Audiovisuelle Zeugenvernehmung – und der erforderliche Beschluss des Gerichts

§ 247a Abs. 1 Satz 1 StPO verlangt für die Anordnung der audiovisuellen Vernehmung eines Zeugen einen Gerichtsbeschluss.

Audiovisuelle Zeugenvernehmung – und der erforderliche Beschluss des Gerichts

Dieser Beschluss bedarf zwar, da er nicht anfechtbar ist (§ 247a Abs. 1 Satz 2 StPO), grundsätzlich keiner Begründung (§ 34 StPO); erforderlich ist jedoch, dass das Gericht kenntlich macht, auf welchen Ausnahmetatbestand des § 247a Abs. 1 Satz 1 StPO es die Anordnung stützt1.

Fehlt ein solcher Beschluss, begründet dies in der Regel die Revision, weil das Revisionsgericht nicht überprüfen kann, ob die Voraussetzungen des § 247a StPO vorgelegen haben2.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. Dezember 2017 – 3 StR 388/17

  1. LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 247a Rn. 15[]
  2. vgl. BGH, Beschluss vom 06.02.2008 – 5 StR 597/07, NStZ 2008, 421[]