Das Selbstleseverfahren im Strafprozess – und die Nebenkläger

Nebenkläger und deren bestellte anwaltliche Vertreter rechnen zu den übrigen Beteiligten im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 StPO und haben das Recht, dass ihnen Gelegenheit zur Kenntnisnahme von den in der Selbstleseanordnung genannten Urkunden gewährt wird. Die Teilnahme am Selbstleseverfahren ist für Nebenkläger und deren bestellte anwaltliche Vertreter disponibel. Ein Selbstleseverfahren kann auch ohne deren Beteiligung durchgeführt werden.

Das Selbstleseverfahren im Strafprozess – und die Nebenkläger

Waren Nebenkläger und/oder deren anwaltliche Vertreter an einem Selbstleseverfahren nicht beteiligt, müssen diese auch nicht von der Feststellung des Vorsitzenden nach § 249 Abs. 2 Satz 3 StPO umfasst sein, um den ordnungsgemäßen Abschluss des Selbstleseverfahrens und damit die ordnungsgemäße Einführung der in das Selbstleseverfahren gegebenen Urkunden in die Hauptverhandlung zu bewirken.

Zwar rechnet die Nebenklage zu den „übrigen Beteiligten“ im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 StPO. Der Angeklagte kann mit seiner Revision aber weder deren unterbliebene Beteiligung rügen noch kann er hier mit dem Vortrag durchdringen, die Feststellung des Vorsitzenden bleibe formal hinter dem zurück, was nach § 249 Abs. 2 Satz 3 StPO festzustellen erforderlich gewesen wäre.

Die Nebenklage rechnet zu den übrigen Beteiligten im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 StPO. Sie hat das Recht, dass ihr wie allen anderen Verfahrensbeteiligten Gelegenheit gewährt wird; vom Wortlaut der von der Selbstleseanordnung erfassten Urkunden Kenntnis zu nehmen.

Beteiligt im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 StPO sind nicht nur die Personen, die ein Widerspruchsrecht nach § 249 Abs. 2 Satz 2 StPO haben, sondern alle, die sich mit Anträgen und Erklärungen am Verfahren beteiligen können1. Dazu rechnet auch die Nebenklage. Ihr kommen in der Hauptverhandlung grundsätzlich die gleichen Rechte zu wie der Staatsanwaltschaft, auch wenn sie in den einzelnen Verfahrensvorschriften nicht besonders erwähnt wird2. Sie hat das Recht, an der Beweisaufnahme teilzunehmen, gehört zu werden und sich mit Anträgen oder Erklärungen an der Verhandlung zu beteiligen (§ 397 StPO). Diese Informations- und Partizipationsrechte ziehen eine Leseberechtigung der Nebenklage gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 StPO nach sich, da die Verfahrensrechte der Nebenklage andernfalls nicht sinnvoll ausgeübt werden könnten3.

Die Nebenklage kann folglich beanspruchen, dass ihr Gelegenheit zur Kenntnisnahme vom Wortlaut der ins Selbstleseverfahren gegebenen Urkunden gewährt wird, und zwar auch dann, wenn sie vor Anordnung der Selbstlesung bereits Einsicht in die Akten genommen oder Gelegenheit dazu hatte4. Zwar regelt das Gesetz nicht die Art und Weise der Durchführung des Selbstleseverfahrens, sondern überlässt es der Verhandlungsleitung des Vorsitzenden, eine den jeweiligen Verfahrenserfordernissen und dem Umfang sowie dem Schwierigkeitsgrad der Lektüre angemessene Lösung zu finden5. § 249 Abs. 2 Satz 1 StPO fordert aber, dass der Nebenklage, so sie dies will und nicht hierauf verzichtet6, in gleicher Weise und in gleichem Umfang wie den weiteren Verfahrensbeteiligten – namentlich Angeklagtem, Verteidiger und Staatsanwaltschaft – die im Wege des Selbstleseverfahrens einzuführenden Urkunden zur Kenntnis gebracht werden. Ebenso wie dem verteidigten Angeklagten müssen einem Nebenkläger mit anwaltlichem Beistand gegebenenfalls die vom Selbstleseverfahren umfassten Urkunden bzw. deren Wortlaut vom Gericht zugänglich gemacht werden; er kann nicht darauf verwiesen werden, sein Rechtsbeistand verfüge über eine (elektronische) Kopie des betreffenden Dokuments4.

