§ 247a Abs. 1 Satz 1 StPO verlangt für die Anordnung der audiovisuellen Vernehmung eines Zeugen einen Gerichtsbeschluss.

Dieser Beschluss bedarf zwar, da er nicht anfechtbar ist (§ 247a Abs. 1 Satz 2 StPO), grundsätzlich keiner Begründung (§ 34 StPO); erforderlich ist jedoch, dass das Gericht kenntlich macht, auf welchen Ausnahmetatbestand des § 247a Abs. 1 Satz 1 StPO es die Anordnung stützt1.
Fehlt ein solcher Beschluss, begründet dies in der Regel die Revision, weil das Revisionsgericht nicht überprüfen kann, ob die Voraussetzungen des § 247a StPO vorgelegen haben2.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. Dezember 2017 – 3 StR 388/17