Eine wirksame Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten nach § 180 ZPO liegt nur vor, wenn zuvor erfolglos eine persönliche Übergabe des Schriftstücks versucht wurde.
In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall ging es um die Fristgemäßheit einer eingelegte Berufung. Das Arbeitsgericht gab der Kündigungsschutzklage statt und ließ das Urteil der beklagten Arbeitgeberin am Samstag, den 20.07.2024, durch Einlegen in den außerhalb des Betriebsgeländes angebrachten Firmenbriefkasten zustellen. Die Arbeitgeberin legte ihre Berufung am 21.08.2024 ein und vertrat die Auffassung, die Zustellung sei erst am folgenden Montag wirksam geworden, da samstags niemand im Betrieb anwesend gewesen sei und der Zusteller keinen persönlichen Zustellungsversuch unternommen habe. Sie machte geltend, der Zusteller habe den Brief trotz dieses Umstands unmittelbar in den Briefkasten eingeworfen und den Zustellungsversuch lediglich in der Zustellungsurkunde vermerkt.
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg verwarf die Berufung wegen Fristversäumnis als unzulässig1. Auf die Revision der Arbeitgeberin hat das Bundesarbeitsgericht das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg zurückverwiesen:
Die zulässige Revision der Arbeitgeberin ist begründet. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Berufung der Arbeitgeberin sei unzulässig, weil sie die Berufungsfrist nach § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG mit ihrem am 21.08.2024 eingegangenen Berufungsschriftsatz nicht gewahrt habe, hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
Die Revision ist zulässig.
Sie ist statthaft, weil das Landesarbeitsgericht über die Unzulässigkeit der Berufung durch Urteil und nicht durch Beschluss entschieden hat2.
Die Revision ist ausreichend begründet3. Sie setzt sich mit den umfangreichen und tragenden Erwägungen des Landesarbeitsgerichts zur Wirksamkeit der Ersatzzustellung der angefochtenen Entscheidung nach § 180 ZPO auseinander. Unschädlich ist, dass die Revisionsbegründung nicht auf die in diesem Zusammenhang erfolgten Ausführungen des Landesarbeitsgerichts eingegangen ist, wonach „auch deshalb“ nicht von einem Zugang nach dem 20.07.2024 ausgegangen werden könne, weil die Arbeitgeberin „abschließend“ keinen Beweis für ihren bestrittenen Vortrag, dass der Briefkasten erst am folgenden Montag geleert worden sei, angetreten habe. Zwar muss die Revision, wenn das Berufungsgericht seine Entscheidung zusätzlich auf eine weitere selbständig tragende rechtliche Erwägung gestützt hat, auch diese angreifen, um insgesamt zulässig zu sein4. Dies gilt aber nur, wenn sich aus der angefochtenen Entscheidung hinreichend deutlich ergibt, dass sie auf mehr als eine tragende Erwägung gestützt werden soll5. Daran fehlt es hier. Weder aus dem Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe noch aus deren Gliederung lässt sich mit der erforderlichen Deutlichkeit entnehmen, dass das Landesarbeitsgericht seine Entscheidung auf eine zweite tragende Begründung stützen wollte. Insbesondere seine unter II 2 der Entscheidungsgründe erfolgten Ausführungen, dass bei einer Verwerfung der Berufung die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage einer fehlenden Ausführbarkeit der Zustellung iSd. § 180 Satz 1 ZPO bei einem geschlossenen Geschäftsraum zuzulassen sei, lassen den Schluss zu, nur seine sich hierauf beziehenden Erwägungen sollten – allein – entscheidungserheblich sein.
