Liegt ein vertypter Milderungsgrund (hier: des § 46a Nr. 1 StGB) vor und trifft ein derartiger Milderungsgrund mit allgemeinen (nicht vertypten Milderungsgründen) zusammen, so ist im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Strafzumessungstatsachen zunächst – unter Ausklammerung des besonderen Milderungsgrundes – allein auf die allgemeinen Milderungsgründe abzustellen.
Führt diese Prüfung bereits zur Annahme eines minder schweren Falles, dann kann der so gefundene Strafrahmen nach §§ 46a Nr. 1, 49 Abs. 1 StGB nochmals gemildert werden.
Soweit die Strafkammer bei Prüfung des minder schweren Falls auf ‚raubspezifische und allgemeine gesetzliche Milderungsgründe‘ abstellt und ein beträchtliches Überwiegen der strafmildernden Umstände feststellt, erscheint – ungeachtet des Umstandes, dass sie die Bemühungen des Angeklagten um Schadenswiedergutmachung als allgemeinen Milderungsgrund ausdrücklich berücksichtigt – nicht ausgeschlossen, dass diese allein schon hinreichender Anlass für die Annahme eines minder schweren Falls im Sinne des § 250 Abs. 3 StGB gewesen sind. Dies führt aber dazu, dass die Strafkammer eine weitere ggfs. gebotene- Strafrahmenmilderung nach §§ 46a Nr. 1, 49 StGB unberücksichtigt gelassen hat.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 9. November 2016 – 2 StR 171/16










