§ 6 Abs. 1 Satz 2 KapMuG und § 15 KapMuG stehen einer Verfahrensweise entgegen, bei der der Vorlagebeschluss des Landgerichts durch einen Beschluss des Oberlandesgerichts ersetzt wird, der von da ab alleinige Entscheidungsgrundlage des Musterverfahrens ist.
Allerdings entfalten Beschlüsse
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