Die Revision des Angeklagten kann die Rüge der Verletzung des § 261 StPO aber nicht darauf stützen, die Nebenklägerin sei entgegen § 249 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht am Selbstleseverfahren beteiligt oder ihr keine Gelegenheit zur Kenntnisnahme der ins Selbstleseverfahren gegebenen Unterlagen gegeben worden.

Wie ausgeführt ist die Nebenklage deswegen am Selbstleseverfahren „Beteiligte“ im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 StPO, damit sie ihre Rechte wahrnehmen kann. Bleibt dies der Nebenklage verwehrt, ist der Rechtskreis des Angeklagten und seiner Verteidigung insoweit in keiner Weise berührt7. Es obliegt vielmehr allein der Nebenklage, eine Verletzung ihrer Rechte bei der Durchführung des Selbstleseverfahrens geltend zu machen. Ihre Stellung als Verfahrensbeteiligte im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 StPO gestattet es ihr nicht nur, selbst formlos darauf hinzuweisen, wenn der Durchführung des Selbstleseverfahrens Schwierigkeiten entgegenstehen8, sie kann – und muss, will sie sich die Geltendmachung in einem unter den Voraussetzungen des § 400 Abs. 1 StPO zulässigen Revisionsverfahren erhalten – bei Beeinträchtigung ihres Beteiligungsund Informationsrechts das Gericht nach § 238 Abs. 2 StPO anrufen8.

Damit ist der Revision des Angeklagten auch der Einwand verwehrt, die hier getroffene Feststellung nach § 249 Abs. 2 Satz 3 StPO sei deswegen defizitär, weil durch sie belegt sei9, dass der Nebenklage keine Gelegenheit zur Kenntnisnahme im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 StPO gegeben worden war.

Soweit die Rüge der Verletzung des § 261 StPO darauf gestützt wird, die Feststellung des Vorsitzenden nach § 249 Abs. 2 Satz 3 StPO genüge in formeller Hinsicht nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil sie die Nebenklage nicht umfasse, dringt sie in der Sache nicht durch.

Die Nebenklage war im vorliegenden Verfahren nach dem Revisionsvorbringen an dem hier in Rede stehenden Selbstleseverfahren nicht beteiligt. Ein Selbstleseverfahren kann aber unbeschadet der Rechte der Nebenklage aus § 249 Abs. 2 Satz 1 StPO auch ohne deren Beteiligung durchgeführt werden. Folglich fordert § 249 Abs. 2 Satz 3 StPO in einem solchen Fall nicht, Feststellungen zu deren Gelegenheit zur Kenntnisnahme zu treffen, um das Selbstleseverfahren ordnungsgemäß abzuschließen und die davon umfassten Urkunden und Schriftstücke zum Gegenstand der Hauptverhandlung zu machen.

Nach dem von der Revision vorgetragenen Verfahrensgang war offenkundig, dass die Nebenklage am Selbstleseverfahren nicht beteiligt war. Dass sie sich dem Verfahren gemäß § 396 Abs. 1 StPO angeschlossen und aufgrund dessen oder aufgrund der ihr gewährten Akteneinsicht die (abstrakte) Möglichkeit hatte, sich Kenntnis vom Wortlaut der von der Selbstleseanordnung umfassten Urkunden zu verschaffen, stellt – wie oben bereits ausgeführt – schon keine Gelegenheit zur Kenntnisnahme im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 StPO dar. Eine Beteiligung der Nebenklage am Selbstleseverfahren war dadurch nicht bewirkt und ist auch im Weiteren nicht erfolgt.

