Beschleunigungsgebot in Haftsachen – der Verteidiger ist schuld!

Das in Haftsachen geltende verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um mit der gebotenen Schnelligkeit die notwendigen Ermittlungen abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen.

Beschleunigungsgebot in Haftsachen – der Verteidiger ist schuld!

Bei absehbar umfangreicheren Verfahren ist stets eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umgreifende Hauptverhandlungsplanung mit im Grundsatz durchschnittlich mehr als einem Hauptverhandlungstag pro Woche erforderlich.

Von dem Beschuldigten nicht zu vertretende, sachlich nicht gerechtfertigte und vermeidbare erhebliche Verfahrensverzögerungen stehen regelmäßig einer weiteren Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft entgegen.

Insgesamt ist eine auf den Einzelfall bezogene Prüfung des Verfahrensablaufs erforderlich, bei der es in erster Linie auf die durch objektive Kriterien bestimmte Angemessenheit der Verfahrensdauer ankommt. Sie kann abhängig sein von der Komplexität der Rechtssache, der Vielzahl der beteiligten Personen oder dem Prozessverhalten des Angeklagten und des Verteidigers, ohne dass es in diesem Zusammenhang maßgeblich darauf ankommt, inwieweit es sich um sachdienliches Verteidigungsverhalten handelt oder dessen Grenzen überschritten sind1.

Zu würdigen sind auch die voraussichtliche Gesamtdauer des Verfahrens und die für den Fall einer Verurteilung konkret im Raum stehende Strafe2.

Gemessen hieran ist das Verfahren und insbesondere die Hauptverhandlung in dem hier vom Bundesgerichtshof beurteilten Fall nach dessen Auffassung mit der in Haftsachen gebotenen besonderen Beschleunigung geführt worden:

Die Hauptverhandlung hat am 8.01.2016 begonnen. Am 4.01.2017 hat der 56. Verhandlungstag stattgefunden. Nachdem das gerichtliche Beweisprogramm seit mehreren Monaten abgeschlossen, das Verfahren schon längere Zeit durch eine kontinuierliche Vielzahl von Beweisanträgen, ermittlungsanträgen und anregungen seitens der Verteidigung geprägt und die Beantwortung eines antragsgemäß gestellten Rechtshilfeersuchens an die Republik Türkei abzuwarten ist, erweist sich die Terminierung als hinreichend straff. Dabei berücksichtigt der Bundesgerichtshof auch, dass das Kammergericht bereits anberaumte Termine auf zahlreiche Anträge der Verteidigung wegen Verhinderung jeweils beider Verteidiger aufgehoben hat.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 9. Februar 2017 – StB 2/17

  1. vgl. BGH, Beschlüsse vom 04.02.2016 – StB 1/16 25; vom 22.09.2016 – StB 29/16, NStZ-RR 2017, 18, 19[]
  2. vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 17.01.2013 – 2 BvR 2098/12, StV 2013, 640; BGH, Beschlüsse vom 21.04.2016 – StB 5/16, NStZ-RR 2016, 217, 218; vom 01.12 2016 – StB 37/16, Rn. 10[]