Beweiswürdigung, Freispruch – und die Überprüfung durch das Revisionsgericht

Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Deshalb ist es vom Revisionsgericht regelmäßig hinzunehmen, wenn der Angeklagte freigesprochen wird, weil der Tatrichter Zweifel an dessen Täterschaft nicht zu überwinden vermag.

Beweiswürdigung, Freispruch – und die Überprüfung durch das Revisionsgericht

Der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt insoweit nur, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind.

Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt werden1.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 6. Februar 2018 – 1 StR 199/17

  1. st. Rspr.; BGH, Urteile vom 21.03.2017 – 1 StR 486/16 17; vom 09.05.2017 – 1 StR 265/16 11; vom 11.05.2017 – 4 StR 554/16 6; vom 11.11.2015 – 1 StR 235/15, NStZ-RR 2016, 47; und vom 13.07.2016 – 1 StR 94/16 9[]
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