Die Nebenklägerin selbst war in der Hauptverhandlung – abgesehen von ihrer Zeugeneinvernahme – nicht anwesend und somit an einer Teilnahme am Selbstleseverfahren ersichtlich nicht interessiert. Ihre anwaltliche Vertreterin war zwar anwesend, nach dem durch das Hauptverhandlungsprotokoll bestätigten Revisionsvortrag gab der Vorsitzende indes zur Durchführung des zuvor angeordneten Selbstleseverfahrens Kopien der betroffenen Urkunden und Schriftstücke – aus welchen Gründen auch immer – lediglich an die Schöffen, den Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft, den Angeklagten und seinen Verteidiger, also gerade nicht an die zu diesem Zeitpunkt anwesende Vertreterin der Nebenklägerin. Damit ist, wie die Revision selbst vorgetragen hat, offengelegt, dass der Vorsitzende die Nebenklage nicht als „übrige Verfahrensbeteiligte“ am Selbstleseverfahren beteiligt hat. Widerspruch hat die Vertreterin der Nebenklägerin nicht erhoben.

Es steht der Einführung einer Urkunde im Wege des Selbstleseverfahrens nicht grundsätzlich entgegen, dass die Nebenklage am Selbstleseverfahren nicht beteiligt wird. Dass sie „übrige Beteiligte“ im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 StPO ist und in der Hauptverhandlung ganz oder teilweise anwesend war, bedeutet nicht, dass ein Selbstleseverfahren ohne ihre Beteiligung nicht durchgeführt werden könnte.

Die Nebenklage rechnet schon nicht zu den Verfahrensbeteiligten, denen ein Widerspruchsrecht gegen die Selbstleseanordnung nach § 249 Abs. 2 Satz 2 StPO zuerkannt ist. Dies ergibt sich aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 249 Abs. 2 Satz 2 StPO wie auch aus § 397 Abs. 1 StPO10. Hieraus folgt bereits, dass ihr fehlendes Einverständnis der Durchführung eines Selbstleseverfahrens nicht entgegenstehen kann, damit – erst recht – nicht ihre Abwesenheit oder ihr fehlendes Interesse an der Beweiserhebung im Wege des Selbstleseverfahrens. Selbst wenn die Nebenklage in der Hauptverhandlung anwesend ist, sich gegen das Selbstleseverfahren ausspricht oder sich hieran nicht beteiligen will, steht dies der Beweiserhebung in dieser Form grundsätzlich nicht entgegen.

Dem entspricht auch die Gesetzeshistorie. In seiner ersten Fassung nach Einführung durch das Strafverfahrensänderungsgesetz 1979 vom 05.10.197811 sah § 249 Abs. 2 StPO als notwendige Voraussetzung für ein Absehen von der Verlesung von Urkunden oder anderen als Beweismittel dienenden Schriftstücken an, dass „die Staatsanwaltschaft, der Verteidiger und der Angeklagte hierauf verzichten“. Unabhängig von der Frage, ob – diesem Wortlaut widersprechend – gegebenenfalls auch ein Verzicht der Nebenklage erforderlich sein könnte12, bestand Einigkeit, dass § 249 Abs. 2 StPO jedenfalls keine Verzichtserklärung von solchen Verfahrensbeteiligten forderte, die – befugt oder unbefugt der Hauptverhandlung fernblieben13. Ziel der Einführung des Selbstleseverfahrens war es, umfangreiche Verfahren zu straffen, zu vereinfachen und zu beschleunigen14. Dementsprechend sollten Verfahrensbeteiligte, die unbefugt oder – wie insbesondere die Nebenklage – befugt einer Hauptverhandlung fernblieben, nicht die Macht haben, darüber zu bestimmen, in welcher Art und Weise ein Beweis in der Hauptverhandlung erhoben wird, zumal Umfang und Qualität der Beweiserhebung unverändert blieben15. Durch die Änderung des § 249 Abs. 2 StPO durch das Strafrechtsänderungsgesetz 1987 vom 21.01.198716 – nunmehr Widerspruchsmöglichkeit statt notwendige Verzichtserklärung – sollte die Durchführung des Selbstleseverfahrens nicht erschwert oder eingeschränkt, sondern die Akzeptanz des Selbstleseverfahrens in der Praxis gefördert und das Absehen vom Verlesen weiter erleichtert werden17.

