Versorgungsaugleich – gesetzliche Rentenversicherung und der Zugangsfaktor

Bei der Teilung von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung bleibt der Zugangsfaktor unberücksichtigt. Ein durch vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente verringerter Zugangsfaktor ist nicht zugunsten des Ausgleichspflichtigen zu berücksichtigen.

Versorgungsaugleich – gesetzliche Rentenversicherung und der Zugangsfaktor

Gemäß § 1 Abs. 1 VersAusglG sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Befindet sich ein Anrecht in der Anwartschaftsphase und richtet sich sein Wert nach einer Bezugsgröße, die unmittelbar bestimmten Zeitabschnitten zugeordnet werden kann, so entspricht der Wert des Ehezeitanteils gemäß § 39 Abs. 1 VersAusglG dem Umfang der auf die Ehezeit entfallenden Bezugsgröße. Diese unmittelbare Bewertung ist nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG insbesondere bei Anrechten anzuwenden, bei denen für die Höhe der laufenden Versorgung die Summe der Entgeltpunkte oder vergleichbarer Rechengrößen wie Versorgungspunkte oder Leistungszahlen bestimmend ist.

Maßgeblich für den Versorgungsausgleich ist das in der Ehezeit tatsächlich erworbene Anrecht des Antragstellers. Die hierfür maßgebliche Bezugsgröße im Sinne von § 5 Abs. 1 VersAusglG sind die während der Ehezeit erworbenen Entgeltpunkte. Demgegenüber bilden weder der Rentenbetrag noch die weiteren für seine Berechnung maßgebenden Faktoren eine den Ehezeitanteil prägende Bezugsgröße.

Der Abschlag, der dadurch entstanden ist, dass der Antragsteller nach Ende der Ehezeit vorzeitig Altersruhegeld in Anspruch genommen hat (zum Zugangsfaktor vgl. § 77 SGB VI), bleibt ebenfalls unberücksichtigt.

Schon nach früherem Recht schloss § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB für die gesetzliche Rentenversicherung eine Berücksichtigung des Abschlags aus. Danach war bei Renten oder Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung der Betrag zugrunde zu legen, der sich am Ende der Ehezeit aus den auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkten ohne Berücksichtigung des Zugangsfaktors als Vollrente wegen Alters ergäbe. Der Zugangsfaktor sah gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a SGB VI bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung für jeden Kalendermonat einen Abschlag von „0,003 niedriger als 1,0“ vor. Die Regelung des § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB wird nunmehr von § 109 Abs. 6 SGB VI fortgeschrieben.

Zwar hatte der Bundesgerichtshof nach früherem Recht für solche Fälle, in denen der Ausgleichspflichtige bereits während der Ehezeit vorzeitiges Altersruhegeld bezogen hat, Ausnahmen von diesem Grundsatz zugelassen1. Diese Rechtsprechung kann jedoch auf die seit dem 1.09.2009 geltende Rechtslage nicht übertragen werden2.

Wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat, schließt das neue Recht eine Berücksichtigung des Zugangsfaktors ausdrücklich aus. Nach §§ 41 Abs. 1, 39 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG i.V.m. § 109 Abs. 6 SGB VI ergeben sich die zu ermittelnden Entgeltpunkte aus der Berechnung einer Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze. Zur Begründung ist im Gesetzentwurf ausgeführt, dass für die Teilung von Anrechten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht mehr (fiktive oder tatsächliche) Rentenbeträge, sondern die für das Versorgungssystem maßgebliche Bezugsgröße ausschlaggebend sei, nämlich Entgeltpunkte. Damit sollte die für das frühere Recht begründete Bundesgerichtshofsrechtsprechung, die eine Berücksichtigung des Zugangsfaktors bei ehezeitlicher Inanspruchnahme vorgezogenen Altersruhegeldes ausnahmsweise zuließ, ausdrücklich nicht in das neue Recht übertragen werden3.

Hierdurch wird der Halbteilungsgrundsatz nicht verletzt. Das während der Ehezeit erworbene Stammrecht in Form der erworbenen Entgeltpunkte wird hälftig geteilt. Ob der Ausgleichspflichtige aus dem bei ihm verbleibenden Teil dieselbe Rente wie der Ausgleichsberechtigte bezieht oder der Rentenbetrag wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme und der daraus folgenden längeren Rentendauer durch einen geänderten Zugangsfaktor gemindert wird, hängt von seiner eigenen Entscheidung und individuellen Umständen ab. Es handelt sich dabei um personenbezogene, nicht anrechtsbezogene Umstände, die im Versorgungsausgleich nicht zu berücksichtigen sind4.

Zwar verbleibt dem Ehemann aus dem geteilten Anrecht dann nur eine geringere Altersrente, als sie der Ehefrau ab dem Erreichen ihrer Regelaltersgrenze zustünde. Damit geht jedoch einher, dass der Ehemann die um den Versorgungsabschlag gekürzte Rente vorgezogen beantragt hat und diese bereits vor dem Erreichen seiner Regelaltersgrenze bezieht. Sein vorgezogener und damit verlängerter Rentenbezug spiegelt den versicherungsmathematischen Barwert einer betragshöheren Rente, die erst nach Erreichen der Regelaltersgrenze in Anspruch genommen würde und nach seiner Wahl auch von ihm hätte bezogen werden können5.

Schließlich ergeben sich auch aus der Rentenkürzung, die der Ehemann infolge seines durch vorzeitigen Renteneintritt geminderten Zugangsfaktors hinzunehmen hat, keine grob unbilligen Härten im Sinne von § 27 VersAusglG. Der Umstand, dass ihm nach durchgeführtem Versorgungsausgleich bezogen auf den Ehezeitanteil weniger verbleibt als der ausgleichsberechtigten Ehefrau, beruht auf seinem Entschluss, bereits im Alter von 62 Jahren vorgezogenes Altersruhegeld in Anspruch zu nehmen und damit in den Genuss eines verlängerten Rentenbezugs zu kommen6.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 9. September 2015 – XII ZB 211/15

  1. BGH, Beschlüsse vom 22.06.2005 – XII ZB 117/03, FamRZ 2005, 1455, 1457; und vom 09.05.2007 – XII ZB 77/06, FamRZ 2007, 1542[]
  2. Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 07.03.2012 – XII ZB 599/10, FamRZ 2012, 851 Rn. 22, 24[]
  3. BT-Drs. 16/10144 S. 80[]
  4. Wick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 177; Ruland Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 360 ff.; Borth Versorgungsausgleich 7. Aufl. Rn. 325; Glockner/Hoenes/Weil Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. § 5 Rn. 12; Erman/Norpoth BGB 14. Aufl. § 41 VersAusglG Rn. 4 ff.; Palandt/Brudermüller 74. Aufl. § 43 VersAusglG Rn. 8; aA unter Berufung auf die BGH-Rechtsprechung zum früheren Recht: OLG Hamm Beschluss vom 17.03.2014 – 5 UF 61/13; Holzwarth, FamRZ 2012, 1101, 1102 f.[]
  5. vgl. BGH, Beschluss vom 18.05.2011 – XII ZB 127/08, FamRZ 2011, 1214 Rn. 17[]
  6. BGH, Beschluss vom 07.03.2012 – XII ZB 599/10, FamRZ 2012, 851 Rn. 30 mwN[]

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