Der Streitwert für wohnungseigentumsrechtliche Beschlussklagen entspricht in der Regel nicht der für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels maßgeblichen Beschwer; das gilt auch für einen gemäß § 49 GKG in der seit dem 1.12.2020 geltenden Fassung festgesetzten Streitwert.
Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend; um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, abändern lassen will1.
Im vorliegenden Fall hat der Kläger in der Nichtzulassungsbeschwerde eine 20.000 € übersteigende Beschwer nicht dargelegt und glaubhaft gemacht:
Er meint, seine Beschwer stimme mit dem von dem Berufungsgericht für das Berufungsverfahren auf der Grundlage des § 49 GKG festgesetzten Streitwert von 36.989, 38 € überein. Dies trifft nicht zu. Der Streitwert für wohnungseigentumsrechtliche Beschlussklagen entspricht in der Regel nicht der für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels maßgeblichen Beschwer. Dies gilt nicht nur bei einer gemäß § 49a GKG in der bis zum 30.11.2020 geltenden Fassung (aF) erfolgten Streitwertfestsetzung2, sondern auch für einen gemäß § 49 GKG in der seit dem 1.12.2020 geltenden Fassung festgesetzten Streitwert. Die Festsetzung nach § 49 GKG erfolgt im Ausgangspunkt nach dem Interesse aller Wohnungseigentümer an der Entscheidung. Der Wert der Beschwer bemisst sich hingegen nach dem eigenen Interesse des Rechtsmittelführers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Dieses Interesse ist unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten3, wobei nur auf das unmittelbare Interesse der Partei an der der Rechtsverfolgung, nicht auf etwaige mittelbare wirtschaftliche Folgen des angefochtenen Urteils abzustellen ist4. Anhaltspunkte für eine derartige Bewertung hat die Beschwerde nicht dargelegt.
Auch eine Schätzung der Beschwer ist dem Bundesgerichtshof nicht möglich. Zwar muss auch das Revisionsgericht im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegebenenfalls eine Schätzung vornehmen; als Grundlage der Schätzung dienen dabei aber nur solche Tatsachen, die der Beschwerdeführer innerhalb der Begründungsfrist dargelegt und glaubhaft gemacht hat oder die jedenfalls in Verbindung mit dem Berufungsurteil offenkundig sind5. Hier lässt sich die Höhe des auf den Kläger entfallenden Anteils des vom Berufungsgericht angenommenen Gesamtinteresses weder aus den Darlegungen des Klägers entnehmen noch ist dies im vorgenannten Sinne offenkundig. Selbst wenn man unterstellt, dass etwaige Kosten nach der Zahl der Appartements umgelegt würden, ergäbe sich daraus keine 20.000 € übersteigende Beschwer, sondern lediglich eine Beschwer in Höhe von 28/100 von 36.989, 38 €, mithin von 10.357, 03 €.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24. März 2022 – V ZR 149/21
- BGH, Beschluss vom 11.02.2021 – V ZR 140/20, WuM 2021, 333 Rn. 4 mwN[↩]
- vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 19.01.2017 – V ZR 167/16, NZM 2017, 635 Rn. 3; Beschluss vom 17.11.2016 – V ZR 86/16, NJW-RR 2017, 584 Rn. 2[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 19.01.2017 – V ZR 167/16, NZM 2017, 635 Rn. 3 mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 11.02.2021 – V ZR 140/20, WuM 2021, 333 Rn. 9 – dieselbe Anlage betreffend[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 21.06.2018 – V ZB 254/17, NZM 2018, 995 Rn. 6[↩]
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