wird ein Kind nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs7, gelten für die Auslegung dieser Vorschrift u.a. folgende Grundsätze:

Der in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG verwendete Berufsausbildungsbegriff ist enger auszulegen als das in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG verwendete Tatbestandsmerkmal „Kind, das … für einen Beruf ausgebildet wird“8.

Für die Frage, ob bereits der erste (objektiv) berufsqualifizierende Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang zum Verbrauch der Erstausbildung führen soll oder ob bei einer mehraktigen Ausbildung auch ein nachfolgender Abschluss Teil der Erstausbildung sein kann, ist nach der systematischen Stellung, dem Zweck der Vorschrift und der Funktion des Familienleistungsausgleichs darauf abzustellen, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt9. Auch im Rahmen der durch § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG erfolgten Abgrenzung zwischen der steuerrechtlich zu berücksichtigenden Unterhaltsverantwortung der Eltern für „eine“ Ausbildung des Kindes und der Verantwortung des Kindes für die eigene Unterhaltssicherung darf bei mehraktigen Ausbildungen das von den Eltern und dem Kind bestimmte Berufsziel nicht außer Betracht gelassen werden9.

Ist aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar, dass das Kind die für sein angestrebtes Berufsziel erforderliche Ausbildung nicht bereits mit dem ersten erlangten Abschluss beendet hat, kann auch eine weiterführende Ausbildung noch als Teil der Erstausbildung zu qualifizieren sein. Abzustellen ist dabei darauf, ob sich die einzelnen Ausbildungsabschnitte als integrative Teile einer einheitlichen Ausbildung darstellen. Insoweit kommt es vor allem darauf an, ob die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang (z.B. dieselbe Berufssparte, derselbe fachliche Bereich) zueinander stehen und in engem zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden9.

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Die in § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG vorgesehene Einschränkung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG steht dieser Auslegung nicht entgegen10.

Für eine Beschränkung des Erstausbildungsbegriffes auf den ersten (objektiv) berufsqualifizierenden Abschluss spricht auch nicht, dass bei Kindern, die nach einem solchen Abschluss einer den Umfang des § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG überschreitenden Erwerbstätigkeit nachgehen, die Freistellung des Existenzminimums des Kindes im Rahmen der Besteuerung der Einkünfte des Kindes stattfindet, so dass bei Anwendung der Verwaltungsauffassung eine effektive steuerrechtliche Freistellung des Existenzminimums des Kindes sowohl auf der Ebene der Besteuerung der Eltern als auch auf der Ebene der Besteuerung des Kindes fehlschlagen könnte10.

Bei der Auslegung der in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG verwendeten Begriffe der erstmaligen beruflichen Ausbildung und des Erststudiums besteht keine Bindung an eine ggf. abweichende Auslegung dieser Begriffe im Rahmen des § 12 Nr. 5 EStG11.

Bei Heranziehung dieser Grundsätze hatte der Zeitsoldat in dem hier vom Niedersächsischen Finanzgericht entschiedenen Fall seine eigentliche Ausbildung (Erstausbildung) jedenfalls mit dem erfolgreichen Abschluss der zivilen Ausbildung zum Kaufmann für Speditions- und Logistikdienstleistung abgeschlossen. Zu diesem Zeitpunkt hatte er bereits die allgemeine Grundausbildung und den Unteroffizierlehrgang mit Laufbahnprüfung erfolgreich absolviert. Zusätzlich hatte er die militärspezifische Kraftfahrausbildung C/CE durchlaufen. Entsprechend wurde er zum Stabsunteroffizier befördert. Eine weitere Beförderung erfolgte laut Auskunft des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr jedenfalls bis Mitte August 2015 nicht mehr. Dies spricht aus Sicht des Finanzgerichts dafür, dass mit der Beförderung zum Stabsunteroffizier in der von ihm eingeschlagenen Laufbahn der Unteroffiziere des allgemeinen Fachdienstes aufgrund der erfahrenen militärfachlichen und auch zivilen Ausbildung als Soldat auf Zeit voll einsetzbar war12 cc)) und in BFH/NV2009, 2010, unter II. 2., in denen der BFH auf die „Ausbildung eines Soldaten auf Zeit zum Fachunteroffizier“ abstellt)).

