Im Rahmen von § 263a StGB muss die kausal auf das Verhalten des Täters zurückzuführende Beeinflussung des Datenverarbeitungsvorgangs ihrerseits einen verfügungsähnlichen Vorgang auslösen.
Dieser verfügungsähnliche Vorgang muss unmittelbar – ohne weitere Handlung des Täters – eine Vermögensminderung begründen, die sich als Vermögensschaden dar stellt1.
An der erforderlichen Unmittelbarkeit kann es insbesondere fehlen, wenn die Manipulation des Datenverarbeitungsvorgangs lediglich der Verschleierung des tatsächlich vermögensmindernden Verhaltens dient2.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17. Januar 2018 – 4 StR 305/17