Die Revision ist begründet. Die Auffassung des Landesarbeitsgerichts, die einmonatige Berufungsfrist nach § 64 Abs. 1, § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG sei nicht gewahrt, weil das Urteil des Arbeitsgerichts der Arbeitgeberin am 20.07.2024 wirksam zugestellt worden sei, ist nicht frei von Rechtsfehlern. Mit der gegebenen Begründung durfte es nicht davon ausgehen, der Nachweis einer wirksamen Zustellung an diesem Datum sei durch die in der Akte befindliche Zustellungsurkunde geführt. Die Arbeitgeberin hat einen Geschehensablauf geschildert und unter Beweis gestellt, der nicht dem in der Zustellungsurkunde dokumentierten – erfolglosen – Versuch einer persönlichen Übergabe entspricht. Das Landesarbeitsgericht hätte daher von der beantragten Vernehmung des Zustellers nicht absehen dürfen.
Die Berufungsfrist beginnt nach § 66 Abs. 1 Satz 2 ArbGG mit der – von Amts wegen vorzunehmenden (§ 50 ArbGG) – Zustellung des vollständig abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Nur eine wirksame Zustellung kann die Frist in Gang setzen6.
Zuzustellen ist bei nicht prozessfähigen Personen nach § 170 Abs. 1 Satz 1 ZPO an ihren gesetzlichen Vertreter, vorliegend also an den Geschäftsführer (§ 35 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GmbHG) der Komplementär-GmbH (§ 161 Abs. 2, § 124 Abs. 1, § 170 HGB) oder an einen Leiter im Sinne von § 170 Abs. 2 ZPO. Eine Ersatzzustellung durch Einlegen des Schriftstücks in einen zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten kann nach § 180 Satz 1 ZPO nur dann erfolgen, wenn sowohl dies als auch eine Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO – die Übergabe des Schriftstücks im Geschäftsraum an eine dort beschäftigte Person – „nicht ausführbar“ ist. Hiervon ist etwa dann auszugehen, wenn kein in dieser Vorschrift bezeichneter Ersatzempfänger angetroffen wurde7, zB weil der Geschäftsraum geschlossen ist8. Da der Gesetzgeber bei der Neuordnung der Zustellungsvorschriften daran festgehalten hat, dass eine Zustellung in ihrer Grundform durch körperliche Übergabe stattfindet9, setzt eine Ersatzzustellung nach § 180 ZPO immer voraus, dass zuvor der Versuch einer persönlichen Übergabe des Schriftstücks vorgenommen wurde. Fehlt es hieran, ist sie unwirksam10.
Zum Nachweis einer Zustellung ist nach § 182 ZPO eine Zustellungsurkunde anzufertigen11. Diese begründet gemäß § 182 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 418 Abs. 1 ZPO wie eine öffentliche Urkunde den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen12. Allerdings ist der Beweis der Unrichtigkeit der in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen zulässig (§ 418 Abs. 2 ZPO). Dieser Gegenbeweis erfordert die volle Überzeugung des Gerichts von einem anderen als dem beurkundeten Sachverhalt13. Eine – erwiesenermaßen – unrichtige Zustellungsurkunde ist zum Nachweis der Zustellung nicht geeignet.
Ausgehend hiervon hat die Arbeitgeberin einen Sachverhalt vorgetragen und unter Beweis gestellt, der – sein tatsächliches Vorliegen unterstellt, zur Unrichtigkeit der in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen und damit zur Unwirksamkeit der vorliegend erfolgten Ersatzzustellung führen würde. Anders als das Landesarbeitsgericht meint, wäre es daher gehalten gewesen, hierüber Beweis durch Vernehmung des Zustellers zu erheben.
Die Arbeitgeberin hat behauptet, der Zusteller habe einen Versuch der Zustellung durch persönliche Übergabe von vorneherein unterlassen, weil er davon ausgegangen sei, er könne bei geschlossenem Werkstor das zuzustellende Schriftstück „einfach“ sofort in den Briefkasten der Arbeitgeberin einlegen. Damit hätte der von ihm in der Zustellungsurkunde angegebene Geschehensablauf nicht den Tatsachen entsprochen, weil er nicht zuvor vergeblich versucht hat, das Urteil einer im Geschäftsraum beschäftigten Person zu übergeben.