Vor allem aber ist für die Nebenklage die Teilnahme am Selbstleseverfahren disponibel. Sie ist zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung berechtigt, trotz Zulassung (§ 396 Abs. 2 StPO) hierzu aber nicht verpflichtet. Es steht ihr grundsätzlich frei zu entscheiden, ob und in welchem Umfang sie sich an einzelnen Verfahrensschritten in einer Hauptverhandlung beteiligt, ohne dass dadurch die Beweisgewinnung beeinflusst wird.

Die Nebenklage kann nicht nur darauf verzichten, dass ihr Gelegenheit zur Kenntnisnahme vom Wortlaut der Urkunden gegeben wird18. Sie kann auch insgesamt und ohne ausdrückliche Erklärung von einer Teilnahme am Selbstleseverfahren absehen. So wie sie der Hauptverhandlung insgesamt fernbleiben kann oder an einer (angekündigten) Verlesung einer Urkunde in der Hauptverhandlung nicht teilnehmen muss, kann sie sich auch dafür entscheiden, dass das Selbstleseverfahren ohne ihre Beteiligung durchgeführt wird, ohne dass dadurch die Beweisgewinnung in der Hauptverhandlung infrage stünde. In gleicher Weise steht es ihr frei, eine erkennbar unterlassene oder unterbliebene Beteiligung zu beanstanden oder auf die Geltendmachung ihrer Rechte aus § 249 Abs. 2 Satz 1 StPO zu verzichten. Gesonderter Protokollierung bedarf dies nicht19.

Auch die Regelung des § 398 StPO bestätigt die Rolle der Nebenklage als einer wegen ihrer Schutzbedürftigkeit zwar möglichen, für das Verfahren aber – 13 nicht notwendigen Verfahrensbeteiligten20. Die Nebenklage nimmt – wie der Privatkläger, vgl. § 397 StPO – nur ihr persönliches Interesse wahr; soweit sie es unterlässt, ihre Rechte auf Teilnahme am Verfahren auszuüben, nimmt dieses ohne Rücksicht auf sie seinen Fortgang, § 398 Abs. 1 StPO2. Vorbehaltlich der Befugnis zur Einlegung von Rechtsmitteln muss die Nebenklage bei Unterlassen der ihr zustehenden Beteiligung am Hauptverfahren dessen Ergebnisse so hinnehmen, wie sie sich ohne ihre Beteiligung gestaltet haben21. Nach § 398 Abs. 2 StPO kann die Hauptverhandlung auch dann durchgeführt werden, wenn die Nebenklage nicht mehr (rechtzeitig) geladen werden konnte. Sie kann ebenso durchgeführt werden, wenn die Nebenklage zwar noch geladen werden konnte, der Nebenkläger oder sein Verfahrensbevollmächtigter aber an der Teilnahme verhindert ist, gleich ob aus triftigem oder anderem Grund22. Diese Regelungen gelten für die gesamte Hauptverhandlung und belegen also auch für die Durchführung eines Selbstleseverfahrens, dass dieses grundsätzlich auch ohne Beteiligung des Nebenklägers durchgeführt werden kann.