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Insoweit kommt es nach Ansicht des Niedersächsischen Finanzgerichts entscheidend auf das Berufsziel „Soldat auf Zeit im Rahmen der Unteroffizierslaufbahn“ und nicht auf die von C angestrebte spätere konkrete Verwendung als Materialdispositionsunteroffizier an. Bei seiner Einstellung wurden mit C mögliche Verwendungen besprochen und er konnte entsprechende Wünsche äußern. Dabei gab der Zeitsoldat vorliegend als ersten Verwendungswunsch den „Nachschubdienst 1“, als zweiten Verwendungswunsch den des Kraftfahrers C/D an. Den hierfür erforderlichen Lehrgang hatte er bereits vor dem Beginn der zivilen Ausbildung absolviert.

Soweit der BFH die allgemeine Grundausbildung und die Dienstpostenausbildung als zwei Abschnitte einer einheitlichen Berufsausbildung sieht13, vermag das Finanzgericht dem jedenfalls für den Streitfall in Bezug auf die nach Grundausbildung, militärspezifischer Kraftfahrausbildung, Unteroffizierlehrgang und ziviler Ausbildung (weitere, in größerem zeitlichen Abstand durchlaufene) dienstpostenbezogene Ausbildung in Sachen Materialbewirtschaftung nicht zu folgen.

So hatte der Zeitsoldat hier mit dem Bestehen der Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer einen anerkannten Berufsabschluss erlangt. Insoweit hatte er die erforderlichen allgemeinen Grundlagen in Sachen Materialbewirtschaftung im Rahmen der zivilen Ausbildung erlernt. Denn Kaufleute für Spedition und Logistikdienstleistung organisieren den Versand, den Umschlag sowie die Lagerung von Gütern und überwachen das Zusammenwirken der an einer Logistikkette Beteiligten. Sie beraten und betreuen Kunden, z.B. in der Wahl des geeigneten Transportmittels und -verfahrens oder in Fragen der Verpackung. Sie kalkulieren Preise, arbeiten Angebote aus, bereiten Verträge vor und kümmern sich um den Versicherungsschutz. Ist ein Auftrag erteilt, beauftragen sie Transportunternehmen mit der Durchführung, fertigen Warenbegleit, Fracht- und Zollpapiere aus und überwachen die Abwicklung des Auftrags. Sie bearbeiten Reklamationen, nehmen Schadensmeldungen entgegen und kümmern sich um die Regulierung von Schäden. Ist ein Auftrag abgewickelt, rechnen sie die Leistungen ab. Sie weisen Zahlungen an und bearbeiten Vorgänge des Mahnwesens.

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Aufgrund dessen wurde C auch eingesetzt. Dass er noch in eventuelle Besonderheiten in Bezug auf die Bundeswehr eingearbeitet werden musste, ist aus Sicht des Finanzgerichts eine Selbstverständlichkeit, kann aber nicht dazu führen, die eigentliche Ausbildungszeit -wie im Streitfall- über 22 Monate14 zu verlängern. Die von ihm besuchten Verwendungslehrgänge sind insoweit als berufliche (dienstpostenbezogene) Fort- oder Weiterbildung, aber nicht mehr als Teil der Erstausbildung zum Fachunteroffizier zu qualifizieren. Dafür, dass die dienstpostenbezogenen Verwendungslehrgänge im Streitfall nicht mehr mit der im Januar 2010 begonnenen (allgemeinen) Ausbildung bei der Bundeswehr als Zeitsoldat in der Unteroffizierslaufbahn stehen, spricht insbesondere auch der zeitliche Abstand zum Ende der zivilen Ausbildung am 15.06.2012. Den ersten einmonatigen Lehrgang „Grundlagenmodul Materialbewirtschaftung“ hat C vom 20.02.2013 bis 20.03.2013, das -zudem nur fünftägige- Aufbaumodul wiederum erst ein Jahr später vom 24.03.2014 bis 28.03.2014 durchlaufen. Insoweit kann nicht mehr von einem engen zeitlichen Zusammenhang gesprochen werden. Entsprechend wirbt auch die Bundeswehr bei Einstellung ohne Berufsqualifikation (nur) mit der zivilberuflichen Aus- und Weiterbildung.

