Währungskursschwankungen bei Fremdwährungsdarlehen

Währungskursschwankungen im Privatvermögen gehören bis zur Einführung der Abgeltungsteuer zum nichtsteuerbaren Bereich, sofern nicht der Tatbestand eines privaten Veräußerungsgeschäfts erfüllt ist.

Währungskursschwankungen bei Fremdwährungsdarlehen

Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige im Rahmen eines Anlagekonzepts durch häufigen Wechsel zwischen verschiedenen Fremdwährungsdarlehen einen Vorteil in Form von Zinsdifferenzen zu erwirtschaften sucht.

Die Aufnahme eines Fremdwährungsdarlehens stellt keine Anschaffung und die Tilgung eines solchen Darlehens stellt keine Veräußerung eines Wirtschaftsguts im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG dar. Gleiches gilt für die aufgrund des Darlehens gewährte Valuta in Fremdwährung.

Einkünfte aus Kapitalvermögen

Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder gewährt worden ist, auch wenn die Höhe des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt. Steuerbar sind alle Vermögensmehrungen, die bei wirtschaftlicher Betrachtung Entgelt für die Kapitalnutzung darstellen1. Auf die Bezeichnung des Rechtsgeschäfts oder der Erträge durch die Beteiligten kommt es nicht an (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 EStG).

Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen sind Währungsgewinne und -verluste in der Zeit bis zur Einführung der Abgeltungsteuer grundsätzlich steuerlich unbeachtlich, da sie wirtschaftlich nicht durch die Erzielung von Kapitaleinkünften, sondern durch die private Vermögenssphäre veranlasst sind2. Der Grundsatz der Unbeachtlichkeit von Währungskursschwankungen ergibt sich insbesondere auch aus der mit Steueränderungsgesetz 20013 eingeführten und bis zur Einführung der Abgeltungsteuer geltenden Regelung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2, 2. Halbsatz i.V.m. § 52 Abs. 37b EStG. Danach ist bei Wertpapieren und Kapitalforderungen in einer ausländischen Währung der Unterschied zwischen dem Erwerbsentgelt und dem Veräußerungserlös zur Ermittlung der Marktrendite in dieser ausländischen Währung zu ermitteln. Der Gesetzgeber hat damit –selbst bei Finanzinnovationen– Wertveränderungen aufgrund von Währungskursschwankungen vom Kapitalertrag abgegrenzt und steuerrechtlich unberücksichtigt gelassen. Damit stellte das Gesetz sicher, dass Wechselkursgewinne und -verluste, die auf den Kapitalstamm entfallen, weiterhin nicht als Kapitalertrag, sondern allenfalls nach § 23 EStG steuerbar sind4.

Allerdings handelt es sich bei dem Gewinn aus dem Rückkauf einer Fremdwährungsanlage dann um einen Ertrag im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, wenn der Kurs für den Rückkauf im Anlagezeitpunkt vertraglich festgelegt und von der tatsächlichen Kursentwicklung unabhängig ist, um den Anleger im Sinne einer Festgeldgarantie von jedem Kursrisiko zu befreien5. Die Maßstäbe der vorgenannten Entscheidung sind indes auf den Streitfall nicht übertragbar und vermögen einen Werbungskostenabzug nicht zu rechtfertigen. Kennzeichnend für das Anlagekonzept der X war gerade, dass die Anleger das volle Währungs- und Verlustrisiko zu tragen hatten.

Somit fehlt es für den Abzug der von den Klägern erklärten Verluste als Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften am Veranlassungszusammenhang mit entsprechenden Einkünften. Die Verluste der Kläger sind wegen des spekulativen Charakters des Anlagekonzepts nicht durch das Erzielen von Einkünften aus Kapitalvermögen, sondern durch das steuerrechtlich unbeachtliche Ausnutzen von Wertveränderungen in der nicht steuerbaren privaten Vermögenssphäre veranlasst6.

private Veräußerungsgeschäfte

Der Senat folgt im Ergebnis auch den Ausführungen des FG zum Vorliegen von Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. von § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 EStG, soweit es um die Aufnahme und Tilgung von Darlehensverbindlichkeiten geht. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG in der im Streitjahr 2000 geltenden Fassung erfasst Gewinne und Verluste aus der Veräußerung beweglicher Wirtschaftsgüter, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt.

Der Begriff des Wirtschaftsguts wird in § 23 Abs. 1 EStG nicht in einem anderen Sinne gebraucht als in den Vorschriften über die übrigen Einkunftsarten. Die gesetzliche Regelung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung erfasste damit alle Wirtschaftsgüter im Privatvermögen7. Im Streitfall kommen als Wirtschaftsgüter die Darlehenschuld, d.h. die Verbindlichkeit in Fremdwährung, oder die aufgrund des Darlehens gewährte Valuta in Fremdwährung in Betracht.

Die Kläger haben die Darlehensverbindlichkeiten in Fremdwährung weder i.S. des § 23 EStG angeschafft noch veräußert. „Anschaffung“ ist der entgeltliche Erwerb eines bereits vorhandenen Wirtschaftsguts von einem Dritten8. Durch die Aufnahme der Darlehen haben die Kläger die Darlehensverbindlichkeiten zur Entstehung gebracht, nicht aber von einem Dritten erworben.

