Anrechnung von erfüllten Auflagen beim Bewährungswiderruf

Die Anrechnung einer Leistung nach § 56 f Abs. 3 Satz 2 StGB ist mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Das Beschwerdegericht überprüft sie in vollem Umfang und nicht nur auf ihre Gesetzmäßigkeit1.

Anrechnung von erfüllten Auflagen beim Bewährungswiderruf

Die Anrechnungsentscheidung kann nur mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, sie ist eine unselbstständige Annexentscheidung zum Widerruf. Sie hängt in ihrer Entstehung vom Widerruf ab, wird im Falle der Aufhebung des Widerrufs gegenstandslos und nur aus ihr ergibt sich, wie viel Freiheitsstrafe noch zu vollstrecken ist2. Nur so ist gewährleistet, dass die Dauer der noch zu vollstreckenden Strafe bereits vor Vollstreckungsbeginn feststeht3. Dem steht nicht entgegen, dass die Anfechtung der Anrechnungsentscheidung in § 453 Abs. 2 Satz 3 StPO unerwähnt bleibt. Alle Entscheidungen, die Aussagen über das „Ob“ oder die „Höhe“ der (noch) zu vollstreckenden Strafe enthalten, sind der formellen Rechtskraft zugänglich und über das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde der vollen Überprüfbarkeit des Beschwerdegerichts unterstellt4.

Die entgegenstehende Ansicht5 hält die einfache Beschwerde mit dem nach § 453 Abs. 2 Satz 2 StPO eingeschränkten Prüfungsumfang für das zulässige Rechtsmittel. Die Anrechnungsentscheidung nach § 56f Abs. 3 StPO stelle eine solche von nachgeordneter Bedeutung dar. Wie auch die Festsetzung von Auflagen oder Weisungen bei der Bewilligung der Strafaussetzung zur Bewährung falle diese Entscheidung unter die allgemeine Regelung, die besage, dass derartige Anordnungen nur auf ihre Gesetzmäßigkeit nachgeprüft werden könnten. Konsequenter Weise sei Anfechtung der Anrechnungsentscheidung im Katalog des § 453 Abs. 2 Satz 3 StPO nicht aufgeführt. Das OLG Stuttgart folgt dem aus den o.a. Gründen nicht.

Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 10. Januar 2012 – 4 Ws 293/11

  1. abweichend OLG Stuttgart – 1. Strafsenat – MDR 1980, 1037[]
  2. OLG Düsseldorf MDR 1985, 784 und NStZ 2001, 278; OLG Hamburg MDR 1983, 953; OLG München, Beschluss vom 13.04.1984 – 1 Ws 314/83; Thüringer OLG, Beschluss vom 13.01.2011 – 1 Ws 515/10, NStZ-RR 2011, 324; LG Stuttgart MDR 1981, 335; Meyer-Goßner, StPO, 54. Auflage, § 453 Rn. 13[]
  3. Appl in KK, StPO, 6. Auflage, § 453 Rn. 17; Stöckel in KMR, StPO, Stand 2000, § 453 Rn. 40[]
  4. Thüringer OLG aaO; LG Stuttgart, aaO; Meyer-Goßner aaO; a. A. – es gelte dennoch § 453 Abs. 2 Satz 2 StPO – Appl aaO und Stöckel aaO[]
  5. OLG Stuttgart – 1. Strafsenat, MDR 1980, 1037; Paeffgen in SK-StPO, § 453 Rdn. 23; Wendisch in Löwe Rosenberg, StPO, § 453 Rdn. 23[]