Mit einer vom Landgericht vorgenommenen vorläufigen Einstellung des Verfahrens in der Hauptverhandlung gemäß § 154 Abs. 2 StPO sind hinsichtlich dieser Tat auch nicht mehr die Voraussetzungen einer Einziehung gegeben.
Aufgrund dieser Einstellung ist diese Tat nicht mehr Gegenstand des Strafverfahrens. Der ihr zugeordnete Tatertrag kann damit nur noch nach § 76a Abs. 3 StGB im selbständigen Einziehungsverfahren eingezogen werden, das einen entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft nach § 435 Abs. 1 Satz 1 StPO voraussetzt.
Fehlt es an einem solchen Antrag, steht einer dennoch ausgesprochenen Einziehung das Verfahrenshindernis der fehlenden Anhängigkeit entgegen1.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. Dezember 2024 – 1 StR 113/24
- vgl. BGH, Beschluss vom 23.05.2023 – GSSt 1/23 Rn. 59 mwN[↩]
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