Die Auslieferung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist unzulässig, wenn der Verfolgte wegen derselben Tat die dem Auslieferungsersuchen zu Grunde liegt, bereits von einem anderen Mitgliedstaat rechtskräftig verurteilt worden und die Sanktion bereits vollstreckt worden ist. Der Auslieferung steht das Verbot der Doppelbestrafung entgegen.
So das Oberlandesgericht Hamm in dem hier vorliegenden Fall eines kroatischer Staatsbürger, der in Bulgarien und in Kroatien wegen derselben Rauschgifttat verurteilt wurde und nach der Verbüßung seiner Strafe in Kroatien zum Zwecke der Strafvollstreckung nach Bulgarien ausgeliefert werden sollte. Ein bulgarisches Gericht verurteilte den im Märkischen Kreis wohnhafte, heute 43 Jahre alten Verfolgten im Jahre 2000 zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren 6 Monaten. Dem Urteil zufolge hatte der Verfolgte im November 1992 fast 20 kg unreinen Heroins illegal nach Bulgarien eingeführt. Von dieser Freiheitsstrafe sind noch 5 Jahre 10 Monate zu verbüßen. Wegen derselben Tat wurde der Verurteilte im Jahre 2005 nach Kroatien ausgeliefert. Dort wurde er im Oktober 2005 zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. Diese Strafe wurde später unter Einbeziehung einer weiteren Straftat auf 6 Jahre 6 Monate erhöht. Nach der Verbüßung von ca. 2 Jahren 2 Monaten der verhängten Freiheitsstrafe ist der Verurteilte in Kroatien unter Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung entlassen worden. Es ist ein Antrag gestellt worden, den seit 2008 in Deutschland wohnhaften und hier unbestraften Verurteilten zum Zwecke der Strafvollstreckung nach Bulgarien auszuliefern.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm stehe der Auslieferung das Verbot der Doppelbestrafung entgegen. Nach diesem sei die Auslieferung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union unzulässig, wenn der Verfolgte wegen derselben Tat die dem Auslieferungsersuchen zu Grunde liege, bereits von einem anderen Mitgliedstaat rechtskräftig verurteilt worden und die Sanktion bereits vollstreckt sei. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall erfüllt. Die Republik Kroatien sei seit dem 01.07.2013 Mitglied der europäischen Union. In der Republik Kroatien sei der Verfolgte wegen der infrage stehenden Rauschgifttat verurteilt worden und habe die verhängte Strafe bis auf den zur Bewährung ausgesetzten Strafrest auch verbüßt. Deswegen könne er jetzt nicht zum Zwecke der Strafvollstreckung aus einem bulgarischen Urteil, das dieselbe Tat betreffe, nach Bulgarien ausgeliefert werden. Der entsprechende Antrag ist daher – insoweit in Übereinstimmung mit der Generalstaatsanwaltschaft Hamm – abgelehnt worden.
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 14. Januar 2014 – 2 Ausl. 106/10









