Das (teilweise) vorläufig eingestellte Strafverfahren – und die Einziehung

Mit einer vom Landgericht vorgenommenen vorläufigen Einstellung des Verfahrens in der Hauptverhandlung gemäß § 154 Abs. 2 StPO sind hinsichtlich dieser Tat auch nicht mehr die Voraussetzungen einer Einziehung gegeben.

Das (teilweise) vorläufig eingestellte Strafverfahren – und die Einziehung

Aufgrund dieser Einstellung ist diese Tat nicht mehr Gegenstand des Strafverfahrens. Der ihr zugeordnete Tatertrag kann damit nur noch nach § 76a Abs. 3 StGB im selbständigen Einziehungsverfahren eingezogen werden, das einen entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft nach § 435 Abs. 1 Satz 1 StPO voraussetzt. 

Fehlt es an einem solchen Antrag, steht einer dennoch ausgesprochenen Einziehung das Verfahrenshindernis der fehlenden Anhängigkeit entgegen1

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. Dezember 2024 – 1 StR 113/24

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 23.05.2023 – GSSt 1/23 Rn. 59 mwN[]

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