Bestechung von Stadtratsmitgliedern – per Beratervertrag

Eine Unrechtsvereinbarung im Sinne des § 108e StGB a. F. dergestalt, dass das vereinbarte Honorar dem Angeklagten zumindest auch für ein künftiges, bestimmtes Abstimmungsverhalten im Stadtrat zu Gute kommen sollte1 erfüllt den Tatbestand der Abgeordnetenbestechung.

Bestechung von Stadtratsmitgliedern – per Beratervertrag

Diese Unrechtsvereinbarung erfüllt auch die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 108e Abs. 1 StGB n. F.; denn sie beinhaltet, dass das Stadtratsmitglied als Gegenleistung für das versprochene Honorar im Auftrag bzw. nach Weisung des Bestechenden im Stadtrat und damit bei Wahrnehmung seines Mandats zu dessen Gunsten abstimmt. Nach der Gesetzesbegründung sind die Tatbestandsmerkmale Auftrag und Weisung weit und im Sinne eines allgemeinen Sprachgebrauchs zu verstehen; sie erfassen jede Handlung, die den Abgeordneten dazu bewegen soll, sich dem Interesse des Auftrags- oder Weisungsgebers zu unterwerfen2. Ob sich der Mandatsträger dabei innerlich vorbehält, sein Abstimmungsverhalten nicht durch die Zuwendung beeinflussen zu lassen, ist für die Strafbarkeit ebenso wie bei § 108e StGB a. F. unerheblich3. Entscheidend sind nicht innere Vorbehalte, sondern der vom Vorsatz umfasste äußere Erklärungswert des Verhaltens. Der Mandatsträger kann sich in diesem Zusammenhang nicht darauf berufen, dass er sich ohnehin im Sinne des Zuwendenden verhalten wollte4.

Der äußere Erklärungswert des festgestellten Verhaltens, nämlich das Eingehen des Stadtratsmitglieds auf den ihm offerierten Beratervertrag, der – wenn auch ungeschrieben – sein zukünftiges Abstimmungsverhalten hinsichtlich eines bestimmten; vom Vorteilsgeber betriebenen Projekts beinhaltete, lässt sich hier nur so interpretieren, dass der Angeklagte nach Weisung des Vorteilsgebers abstimmen sollte und etwaige entgegenstehende innere Überzeugungen des- sen Interessen unterordnete5.

Die Annahme eines Honorars für eine bestimmte Stimmabgabe stellt zu- dem einen ungerechtfertigten Vorteil im Sinne des § 108e Abs. 4 n. F. dar. Nach § 24 der Thüringer Kommunalordnung üben Gemeinderatsmitglieder ihr Ehrenamt nach dem Gesetz und ihrer freien, dem Gemeinwohl verpflichteten Überzeugung aus und sind an Aufträge und Weisungen gerade nicht gebunden. Mit dieser Rechtsstellung ist ein bereits dem Kernbereich des § 108e StGB a. F. unterfallender Stimmenkauf nicht vereinbar.

Da das neue, am 1.09.2014 in Kraft getretene Gesetz nicht milder im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB ist, blieb es im vorliegenden Fall bei der Anwendung des zur Tatzeit geltenden Gesetzes.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. März 2015 – 2 StR 281/14

  1. vgl. BGH, Urteil vom 09.05.2006 – 5 StR 453/05, BGHSt 51, 44, 59 ff.; Fischer, StGB, 61. Aufl., § 108e Rn. 6 f.[]
  2. vgl. BT-Drs. 18/476 S. 8[]
  3. vgl. hierzu BGH, Urteil vom 09.05.2006 – 5 StR 453/05, BGHSt 51, 44, 59 ff.[]
  4. BT-Drs. 18/476 aaO[]
  5. vgl. BT-Drs. 18/476 S. 5 ff.[]