Die Liebesbeziehung der Justizvollzugsbeamtin mit einem Gefangenen

Geht eine Beamtin einer Justizvollzugsanstalt eine Liebesbeziehung zu einem Gefangenen ein, liegt ein schweres Dienst­vergehen vor, das zur Entfernung der Beamtin aus dem Dienst führt.

Die Liebesbeziehung der Justizvollzugsbeamtin mit einem Gefangenen

Mit dieser Begründung hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in dem hier vorliegenden Fall die Berufung einer Beamtin zurückgewiesen, mit der sie sich gegen die Entfernung aus dem Dienst gewehrt hat. Zu dem Verfahren ist es gekommen, weil im Dezember 2017 bei einer Postkontrolle in einer JVA zahlreiche Briefe gefunden wurden, die eine – zurzeit vom Dienst freigestellte – Justizvollzugsbeamtin mit einem damaligen Gefangenen ausgetauscht hat, sowie mehrere Nacktfotos von ihr.

Auf die Klage des Landes hat das Verwaltungs­gericht Trier1 die Justizvollzugsbeamtin aus dem Dienst entfernt, weil diese gegen das als Kernpflicht von Bediensteten im Strafvollzug ausgestaltete Zurückhaltungsgebot (Distanzgebot) verstoßen habe. Die Beamtin sei über mehrere Monate eine Liebes­beziehung zu einem Gefangenen eingegangen. Hierbei sei es unter Verschleierung der wahren Identität zu umfangreichem Briefverkehr – u.a. mit Offenbarung sexueller Vor­lieben und Phantasien sowie einer avisierten gemeinsamen Zukunft – sowie zur Über­lassung von Nacktfotos von ihr gekommen; ferner hat die Beamtin ein Armband und ein T-Shirt des Gefangenen unerlaubt mit nach Hause genommen. Eine Offenbarung der Beziehung und des Briefkontakts gegenüber der Anstaltsleitung sei nicht erfolgt. Mit diesen Verhaltensweisen habe sie ein schweres Dienstvergehen begangen und sich insgesamt als untragbar für den öffentlichen Dienst erwiesen. Sie habe aus eigensinni­gen Motiven verantwortungslos eine Gefährdungslage für den Strafvollzug geschaffen und dabei alle Kollegen schwer hintergangen, was einer Vertrauensbasis sowohl aus Sicht des Dienstherrn als auch aus Sicht der Allgemeinheit die Grundlage entziehe. Indem sie dem Gefangenen Nacktaufnahmen von sich überlassen habe, habe sie sich in erheblicher Weise erpressbar gemacht. Selbst nachdem der Gefangene verlegt und das Disziplinarverfahren eingeleitet worden sei, habe sie über Dritte versucht, ihr distanzloses Verhalten zum Gefangenen aufrechtzuerhalten. Schließlich habe die Beklagte sich bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung völlig uneinsichtig ins­besondere hinsichtlich des Umstands ihrer Erpressbarkeit gezeigt. Das Vertrauen in eine ordnungsgemäße Dienstverrichtung in der Zukunft sei damit nachhaltig zerstört.

Dagegen hat sich die Beamtin mit ihrer Berufung gewehrt. Sie argumentierte, keine sexuelle oder sonstige intime Beziehung zu dem Gefangenen gehabt zu haben. Außerdem sei sie im Jahr 2016 wegen einer akuten Belastungs­reaktion und einer Anpassungsstörung in ärztlicher Behandlung gewesen.

In seiner Urteilsbegründung hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz erklärt, es stehe fest, dass die Justizvollzugsbeamtin eine sexuelle bzw. Liebesbeziehung zu dem Gefange­nen über mehrere Monate eingegangen sei. Dies ergebe sich unzweifelhaft aus den aufgefundenen Briefen. Die Angaben sowohl des Gefangenen als auch der Beamtin selbst erschienen demgegenüber als nicht glaubhaft. Ausgehend von diesem Sachverhalt teile das Oberverwaltungsgericht die Rechtsauffassung der Vorinstanz, dass die Beamtin ein schweres Dienst­vergehen begangen habe, das ihre Entfernung aus dem Dienst erfordere. Für eine ver­minderte Steuerungsfähigkeit der Beamtin seien keine hinreichenden Anhaltspunkte erkennbar.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Juni 2020 – 3 A 11024/19.OVG

  1. VG Trier, Urteil vom 18.04.2019 – 3 K 5369/18.TR[]

Bildnachweis:

  • Justizvollzugsanstalt: Falco