Betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen – und die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde

Gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts in betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen, welche die Bestellung eines Vertreters nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 SGB X in einem sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren betreffen, findet eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde gemäß § 15 Abs. 4 SGB X iVm § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG statt1.

Betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen – und die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde

Nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG findet eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde insbesondere in den auf die Bestellung eines Betreuers gerichteten Betreuungssachen statt. Das vorliegende Verfahren betrifft die gerichtliche Bestellung eines sonstigen Vertreters in einem Sozialverwaltungsverfahren. Es hat damit keine „Betreuungssache“ aus dem Katalog des § 271 FamFG, sondern eine betreuungsgerichtliche Zuweisungssache nach § 340 Nr. 2 FamFG zum Gegenstand. Im vorliegenden Fall ist § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG jedoch entsprechend anzuwenden.

Allerdings hat der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung betreffend die Bestellung eines Pflegers für einen Volljährigen unter der bis zum 31.12.2022 geltenden Rechtslage (§§ 1911, 1913 oder 1914 BGB) ausgesprochen, dass in diesen betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen gemäß § 340 Nr. 1 FamFG eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG nicht stattfindet. Da das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen selbst keine besonderen Verfahrensvorschriften enthält, insbesondere die §§ 340, 341 FamFG keine allgemeine Verweisung auf die Vorschriften über Betreuungssachen in §§ 271 bis 311 FamFG enthalten, kann die Bestellung eines Pflegers einer Betreuungssache nicht gleichgestellt werden. Auch eine entsprechende Anwendung von § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG auf die Bestellung eines Pflegers nach §§ 1911, 1913 oder 1914 BGB ist aufgrund des Ausnahmecharakters der Vorschrift und des Fehlens einer planwidrigen Regelungslücke nicht möglich2.

Die hier zur Beurteilung stehende Fallgestaltung ist jedoch insoweit anders gelagert, als sich die Verweisung auf das Betreuungsrecht aus einer spezialgesetzlichen Anordnung ergibt. Nach § 15 Abs. 4 SGB X gelten für die Bestellung und für das Amt des Vertreters für einen kranken oder behinderten Beteiligten (§ 15 Abs. 1 Nr. 4 SGB X) die Vorschriften über die Betreuung entsprechend; vergleichbare Regelungen finden sich beispielsweise auch im Verwaltungsverfahrensgesetz (§ 16 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 4 VwVfG) und in der Abgabenordnung (§ 81 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 4 AO). Die in § 15 Abs. 4 SGB X enthaltene ausdrückliche Verweisung erfasst nicht nur das materielle Betreuungsrecht, sondern auch das für Betreuungssachen maßgebliche Verfahrensrecht3. In Verfahren, welche die Bestellung eines Vertreters nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 4 SGB X betreffen, sind daher die Verfahrensvorschriften über die Betreuungssachen in §§ 271 bis 311 FamFG entsprechend anzuwenden4.

Ordnet das Gesetz in § 15 Abs. 4 SGB X ohne Beschränkung auf das materielle Recht (wie etwa § 1888 Abs. 1 BGB für die Bestellung von Pflegern für Volljährige nach dem seit dem 1.01.2023 geltenden Recht) an, die Bestellung eines Vertreters im betreuungsgerichtlichen Verfahren wie die Bestellung eines Betreuers zu behandeln, ist es darüber hinaus folgerichtig, auch die Vorschriften im allgemeinen Teil des Familienverfahrensgesetzes entsprechend anzuwenden, soweit darin – wie insbesondere in § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG spezielle Bestimmungen für Betreuungssachen zu finden sind5. Für die entsprechende Anwendung des § 70 Abs. 3 Nr. 1 FamFG spricht schließlich auch die Überlegung, dass die Bestellung eines Vertreters nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 SGB X in ihren Wirkungen weitgehend der Bestellung eines Betreuers mit einem auf die Führung des Sozialverwaltungsverfahrens bezogenen Aufgabenkreis entspricht.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13. August 2025 – XII ZB 285/25

  1. Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 19.09.2018 – XII ZB 427/17, FamRZ 2018, 1935[]
  2. vgl. BGH, Beschluss vom 19.09.2018 – XII ZB 427/17 FamRZ 2018, 1935 Rn. 6 f.[]
  3. vgl. BT-Drs. 7/910 S. 45 zu § 15 Abs. 4 VwVfG-E; vgl. weiterhin Prehn in Diering/Timme/Stähler SGB X 6. Aufl. § 15 Rn. 7; Schoch/Schneider/Geis VwVfG [Stand: November 2024] § 16 Rn. 33; NK-VwVfG/Dombert 2. Aufl. § 16 Rn. 31; Ziekow VwVfG 4. Aufl. § 16 Rn. 11[]
  4. vgl. BGH, Beschluss vom 16.11.2011 – XII ZB 6/11 , FamRZ 2012, 293 Rn. 14 zu § 16 Abs. 4 VwVfG[]
  5. aA BeckOGK/Siede [Stand: 15.02.2025] FamFG § 340 Rn. 17[]