Wollte man die Durchführung des Selbstleseverfahrens von der Beteiligung der Nebenklage abhängig machen, setzte man sich überdies in Widerspruch dazu, dass die Abwesenheit der Nebenklage – auch die ungewollte Abwesenheit wegen Verhinderung – bei Verlesung der Urkunden und Schriftstücke (§ 249 Abs. 1 StPO) in der Hauptverhandlung unschädlich wäre. Der Gesetzgeber hat das Selbstleseverfahren nach § 249 Abs. 2 StPO aber nicht als Ausnahme vom Grundsatz des Verlesens nach § 249 Abs. 1 StPO konzipiert, sondern als sachlich gleichwertige Alternative23. Die Einführung einer Urkunde in die Hauptverhandlung nach § 249 Abs. 2 StPO bedeutet gegenüber der Verlesung nach § 249 Abs. 1 StPO keinen Verzicht auf ein Beweismittel oder auf eine nach der Vorstellung des Gesetzes höherwertige Art der Beweisaufnahme, sondern lediglich die Wahl zwischen zwei für die Prozessbeteiligten gleichwertigen Arten der Einführung eines Beweismittels in die Hauptverhandlung; ebenso wenig kann § 249 Abs. 2 StPO sachlich als eine Ausnahmeregelung vom Grundsatz des § 249 Abs. 1 StPO verstanden werden24. Auch das Mündlichkeitsoder das Öffentlichkeitsprinzip, dessen Einschränkung der Gesetzgeber mit der Einführung des § 249 Abs. 2 StPO überdies bewusst in Kauf genommen hat24, gebietet nicht, die Durchführung eines Selbstleseverfahrens von der Beteiligung der Nebenklage abhängig zu machen.

Kann das Selbstleseverfahren auch ohne Beteiligung der Nebenklage durchgeführt werden, kann folglich in einem solchen Fall auch § 249 Abs. 2 Satz 3 StPO für den ordnungsgemäßen Abschluss des Selbstleseverfahrens nicht gebieten, Feststellungen zu deren Gelegenheit zur Kenntnisnahme zu treffen. Denn andernfalls könnte eine dem Verfahrensgang entsprechende Feststellung den Abschluss des Selbstleseverfahrens niemals bewirken. Zwar muss die Feststellung nach § 249 Abs. 2 Satz 3 StPO grundsätzlich auch die Nebenklage bzw. deren Gelegenheit zur Kenntnisnahme umfassen, wenn sie – anders als hier – am Selbstleseverfahren beteiligt war. Dass der Vorsitzende indes dem tatsächlichen Verfahrensgeschehen zuwider ausnahmslos feststellen müsste, dass alle „übrigen“ am Hauptverfahren Beteiligten Gelegenheit gehabt hatten; vom Wortlaut der ins Selbstleseverfahren gegebenen Urkunden Kenntnis zu nehmen, lässt sich weder aus dem Wortlaut des § 249 Abs. 2 Satz 3 StPO noch dessen Sinn und Zweck ableiten.

Nach dem Wortlaut des § 249 Abs. 2 Satz 3 StPO ist „die Kenntnisnahme und die Gelegenheit hierzu“ festzustellen.

Gefordert ist demnach, die tatsächlich gewährte – entgegen dem Revisionsvorbringen nicht eine lediglich abstrakt mögliche – „Gelegenheit“ im vorbeschriebenen Sinn des § 249 Abs. 2 Satz 1 StPO festzustellen. Zwar wäre durch die Feststellung nach § 249 Abs. 2 Satz 3 StPO nicht bewiesen, dass die davon umfassten Beteiligten tatsächlich Gelegenheit zur Kenntnisnahme im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 StPO hatten25. Auch könnte der Angeklagte eine die Nebenklage umfassende Feststellung nicht mit dem Einwand beanstanden, der Nebenklage sei in Wahrheit (wenngleich entgegen § 249 Abs. 2 Satz 1 StPO) keine Gelegenheit zur Kenntnisnahme gewährt worden. Der Wortlaut des § 249 Abs. 2 Satz 3 StPO („die Gelegenheit“) fordert aber vom Vorsitzenden nicht, Feststellungen zu treffen, die dem tatsächlichen Verfahrensgang widersprechen. Anderes wäre unvereinbar damit, dass das Protokoll eine zuverlässige Grundlage für die Feststellung schaffen soll, ob der Ablauf der Hauptverhandlung den gesetzlichen Vorschriften entsprochen hat und die wesentlichen Förmlichkeiten beachtet wurden (§ 273 Abs. 1 StPO; KK-StPO/Greger, 9. Aufl., § 271 Rn. 1).