Das Landesarbeitsgericht missversteht den Vortrag der Arbeitgeberin, wenn es davon ausgeht, auch hiernach liege der vom Zusteller dokumentierte erfolglose Versuch einer persönlichen Übergabe vor. Dieser soll nach seiner Auffassung schon darin bestehen, dass der Zusteller zum Werk der Arbeitgeberin gegangen und sich ein Bild davon gemacht habe, ob das Werkstor geöffnet war. Angesichts des geschlossenen Werkstors habe er wissen können, dass niemand anwesend sei. Der Vortrag der Arbeitgeberin zielt jedoch darauf ab, dass der Zusteller sich bei geschlossenem Werkstor für berechtigt hielt, das zuzustellende Schriftstück – ohne Weiteres – in den Briefkasten einzulegen, ohne zuvor den Versuch einer persönlichen Übergabe unternommen zu haben. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts können Überlegungen des Zustellers, ob eine persönliche Übergabe im konkreten Fall tatsächlich ausführbar oder erfolgversprechend ist, den Versuch einer persönlichen Übergabe, der sich zB durch Klopfen oder Klingeln nach außen manifestiert, nicht ersetzen. Dies gilt auch, wenn der Zusteller über besondere Kenntnisse zu den jeweiligen Einzelumständen verfügt. Wegen des Charakters der Zustellungsurkunde als öffentliche Urkunde iSd. § 418 ZPO und der Funktion des Zustellungsrechts, einen möglichst einfachen und rechtssicheren Nachweis des Zugangs zu ermöglichen, ist es geboten, die tatsächliche Richtigkeit der beurkundeten Vorgänge in allen Anwendungsfällen zu verlangen. Da die Zustellungsvorschriften im Interesse der Rechtssicherheit formalen Charakter haben14, verbieten sich an den Einzelfallumständen orientierte Ausnahmen.
Das Urteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
Es ist nicht – wie die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts andeuten – mangels Beweisantritts der Arbeitgeberin davon auszugehen, dass eine Heilung des unterstellten Zustellungsmangels nach § 189 ZPO bereits am 20.07.2024 eingetreten wäre.
Die Arbeitgeberin als Rechtsmittelführer muss zwar grundsätzlich nachweisen, dass die Berufung rechtzeitig eingelegt wurde15. Sie trägt aber – wenn die Zustellung des anzufechtenden Urteils nicht wirksam erfolgte – nicht die Beweislast dafür, dass ihr das Urteil erst zu einem Zeitpunkt zugegangen ist, der zur Einhaltung der Berufungsfrist führt. Bei unwirksamer Zustellung gibt es zunächst keinen Ansatzpunkt für den Beginn der Berufungsfrist. Die Darlegungs- und Beweislast für die Heilung durch tatsächlichen Zugang trifft diejenige Partei, die sich hierauf beruft16.
Die Arbeitgeberin hat vorgetragen, sie habe Kenntnis im Sinne von § 189 ZPO erst am Montag, den 22.07.2024 erlangt, da an diesem Tag der Geschäftsbriefkasten geleert wurde. Damit wäre ihre Berufung, die am 21.08.2024 beim Landesarbeitsgericht einging, rechtzeitig eingelegt. Wenn die Arbeitnehmerin geltend machen möchte, eine Heilung im Sinne von § 189 ZPO sei bereits am 20.07.2024 eingetreten, trägt sie die Darlegungs- und Beweislast dafür17. Die Arbeitgeberin hat zu den in ihrem Kenntnisbereich liegenden Vorgängen – auch bei Annahme einer sekundären Darlegungslast – bereits ausreichend vorgetragen.
Auf ein etwaiges Verschulden des Arbeitgeberinvertreters bei der Fristenkontrolle oder -eintragung kommt es, anders als die Arbeitnehmerin meint, nicht an. Die Berufungsfrist kann nur durch eine wirksame Zustellung in Gang gesetzt werden. Auch Fragen der Wiedereinsetzung stellen sich nur, wenn überhaupt eine Frist zu laufen begonnen hat und versäumt wurde.
