Mit dem Abschluss des Lebensversicherungsvertrags ist bereits der Eingehungsbetrug vollendet, wenn der Versicherungsnehmer darüber getäuscht hat, dass er den Versicherungsfall fingieren will, um die Versicherungssumme geltend machen zu lassen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 14. August 2009 – 3 StR 552/08