Ebenso wenig ist nach dem Wortlaut des § 249 Abs. 2 StPO gefordert, dass die zu treffende Feststellung ausnahmslos die Formulierung „übrige Beteiligte“ enthält. Die zu treffende Feststellung entspricht auch dann den gesetzlichen Erfordernissen, wenn sie die Verfahrensbeteiligten, die nach § 249 Abs. 2 Satz 1 StPO Gelegenheit zur Kenntnisnahme vom Wortlaut der Urkunden hatten, enumerativ benennt.

Dies erhellt sich schon daraus, dass selbst die in § 249 Abs. 2 StPO explizit genannten Verfahrensbeteiligten nicht stets am Hauptverfahren beteiligt sind, ohne dass hierdurch die Möglichkeit zur Durchführung eines Selbstleseverfahrens infrage stünde. Sind an einer Hauptverhandlung – etwa in einem erstinstanzlichen Verfahren vor dem Oberlandesgericht oder vor dem Strafrichter keine Schöffen beteiligt, kann vom Vorsitzenden nicht verlangt werden, entsprechend der Formulierung des § 249 Abs. 2 Satz 1 StPO zu protokollieren, dass (auch) die Schöffen vom Wortlaut der Urkunden Kenntnis genommen haben. Ebenso sinnwidrig wäre es zu fordern, in einem Verfahren, in dem eine Verteidigung nicht notwendig und ein Verteidiger auch nicht erschienen ist, festzustellen, dass die Verteidigung Gelegenheit zur Kenntnisnahme vom Wortlaut der Urkunden hatte. Nicht anders verhält es sich aber, wenn potentiell nach § 249 Abs. 2 Satz 1 StPO zu Beteiligende wie die Nebenklage – etwa, weil sie nicht erschienen ist oder weil sie hierauf verzichtet hat – am Selbstleseverfahren tatsächlich nicht beteiligt waren.

Eine enumerative Aufzählung der Verfahrensbeteiligten erscheint in Abhängigkeit vom jeweiligen Verfahrensgang mitunter auch sinnvoll. Zwar wäre eine – insoweit nicht eindeutige – Feststellung betreffend die Gelegenheit zur Kenntnisnahme hinsichtlich der „übrigen Beteiligten“ einer Auslegung dahingehend zugänglich, dass sie sich (nur) auf die am Selbstleseverfahren Beteiligten bezieht, insbesondere dann, wenn einzelne Verfahrensbeteiligte bei der Durchführung des Selbstleseverfahrens – wie hier die Nebenklägerin – nicht anwesend oder – wie die Nebenklagevertreterin – offenkundig nicht beteiligt waren. Der Klarheit und Nachvollziehbarkeit des protokollierten Geschehens in der Hauptverhandlung förderlich ist es aber, wenn der Vorsitzende Entsprechendes bereits durch seine Feststellung zum Ausdruck bringt, indem er die am Selbstleseverfahren Beteiligten, denen gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 StPO Gelegenheit zur Kenntnisnahme gewährt worden war, konkret bezeichnet.

Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Sinn und Zweck des § 249 Abs. 2 Satz 3 StPO.

