Ausdrucke einer ansonsten nur digital vorhandenen E-Mail (und ihrer Anhänge) stellen präsente Beweismittel im Sinne des § 245 Abs. 2 StPO dar1.
Die Rechtsprechung, wonach der Ablichtung einer Urkunde nicht die Qualität eines präsenten Beweismittels im Sinne des § 245 Abs. 2 StPO zukommt2, ist nicht auf den Fall zu übertragen, in dem sich – wie hier – der Beweisantrag auf die Verlesung des Ausdrucks einer ansonsten nur digital vorhandenen E-Mail bezieht; dies hat der Bundesgerichtshof bisher nicht tragend entschieden3. Im Einzelnen:
Die zur Verlesung bestimmten Dokumente sind originär elektronischer Natur. Sie wurden unmittelbar am Computer erstellt und per E-Mail an die Revisionsführerin übersandt. Der Beweisantrag bezieht sich damit auf die Verlesung einer originär ausschließlich digital vorhandenen E-Mail.
Diese elektronischen Urkunden müssen dem Landgericht nicht ebenfalls elektronisch übermittelt werden. Es reicht vielmehr aus, dass entsprechende Ausdrucke in Papierform übergeben werden, denn anders als bei der Mehrfertigung einer gegenständlichen Urkunde, die von einem Original unterschieden werden kann, ist die Vorlage eines originär ausschließlich digital erstellten und gespeicherten Gedankeninhalts als körperliche Originalurkunde von vorneherein unmöglich.
Um dem Gericht einen solchen Gedankeninhalt unmittelbar zur Verwertung zur Verfügung zu stellen, bedürfte es der gebrauchsfähigen Übermittlung der elektronischen Daten. Dass ein Beweisantragsteller nach Wirksamwerden der Neuregelung des § 249 Abs. 1 Satz 2 StPO ausschließlich auf diesen Weg verwiesen sein soll, ist dem Gesetz und seiner Begründung nicht zu entnehmen.
Der Gesetzgeber hat insoweit die unmittelbare Verlesung elektronischer Dokumente zusätzlich ermöglichen, nicht aber ausschließlich dazu verpflichten wollen4. Außerdem betrifft der etwaige Klärungsbedarf hinsichtlich inhaltlicher Authentizität und Belastbarkeit eher die gerichtliche Überzeugungsbildung und Aufklärungspflicht als die Beweismitteleigenschaft5.
Hiernach hat im vorliegenden Fall das Landgericht den Beweisantrag rechtsfehlerhaft nach § 244 Abs. 3 StPO abgelehnt. Der Antrag wäre alleine nach § 245 Abs. 2 StPO und dessen gegenüber § 244 Abs. 3 StPO nach dem ausdrücklichen gesetzgeberischen Willen bewusst enger gefassten und abschließenden Ablehnungsgründen6 zu bescheiden gewesen.
Eine Ablehnung wegen Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache, auf die das Landgericht die Ablehnung gestützt hat, sieht § 245 Abs. 2 StPO nicht vor; der Ablehnungsgrund der fehlenden objektiven Sachbezogenheit umfasst nur teilweise die Fälle der Bedeutungslosigkeit im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO. Eine Ablehnung kann nicht darauf gestützt werden, dass die Beweistatsache trotz eines objektiven Zusammenhangs zwischen der unter Beweis gestellten Tatsache und dem Gegenstand der Urteilsfindung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht geeignet ist, die Urteilsfindung zu beeinflussen, weil bei einem objektiv irgendwie gearteten Sachzusammenhang dem Antragsteller nach den Grundsätzen eines rechtsstaatlichen fairen Verfahrens die Möglichkeit unbenommen bleiben soll, durch ein präsentes Beweismittel die Überzeugung des Gerichts von der Bedeutungslosigkeit des Beweisthemas zu erschüttern7. Nach diesen Maßstäben trägt die Begründung des Ablehnungsbeschlusses auch keine Ablehnung nach § 245 Abs. 2 Satz 3 StPO wegen fehlenden Sachzusammenhangs.
Auf diesem Rechtsfehler beruhte das landgerichtliche Urteil im hier entschiedenen Fall jedoch nicht (§ 337 Abs. 1 StPO). Ein Urteil beruht auf einem Rechtsfehler nur dann, wenn es ohne diesen möglicherweise anders ausgefallen wäre. An einer solchen Möglichkeit fehlt es, wenn ein ursächlicher Zusammenhang mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann beziehungsweise rein theoretischer Natur ist. Insbesondere bei Verstößen gegen das Verfahrensrecht hängt diese Entscheidung stark von den Umständen des Einzelfalles ab8.
Diese allgemeinen Maßstäbe gelten auch bei einem Verstoß gegen § 245 Abs. 2 StPO9. Obwohl es dem Tatgericht verwehrt ist, von einer Beweiserhebung wegen ihrer Unerheblichkeit abzusehen, darf das Revisionsgericht das Beruhen wegen mangelnder Beweiserheblichkeit des nicht verwendeten Beweismittels verneinen10. Der Gesetzgeber hat die Verletzung des § 245 Abs. 2 StPO nicht als einen absoluten Revisionsgrund ausgestaltet, so dass es bei der Anwendung des Beruhenserfordernisses verbleibt. An einem Beruhen fehlt es in diesen Fällen jedenfalls dann, wenn die unterlassene Beweiserhebung die Entscheidung mit Sicherheit nicht beeinflusst hat11.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 1. Juli 2021 – 3 StR 518/19
- vgl. LR/Becker, StPO, 27. Aufl., § 245 Rn. 49; SSW-StPO/Sättele, 4. Aufl., § 245 Rn. 21; Trüg, StV 2016, 343 ff.[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 22.06.1994 – 3 StR 646/93, BGHR StPO § 245 Beweismittel 1; zweifelnd BGH, Urteil vom 06.09.2011 – 1 StR 633/10, wistra 2012, 29 Rn. 60[↩]
- zweifelnd bereits BGH, Beschluss vom 22.09.2015 – 4 StR 355/15[↩]
- vgl. BT-Drs. 18/9416 S. 33, 62 f.[↩]
- vgl. LR/Becker, StPO, 27. Aufl., § 245 Rn. 49[↩]
- vgl. LR/Becker, StPO, 27. Aufl., § 245 Rn. 57[↩]
- LR/Becker, StPO, 27. Aufl., § 245 Rn. 62[↩]
- BGH, Beschluss vom 10.12.2015 – 3 StR 163/15 12[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 06.09.2011 – 1 StR 633/10, wistra 2012, 29 Rn. 74[↩]
- anders noch RG, Urteil vom 24.02.1880 – 205/80, RGSt 1, 225, 227[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 06.09.2011 – 1 StR 633/10, wistra 2012, 29 Rn. 75; Urteil vom 31.01.1996 – 2 StR 596/95, BGHR StPO § 245 Abs. 1 Beruhen 1; Arnoldi, NStZ 2018, 305, 312; LR/Becker, StPO, 27. Aufl., § 245 Rn. 80; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 245 Rn. 30; SK-StPO/Frister, 5. Aufl., § 245 Rn. 69; SSW-StPO/Sättele, 4. Aufl., § 245 Rn. 36[↩]