Ein Ausbildungsdienstverhältnis lag insoweit nicht (mehr) vor15. Nach erfolgreichem Abschluss der Unteroffiziersausbildung war C -wie vorstehend ausgeführt- im Streitzeitraum als Stabsunteroffizier in Vollzeit erwerbstätig. Weder die von ihm geltend gemachte „Einarbeitung“, die ohne die Verwendungslehrgänge fast 20 Monate betragen haben soll, noch die absolvierten Verwendungslehrgänge von 21 Tagen im Jahr 2013 sowie weiteren fünf und 20 (einschließlich Ostern) Tagen im Jahr 2014 reichen zur Annahme eines Ausbildungsdienstverhältnisses aus. Insofern kann nicht die Rede davon sein, dass im Streitzeitraum die Ausbildung im Vordergrund gestanden hätte. Ebenso wie das Finanzgericht Rheinland-Pfalz16 ist das Niedersächsische Finanzgericht der Auffassung, dass dienstpostenbezogene Verwendungslehrgänge, die als Aus- oder Fortbildungsmaßnahme durchlaufen werden, um einen neuen Aufgabenbereich zu übernehmen, aus einem Arbeitsverhältnis kein Ausbildungsverhältnis machen.

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 10. September 2015 – 14 K 78/14

  1. ständige Rechtsprechung, etwa Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 17.06.2010 – III R 49/09, BFH/NV 2010, 2244, m.w.N.[]
  2. BFH, Urteile vom 18.03.2009 – III R 26/06, BStBl II 2010, 296; vom 09.06.1999 – VI R 33/98, BStBl II 1999, 701[]
  3. BFH, Urteil vom 02.04.2009 – III R 85/08, BStBl II 2010, 298[]
  4. vgl. zur Ausbildung eines Soldaten auf Zeit, der für seine spätere Verwendung im Mannschaftsdienstgrad unterwiesen wird: BFH, Urteil vom 10.05.2012 – VI R 72/11, BStBl II 2012, 895; zur Ausbildung eines Soldaten auf Zeit zum Unteroffizier: BFH, Urteile vom 30.07.2009 – III R 77/06, BFH/NV 2010, 28; vom 15.07.2003 – VIII R 19/02, BStBl II 2007, 247; vgl. zur Ausbildung eines Soldaten auf Zeit zum Offizier: BFH, Urteil vom 16.04.2002 – VIII R 58/01, BStBl II 2002, 523; vom 08.05.2013 – III R 41/13, BStBl II 2014, 717[]
  5. BFH, Urteil in BFH/NV 2010, 28[]
  6. BFH, Urteil in BStBl II 2007, 247[]
  7. BFH, Urteile vom 03.07.2014 – III R 52/13, BStBl II 2015, 152, unter II. 3.; vom 15.04.2015 – V R 27/14, BFHE 249, 500; vom 16.06.2015 – XI R 1/14[]
  8. BFH, Urteil in BStBl II 2015, 152; BR-Drs. 54/11, S. 55 f.[]
  9. BFH, Urteil in BStBl II 2015, 152[][][]
  10. BFH, Urteil BStBl II 2015, 152[][]
  11. BFH, Urteil in BStBl II 2015, 152; s.a. BFH, Urteil vom 27.05.2003 – VI R 33/01, BStBl II 2004, 884[]
  12. vgl. auch BFH, Urteile in BStBl II 2007, 247, unter II. 1.b[]
  13. vgl. BFH, Urteil in BStBl II 2012, 895[]
  14. mit nur gut zwei Monaten theoretischer Ausbildung[]
  15. so auch FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.01.2015 – 6 K 2227/13, EFG 2015, 575, Rev. anhängig beim BFH – III R 6/15[]
  16. FG Rheinland-Pfalz, EFG 2015, 575[]
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