Wer Frauen heimlich sedierende Substanzen verabreicht, um ihre dadurch hervorgerufene Wehrlosigkeit für sexuelle Handlungen auszunutzen, macht sich wegen schwerer Vergewaltigung und zugleich wegen gefährlicher Körperverletzung strafbar. Bei wiederholten schweren Sexualstraftaten kann neben einer langjährigen Freiheitsstrafe auch die anschließende Sicherungsverwahrung angeordnet werden, wenn ein Hang zu erheblichen Straftaten und eine fortbestehende Gefährlichkeit des Täters festgestellt werden.
So hat das Landgericht Berlin I aktuell einen 69-jährigen Mann wegen schwerer, teilweise mehrfacher Vergewaltigung von insgesamt 14 Frauen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Darüber hinaus ordnete das Gericht die anschließende Sicherungsverwahrung an. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte seine Opfer über mehrere Jahre hinweg gezielt betäubt, um sie anschließend sexuell zu missbrauchen. Die Taten ereigneten sich zwischen 2016 und 2022. Der Angeklagte hatte die betroffenen Frauen, die überwiegend zwischen 50 und 60 Jahre alt waren, über verschiedene Internetplattformen kennengelernt. Bei anschließenden Treffen in seiner Berliner Wohnung mischte er ihnen heimlich sedierende Substanzen in ihre Getränke. Die verabreichten Mittel führten bei den Frauen zu erheblicher Benommenheit bis hin zur Bewusstlosigkeit. Diesen Zustand nutzte der Angeklagte nach den Feststellungen des Landgerichts in insgesamt 22 Fällen aus, um ohne Zustimmung der wehrlosen Frauen ungeschützten Geschlechtsverkehr mit ihnen zu vollziehen.
Das Gericht wertete die Taten als schwere Vergewaltigungen. Durch die heimliche Verabreichung der sedierenden Substanzen verwirklichte der Angeklagte nach Auffassung des Landgerichts zugleich jeweils den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 StGB.
Die Frauen hätten sich durch die verabreichten Substanzen jeweils in abstrakter Lebensgefahr befunden. Die heimliche Beibringung der Mittel stellte damit nicht lediglich eine Vorbereitungshandlung für die anschließenden Sexualstraftaten dar, sondern begründete eine eigenständige strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen der gesundheitlichen Gefährdung der Betroffenen.
Darüber hinaus dokumentierte der Angeklagte seine Taten durch Filmaufnahmen aus verschiedenen Perspektiven. Die entstandenen Videos archivierte er anschließend systematisch.
Soweit die entsprechenden Taten noch nicht verjährt waren, verurteilte das Landgericht den Angeklagten deshalb in neun Fällen zusätzlich wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen gemäß § 201a StGB.
Die strafrechtliche Bewertung der Filmaufnahmen verdeutlicht, dass die heimliche bildliche Dokumentation sexualisierter Gewalt neben den Sexualdelikten einen weiteren eigenständigen Eingriff in die geschützte Privatsphäre der Betroffenen darstellen kann. Geschützt wird dabei insbesondere das Recht, über die Anfertigung und Verwendung von Aufnahmen aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich selbst zu bestimmen.
Im Rahmen der Beweisaufnahme setzte sich das Landgericht auch mit dem Motiv und der Persönlichkeit des Angeklagten auseinander.
Nach den Feststellungen des Gerichts ging es dem Mann insbesondere darum, Macht über die wehrlosen Frauen auszuüben. Er habe sich seinen späteren Opfern zunächst als freundlicher und unauffälliger Mann präsentiert und ihr Vertrauen durch gezielte Manipulation gewonnen.
Hierzu habe er unter anderem wahrheitswidrig behauptet, Polizeibeamter oder Hubschrauberpilot zu sein. Auf diese Weise habe er den Frauen eine vermeintliche Vertrauenswürdigkeit vermittelt, um sie zu Treffen in seiner Wohnung zu bewegen.
Das Landgericht stellte fest, dass der Angeklagte von Anfang an darauf abgezielt habe, seine Opfer durch den Einsatz chemischer Substanzen wehrlos zu machen. Die betroffenen Frauen habe er bei den Taten wie Gegenstände behandelt.
Eine besondere Rolle spielte bei der rechtlichen Bewertung die Frage nach der Schuldfähigkeit des Angeklagten.
Zwar stellte das Gericht bei ihm eine sexuelle Präferenzstörung fest. Diese führte nach den Feststellungen des Landgerichts jedoch nicht zu einer Beeinträchtigung seiner Fähigkeit, das Unrecht seiner Taten einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Das Landgericht ging deshalb von einer uneingeschränkten Schuldfähigkeit des Angeklagten aus. Eine Schuldunfähigkeit gemäß § 20 StGB oder eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB nahm es nicht an.
