Bedingt vorsätzlich handelt, wer den Eintritt des Todes als mögliche Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und billigend in Kauf nimmt (Willenselement). Bei der Prüfung, ob ein bedingter Tötungsvorsatz festzustellen ist, hat das Tatgericht eine umfassende Gesamtwürdigung der objektiven und subjektiven Tatumstände vorzunehmen1. Beide Vorsatzelemente müssen zudem durch tatsächliche Feststellungen belegt werden2.
Bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen liegt ein bedingter Tötungsvorsatz trotz der hohen Hemmschwelle hinsichtlich der Tötung eines Menschen nahe3. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Täter den Kopf des Geschädigten mehrfach auf einen harten Boden schlägt4.
Indes wird schon die Bewertung, hier liege eine äußerst gefährliche Gewalthandlung vor, von den Feststellungen nicht getragen, wenn bereits den gegenläufigen indiziellen Umstand, dass die Geschädigte tatsächlich keine erheblichen Verletzungen erlitten hat, nicht hinreichend in die Bewertung eingestellt wird.
Schließlich ist der Schluss aus einer besonders gefährlichen Gewalthandlung auf einen (bedingten) Tötungsvorsatz nur dann rechtsfehlerfrei, wenn der Tatrichter auch die im Einzelfall in Betracht kommenden, den Vorsatz in Frage stellenden Umstände in seine Erwägungen einbezogen hat5. Dementsprechend ist auch der Umstand, dass es sich innerhalb des dynamischen Geschehens um eine „spontane Handlung“ des „in Rage“ befindlichen Angeklagten gehandelt hat, bereits bei der Prüfung des kognitiven Vorsatzelements6 in den Blick zu nehmen.
Eine für widerlegt erachtete – entlastende – Behauptung des Angeklagten kann aber nicht ohne Weiteres ein Belastungsindiz abgeben7.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 26. November 2014 – 2 StR 54/14
- vgl. BGH, Urteil vom 17.07.2013 – 2 StR 176/13, NStZ-RR 2013, 341, 342; Beschluss vom 27.08.2013 – 2 StR 148/13, NStZ 2014, 35, jeweils mwN[↩]
- BGH, Urteil vom 23.02.2012 – 4 StR 608/11, NStZ 2012, 443, 444[↩]
- BGH, Urteil vom 22.03.2012 – 4 StR 558/11, NJW 2012, 1524, 1525; BGH, Beschluss vom 27.08.2013 – 2 StR 148/13, NStZ 2014, 35, jeweils mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 14.12 2011 – 1 StR 533/11[↩]
- BGH, Beschluss vom 10.07.2007 – 3 StR 233/07, NStZ-RR 2007, 307; BGH, Beschluss vom 27.08.2013 – 2 StR 148/13, NStZ 2014, 35[↩]
- vgl. Fischer, StGB, 61. Aufl., § 212 Rdn. 12[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 06.02.1987 – 2 StR 630/86, BGHR StPO § 261 Aussageverhalten 5 und Urteil vom 05.07.1995 – 2 StR 137/95, BGHSt 41, 153, 154 f.; BGH, Beschluss vom 05.01.2000 – 3 StR 560/99, StV 2001, 439, jeweils mwN[↩]