Der Protokollvermerk dient der Kenntlichmachung und dem Hinweis an die Verfahrensbeteiligten, dass der in der Selbstleseanordnung aufgeführte Beweisstoff Inbegriff der Hauptverhandlung im Sinne des § 261 StPO geworden ist und der Überzeugungsbildung des Gerichts zugrunde gelegt werden kann. Dieser Kenntlichmachung und des Hinweises an die Verfahrensbeteiligten bedarf es, weil der Urkundsbeweis beim Selbstleseverfahren außerhalb der Hauptverhandlung erhoben wird und bei Anordnung des Selbstleseverfahrens der Zeitpunkt regelhaft noch ungewiss ist, zu welchem die Berufsrichter und Schöffen vom Wortlaut der Urkunden Kenntnis genommen haben und für die übrigen Beteiligten Gelegenheit hierzu bestand26. Die von § 249 Abs. 2 Satz 3 StPO geforderte „Signalwirkung“ wird auch dann erreicht, wenn hinsichtlich derjenigen Verfahrensbeteiligten, ohne deren Beteiligung ein Selbstleseverfahren durchgeführt werden kann und die tatsächlich nicht beteiligt waren, eine Gelegenheit zur Kenntnisnahme nicht festgestellt ist. War die Nebenklage am Selbstleseverfahren nicht beteiligt, weil sie hierauf verzichtet oder – wie hier – ihre offenkundig unterbliebene Beteiligung nicht beanstandet hat, können Zweifel darüber, dass das Selbstleseverfahren abgeschlossen ist, jedenfalls dann nicht aufkommen, wenn hinsichtlich aller am Selbstleseverfahren Beteiligten eine Gelegenheit zur Kenntnisnahme festgestellt ist.

Ausgehend hiervon war die von der Revision beanstandete Feststellung des Vorsitzenden, wonach der Angeklagte, sein Verteidiger sowie der Verreter der Staatsanwaltschaft Gelegenheit hatten; vom Wortlaut der in der Selbstleseanordnung vom 21.04.2023 aufgeführten Urkunden und Schriftstücke Kenntnis zu nehmen, geeignet, den Abschluss des Selbstleseverfahrens zu bewirken. Durch den dem zulässigen Verfahrensgang entsprechenden Protokollvermerk wird klargestellt, dass der in der Selbstleseanordnung aufgeführte Beweisstoff nunmehr Inbegriff der Hauptverhandlung im Sinne des § 261 StPO geworden ist. Berechtigte Zweifel hierüber konnten bei dem – überdies in der Hauptverhandlung stets anwesenden – Angeklagten und seinem Verteidiger nicht aufkommen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 27. März 2024 – 2 StR 382/23

