Hat das Gericht lediglich deshalb nicht auf Verfall erkannt, weil Ansprüche eines Verletzten im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 des Strafgesetzbuchs entgegenstehen, kann es dies im Urteil feststellen, § 111i Abs. 2 StPO.
Der Umstand, dass über das Vermögen der hiervon betroffenen Nebenbeteiligten das Insolvenzverfahren eröffnet ist, steht einer Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO nicht entgegen1.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 7. März 2017 – 1 StR 1/17
- vgl. BGH, Urteil vom 04.12 2014 – 4 StR 60/14, BGHSt 60, 75; Beschluss vom 12.03.2015 – 2 StR 322/14, NStZ-RR 2015, 171[↩]










