Überraschende Zweckbefristungen

Eine arbeitsvertragliche Zweckbefristung wird nicht Vertragsinhalt, wenn sie eine überraschende Klausel im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB darstellt.

In dem hier vom Landesarbeitsgericht Baden-Würrtemberg entschiedenen Fall war die Vereinbarung der Befristung in § 1 des Arbeitsvertrages in

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Die überraschende Zweckbefristung

Eine in einem Arbeitsvertrag enthaltene Zweckbefristung wird nicht Vertragsinhalt, wenn sie eine überraschende Klausel im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB darstellt.

Nach § 305c Abs. 1 BGB werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere

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Zweckbefristung oder auflösende Bedingung?

Eine Zweckbefristung liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis nicht zu einem kalendermäßig bestimmten Zeitpunkt, sondern bei Eintritt eines künftigen Ereignisses enden soll. Bei einer auflösenden Bedingung hängt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ebenfalls vom Eintritt eines künftigen Ereignisses ab.

Zweckbefristung und auflösende

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