  1. vgl. KK-StPO/Diemer, 9. Aufl., § 249 Rn. 37[]
  2. vgl. BGH, Urteil vom 23.01.1979 – 5 StR 748/78, BGHSt 28, 272, 273[][]
  3. vgl. Löwe/Rosenberg/Mosbacher, StPO, 27. Aufl., § 249 Rn. 73, 79; MünchKomm-StPO/Kreicker, 2. Aufl., § 249 Rn. 56; SK-StPO/Frister, 5. Aufl., § 249 Rn. 75[]
  4. vgl. MünchKomm-StPO/Kreicker, 2. Aufl., § 249 Rn. 56[][]
  5. vgl. Löwe/Rosenberg/Mosbacher, StPO, 27. Aufl., § 249 Rn. 81[]
  6. vgl. BGH, Beschlüsse vom 14.12.2010 – 1 StR 422/10, NStZ 2011, 300; vom 10.01.2012 – 1 StR 587/11, NStZ 2012, 346, 347; Löwe/Rosenberg/Mosbacher, StPO, 27. Aufl., § 249 Rn. 82; KKStPO/Diemer, 9. Aufl., § 249 Rn. 37; Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 249 Rn. 23; Schneider, NStZ 2022, 338, 340[]
  7. zur „Rechtskreistheorie“ schon BGH, Beschluss vom 21.01.1958 – GSSt 4/57, BGHSt 11, 213, 214 ff.; Urteil vom 20.01.2004 – 1 StR 319/03 28 mwN[]
  8. vgl. Löwe/Rosenberg/Mosbacher, StPO, 27. Aufl., § 249 Rn. 73[][]
  9. vgl. BGH, Beschluss vom 30.09.2009 – 2 StR 280/09 6 mwN[]
  10. vgl. MünchKomm-StPO/Kreicker, 2. Aufl., § 249 Rn. 55; KK-StPO/Diemer, 9. Aufl., § 249 Rn. 35; HK-StPO/Julius/Engelstätter, 7. Aufl., § 249 Rn. 31; Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, 66. Aufl., § 249 Rn. 21[]
  11. BGBl. I, S. 1645 ff.[]
  12. verneinend KK-StPO/Mayr, 1. Aufl. (1982), § 249 Rn. 37 mwN; bejahend Löwe/Rosenberg/Gollwitzer, StPO, 24. Aufl. (1986), § 249 Rn. 55[]
  13. vgl. Löwe/Rosenberg/Gollwitzer, StPO, 24. Aufl. (1986), § 249 Rn. 56 mwN[]
  14. BT-Drs. 8/976, S. 1; vgl. auch BT-Drs. 12/6853, S. 1[]
  15. vgl. Löwe/Rosenberg/Gollwitzer, StPO, 24. Aufl. (1986), § 249 Rn. 56[]
  16. BGBl. I, S. 475[]
  17. vgl. KK-StPO/Diemer, 9. Aufl., § 249 Rn. 31 mwN[]
  18. vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 14.12.2010 – 1 StR 422/10, NStZ 2011, 300; vom 10.01.2012 – 1 StR 587/11, NStZ 2012, 346, 347; Löwe/Rosenberg/Mosbacher, StPO, 27. Aufl., § 249 Rn. 82; KK-StPO/Diemer, 9. Aufl., § 249 Rn. 37; Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 249 Rn. 23; Schneider, NStZ 2022, 338, 340[]
  19. vgl. auch zum Verzicht auf die Kenntnisnahmegelegenheit BGH, Beschluss vom 10.01.2012 – 1 StR 587/11, NStZ 2012, 346, 347; Löwe/Rosenberg/Mosbacher, StPO, 27. Aufl., § 249 Rn. 82; aA MünchKomm-StPO/Kreicker, 2. Aufl., § 249 Rn. 60[]
  20. MünchKomm-StPO/Valerius, § 398 Rn. 1[]
  21. vgl. RGSt 61, 385, 386[]
  22. vgl. Löwe/Rosenberg/Wenske, StPO, 27. Aufl., § 398 Rn. 3; MünchKomm-StPO/Valerius, § 398 Rn. 5 f.; KK-StPO/Allgayer, 9. Aufl., § 398 Rn. 3 je mwN[]
  23. vgl. BGH, Beschluss vom 11.11.2020 – 5 StR 197/20, BGHSt 65, 155 gegen frühere anderslautende Rspr.; Mosbacher, NStZ 2013, 199, 202; Feldmann, wistra 2020, 1, 2 f.; zur Gesetzgebungsgeschichte auch Schlund, Das Selbstleseverfahren – Grund und Grenzen, 2018, S. 22 ff.[]
  24. BT-Drs. 10/1313, S. 28[][]
  25. vgl. BGH, Beschluss vom 20.07.2010 – 3 StR 76/10, NJW 2010, 3382, 3383; zur negativen Beweiskraft auch BGH, Beschluss vom 30.09.2009 – 2 StR 280/09 6 mwN[]
  26. zum Ganzen vgl. BGH, Urteil vom 09.03.2017 – 3 StR 424/16, NStZ 2017, 722, 723; Beschlüsse vom 20.07.2010 – 3 StR 76/10, NJW 2010, 3382, 3383; vom 10.05.2022 – 2 StR 501/21, NStZ 2023, 118, 119[]