Hat ein Musiker bei nur mäßiger Anspannung von Verstand und Gewissen leicht selbst erkennen können, dass ein Liedtext vom durchschnittlichen Publikum als Leugnung des unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangenen Holocaust verstanden wird und somit strafrechtliche Relevanz beinhaltet, führt auch ein vor der Veröffentlichung des Textes eingeholter Rat eines Rechtsanwalts (der durch den Text nicht den Tatbestand der Volksverhetzung erfüllt sieht) nicht dazu, dass das Handeln straffrei bleibt.
So die Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg in dem hier vorliegenden Fall eines Musikers aus dem Emsland, der sich gegen seine Verurteilung wegen Volksverhetzung durch seine Liedtexte gewehrt hat. Der Musiker wurde zunächst vom Amtsgericht Meppen zu einer Bewährungsstrafe verurteilt, die auf seine Berufung vom Landgericht Osnabrück in eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 10 Euro umgewandelt wurde. Der Verurteilte hatte auf einer CD mit dem Titel „Adolf Hitler lebt!“ drei Lieder mit den Titeln „Döner-Killer“, „Bis nach Istanbul“ und „Geschwür am After“ veröffentlicht. Während das Amtsgericht davon ausging, dass alle drei Lieder den Tatbestand der Volksverhetzung erfüllten, sah das Landgericht allein bei dem Titel „Geschwür am After“ den Tatbestand verwirklicht und reduzierte deshalb das Strafmaß.
Mit seiner Entscheidung hat das Oberlandesgericht Oldenburg die Verurteilung bestätigt: Zutreffend habe das Landgericht angenommen, dass der vom Verurteilten als Mitbegründer und Sänger eines Musikprojekts erstellte und über einen Dritten in dem Album „Adolf Hitler lebt!“ unter dem Titel „Geschwür am After“ vertriebene Liedtext eine Leugnung des unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangenen Holocaust darstelle. Zur Überzeugung des Oberlandesgerichts sei der Liedtext zweifelsfrei eindeutiger Natur und leugne im Kern das gegen die jüdische Bevölkerung gerichtete Massenvernichtungsunrecht. Die Annahme des Verurteilten, ein unvoreingenommener und verständiger Durchschnittsleser oder Durchschnittshörer könne den Text anders verstehen, sei wirklichkeitsfern.
Der vor der Veröffentlichung des Textes eingeholte Rat einer Rechtsanwältin führe nicht dazu, dass das Handeln straffrei bleibe. Zwar habe die Rechtsanwältin dem Verurteilten bestätigt, dass der Text nicht den Tatbestand der Volksverhetzung erfülle, der Verurteilte habe aber darauf nicht vertrauen dürfen. Er habe bei nur mäßiger Anspannung von Verstand und Gewissen leicht selbst erkennen können, dass der Text des hier zu beurteilenden Liedes vom durchschnittlichen Publikum als Leugnung des Völkermordes verstanden werde und somit strafrechtliche Relevanz beinhalte.
Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 24. März 2014 – 1 Ss 170/13