„Veräußerung“ ist die entgeltliche Übertragung auf einen Dritten. Die frühere Rechtsprechung beurteilte auch die Einziehung einer Forderung unter bestimmten Voraussetzungen als Veräußerung. In diesen Fällen war die Forderung allerdings zuvor von einem Dritten unter dem Nennwert entgeltlich erworben worden9. Der Bundesfinanzhof kann offenlassen, ob an dieser Rechtsprechung festzuhalten ist10. Jedenfalls fehlt es im Streitfall an einem vorangegangenen entgeltlichen Erwerb. Darlehensverbindlichkeiten werden durch die Rückzahlung nicht im Sinne des § 23 EStG veräußert, da sie nicht gegen Entgelt auf einen Dritten übergehen, sondern durch Erfüllung untergehen. Diese Beurteilung entspricht derjenigen von Darlehensforderungen in Fremdwährung: Im bloßen Rückfluss angelegter Festgelder liegt keine Veräußerung der Darlehensforderungen11.

Auch die jeweils darlehensweise empfangene Valuta in Fremdwährung haben die Kläger weder i.S. von § 23 EStG angeschafft noch veräußert.

Fremdwährungsbeträge werden angeschafft im Sinne von § 23 EStG, wenn sie im Tausch gegen eine andere Währung erworben werden. Sie werden veräußert im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie in inländische Währung zurückgetauscht oder in eine andere Fremdwährung umgetauscht werden12. Erst in dem durch den günstigen (oder ungünstigen) Rücktausch erhöhten (oder verminderten) Betrag in einer anderen (inländischen oder fremden) Währung liegt der Zufluss des „Veräußerungspreises“ i.S. von § 23 letzter Absatz i.V.m. § 11 Abs. 1 EStG13.

Im hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Streitfall haben die Kläger jeweils für den Empfang der Valuta in Fremdwährung keine andere Währung als Gegenleistung hingegeben, sondern sich durch den jeweiligen Darlehensvertrag lediglich verpflichtet, einen gleich hohen Betrag in derselben Währung am Ende der Laufzeit zurückzuzahlen. Darin liegt keine Anschaffung i.S. des § 23 EStG. Bei Rückzahlung der Darlehen haben die Kläger die Valuta auch nicht veräußert, denn sie haben keine Gegenleistung erhalten, sondern sind lediglich von ihrer Rückzahlungspflicht befreit worden. Durch Darlehensaufnahme und -rückzahlung hat kein Tausch in eine andere (inländische oder fremde) Währung stattgefunden. Ein solcher marktoffener Tauschvorgang wäre aber Voraussetzung eines Veräußerungsgeschäfts i.S. von § 23 EStG14. Allein die gedankliche Umrechnung in inländische Währung zu den Stichtagen der Darlehensaufnahme und der Darlehensrückzahlung reicht dafür nicht aus.

Bundesfinanzhof, 30. November 2010 – VIII R 58/07

  1. BFH, Urteil vom 02.03.1993 – VIII R 13/91, BFHE 171, 48, 51, BStBl II 1993, 602, 603, m.w.N.[]
  2. vgl. BFH, Urteile vom 09.10.1979 – VIII R 67/77, BFHE 129, 132, BStBl II 1980, 116; vom 24.10.2000 – VIII R 28/99, BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97[]
  3. vom 20.12.2001, BGBl I 2001, 3794[]
  4. vgl. BFH, Urteil vom 13.12.2006 – VIII R 62/04, BFHE 216, 199, BStBl II 2007, 568 – Argentinien-Anleihen; Schmidt/Heinicke, EStG, 21. Aufl., § 20 Rz 184; Blümich/Glenk, § 23 EStG Rz 134[]
  5. vgl. BFH, Urteil vom 19.04.2005 – VIII R 80/02; dazu Jachmann, Deutsche Steuerjuristische Gesellschaft, Band 30, S. 153 ff. FN 24[]
  6. vgl. BFH, Urteile in BFHE 129, 132, BStBl II 1980, 116; vom 22.09.2005 – IX R 44/03, BFH/NV 2006, 279[]
  7. vgl. BFH, Urteil vom 22.04.2008 – IX R 29/06, BFHE 221, 97, BStBl II 2009, 296[]
  8. vgl. BFH, Urteile vom 30.11.1976 – VIII R 202/72, BFHE 120, 522, BStBl II 1977, 384; vom 22.09.1987 – IX R 15/84, BFHE 151, 143, BStBl II 1988, 250[]
  9. vgl. RFH, Urteil vom 14.03.1934 – VI A 1125/33, RStBl 1934, 711; BFH, Urteile vom 17.07.1959 – VI 67/58 U, BFHE 69, 222, BStBl III 1959, 346; vom 13.12.1961 – VI 133/60 U, BFHE 74, 331, BStBl III 1962, 127; vom 01.12.1967 – VI R 202/66, BFHE 91, 90, BStBl II 1968, 267[]
  10. zur Kritik vgl. Blümich/Glenk, § 23 EStG Rz 125; Musil in Herrmann/Heuer/Raupach, § 23 EStG Rz 141[]
  11. BFH, Urteil vom 02.05.2000 – IX R 74/96, BFHE 192, 88, BStBl II 2000, 469[]
  12. vgl. BFH, Urteile vom 02.05.2000 – IX R 73/98, BFHE 192, 435, BStBl II 2000, 614; in BFHE 192, 88, BStBl II 2000, 469[]
  13. BFH, Urteil in BFHE 192, 88, BStBl II 2000, 469[]
  14. vgl. BFH, Urteil in BFHE 192, 88, BStBl II 2000, 469[]