Das angefochtene Urteil war hiernach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da es weiterer tatsächlicher Feststellungen zu den Umständen der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils an die Arbeitgeberin bedarf, war die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung verdeutlicht, dass die formellen Anforderungen an eine wirksame Ersatzzustellung strikt einzuhalten sind. Eine Zustellung durch Einlegen in den Geschäftsbriefkasten setzt grundsätzlich voraus, dass zuvor tatsächlich versucht wurde, das Schriftstück persönlich zu übergeben; bloße Annahmen des Zustellers über die Erfolglosigkeit eines solchen Versuchs genügen nicht. Zugleich stellt das Bundesarbeitsgericht klar, dass der Beweiswert einer Zustellungsurkunde erschüttert werden kann, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen vom dokumentierten Ablauf abweichenden Geschehensablauf vorgetragen und unter Beweis gestellt werden. Für die Praxis bedeutet dies, dass Zusteller die gesetzlichen Förmlichkeiten exakt beachten müssen und Gerichte angebotene Beweise zur Widerlegung einer Zustellungsurkunde nicht vorschnell übergehen dürfen. Darüber hinaus schafft das Urteil Klarheit bei der Darlegungs- und Beweislast: Beruft sich eine Partei auf die Heilung eines Zustellungsmangels nach § 189 ZPO, muss sie auch den tatsächlichen Zugang des Schriftstücks beweisen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. März 2026 – 5 AZR 65/25
- LAG Baden-Württemberg 05.02.2025 – 10 Sa 34/24[↩]
- vgl. BAG 7.11.2012 – 7 AZR 314/12, Rn. 13[↩]
- vgl. zu den Anforderungen BAG 30.01.2019 – 5 AZR 450/17, Rn.20 mwN, BAGE 165, 168[↩]
- st. Rspr. zB BAG 30.01.2019 – 5 AZR 450/17 – aaO[↩]
- vgl. BGH 30.01.2013 – III ZB 49/12, Rn. 14; MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher 7. Aufl. ZPO § 520 Rn. 69; Gerken in Wieczorek/Schütze ZPO 5. Aufl. § 520 ZPO Rn. 98[↩]
- BAG 23.07.1971 – 2 AZR 244/70, zu 1 der Gründe[↩]
- vgl. BFH 25.06.2024 – X R 13/23, Rn. 22; 22.03.2023 – X B 135/21, Rn. 21[↩]
- vgl. BVerwG 2.08.2007 – 2 B 20.07[↩]
- vgl. BFH 6.05.2014 – GrS 2/13, Rn. 68, BFHE 244, 536; BGH 29.07.2022 – AnwZ (Brfg) 28/20, Rn.19; sh. auch Schultzky in Zöller ZPO 36. Aufl. § 180 ZPO Rn. 2[↩]
- vgl. BFH 25.06.2024 – X R 13/23, Rn. 21; 22.03.2023 – X B 135/21, Rn. 21; 19.10.2022 – X R 14/21, Rn. 26, BFHE 277, 88[↩]
- vgl. BGH 11.07.2018 – XII ZB 138/18, Rn. 5[↩]
- vgl. BFH 22.03.2023 – X B 135/21, Rn. 24 mwN[↩]
- vgl. BFH 25.06.2024 – X R 13/23, Rn. 15; 19.10.2022 – X R 14/21, Rn. 17 f., BFHE 277, 88; BGH 31.05.2017 – VIII ZR 224/16, Rn. 18 mwN[↩]
- vgl. MünchKomm-ZPO/Häublein/Müller 7. Aufl. ZPO § 166 Rn. 6[↩]
- vgl. Musielak/Voit/Ball 22. Aufl. ZPO § 517 Rn. 14[↩]
- vgl. Schultzky in Zöller ZPO 36. Aufl. § 189 ZPO Rn. 14; Anders/Gehle/Vogt-Beheim 84. Aufl. ZPO § 189 Rn. 14[↩]
- vgl. BGH 15.03.2023 – VIII ZR 99/22, Rn. 32[↩]