Von den insgesamt 14 geschädigten Frauen hatten sich sechs dem Strafverfahren als Nebenklägerinnen angeschlossen. Auf ihre Anträge hin wurde die Öffentlichkeit für weite Teile der Hauptverhandlung ausgeschlossen.
Der Ausschluss der Öffentlichkeit dient in solchen Verfahren insbesondere dem Schutz der Intimsphäre und der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen. Die Strafprozessordnung sieht hierfür unter bestimmten Voraussetzungen Möglichkeiten vor, die Öffentlichkeit während der Verhandlung auszuschließen, um eine zusätzliche Belastung der Opfer durch die öffentliche Erörterung höchstpersönlicher Umstände zu vermeiden.
Neben der Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren ordnete das Landgericht Berlin I die anschließende Sicherungsverwahrung an.
Diese Entscheidung hat besondere Bedeutung, weil die Sicherungsverwahrung keine zusätzliche Strafe für die begangenen Taten darstellt, sondern eine eigenständige freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung ist. Ihr Zweck besteht insbesondere darin, die Allgemeinheit vor weiteren erheblichen Straftaten eines gefährlichen Täters zu schützen.
Die gesetzlichen Voraussetzungen ergeben sich aus § 66 StGB. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung setzt unter anderem voraus, dass die gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich der begangenen Straftaten erfüllt sind und aufgrund einer Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ein Hang zur Begehung erheblicher Straftaten festgestellt wird, durch die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird.
Hinzu kommen muss die Gefährlichkeit des Täters für die Allgemeinheit.
Nach Auffassung des Landgerichts waren diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt.
Das Gericht stützte seine Entscheidung insbesondere auf die Vielzahl und Schwere der begangenen Sexualstraftaten. Der Angeklagte habe über mehrere Jahre hinweg insgesamt 22 schwere Vergewaltigungen begangen und dabei ein wiederkehrendes, gezielt geplantes Tatmuster gezeigt.
Das Landgericht stellte darüber hinaus einen Hang des Angeklagten zur Begehung entsprechender schwerer Sexualstraftaten fest.
Nach der Gefährlichkeitsprognose des Gerichts ist derzeit davon auszugehen, dass der Angeklagte auch nach vollständiger Verbüßung seiner Freiheitsstrafe weitere erhebliche Straftaten begehen könnte. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass er bei einer möglichen Entlassung aus der Strafhaft bereits ein hohes Lebensalter erreicht haben werde.
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung bedeutet allerdings nicht, dass der Verurteilte nach Verbüßung seiner Freiheitsstrafe zwangsläufig dauerhaft in einer entsprechenden Einrichtung untergebracht bleibt. Die weitere Vollstreckung der Maßregel unterliegt gesetzlichen Voraussetzungen und gerichtlicher Kontrolle. Insbesondere ist vor Beginn der Unterbringung zu prüfen, ob die Sicherungsverwahrung zur Abwehr der vom Verurteilten ausgehenden Gefahr weiterhin erforderlich ist.
Mit der Verurteilung zu zwölf Jahren Gesamtfreiheitsstrafe und der Anordnung der anschließenden Sicherungsverwahrung zog das Landgericht Berlin I damit sowohl strafrechtliche Konsequenzen aus den begangenen Taten als auch präventive Konsequenzen aus der von ihm festgestellten fortbestehenden Gefährlichkeit des Angeklagten.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung des Landgerichts Berlin I verdeutlicht die strafrechtliche Tragweite von Sexualstraftaten, bei denen die Opfer durch heimlich verabreichte Substanzen gezielt wehrlos gemacht werden. Neben der Strafbarkeit wegen Vergewaltigung kommt in solchen Fällen regelmäßig eine eigenständige Strafbarkeit wegen gefährlicher Körperverletzung in Betracht, wenn die eingesetzten Substanzen die entsprechenden tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllen. Auch die heimliche filmische Dokumentation der Taten kann zusätzliche Straftatbestände verwirklichen. Von besonderer Bedeutung ist die Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 StGB. Sie zeigt, dass bei einer Vielzahl schwerer, über einen längeren Zeitraum begangener Sexualstraftaten neben der Schuld des Täters auch dessen zukünftige Gefährlichkeit eine eigenständige Rolle spielen kann. Voraussetzung bleibt allerdings eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Prüfung der gesetzlichen Anordnungsvoraussetzungen und eine tragfähige Gefährlichkeitsprognose. Das Lebensalter des Täters schließt die Annahme fortbestehender Gefährlichkeit nicht von vornherein aus. Für die strafrechtliche Praxis unterstreicht das Urteil zudem, dass eine diagnostizierte sexuelle Präferenzstörung nicht automatisch zu einer verminderten Schuldfähigkeit führt. Entscheidend ist vielmehr, ob die Störung im konkreten Tatzeitpunkt die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB aufgehoben oder erheblich vermindert hat.
Landgericht Berlin I, Urteil vom 28. Oktober 2026 – 501 KLs 14/26











