Bei einem fehlgeschlagenen Versuch scheidet ein strafbefreiender Rücktritt nach § 24 StGB von vornherein aus1.
Fehlgeschlagen ist der Versuch jedoch erst, wenn die Tat nach Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder anderen naheliegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter dies erkennt oder wenn er subjektiv die Vollendung nicht mehr für möglich hält.
Maßgeblich dafür ist nicht der ursprüngliche Tatplan, dem je nach Fallgestaltung allerdings Indizwirkung für den Erkenntnishorizont des Täters zukommen kann2, sondern dessen Vorstellung nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung3.
Sind an der Tat mehrere beteiligt wird gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 StGB nicht bestraft, wer freiwillig die Vollendung verhindert. Diese Verhinderungsleistung kann aber schon darin zu sehen sein, dass die Beteiligten es einvernehmlich unterlassen, weiter zu handeln4.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15. Januar 2015 – 4 StR 560/14
- st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 10.04.1986 – 4 StR 89/86, BGHSt 34, 53, 56; und vom 30.11.1995 – 5 StR 465/95, BGHSt 41, 368, 369[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 02.11.2007 – 2 StR 336/07, NStZ 2008, 393[↩]
- BGH, Beschluss vom 22.03.2012 – 4 StR 541/11, NStZ-RR 2012, 239[↩]
- st. Rspr.; BGH, Urteil vom 19.03.2013 – 1 StR 647/12, NStZ-RR 2013, 273, 274; Beschluss vom 15.05.2014 – 3 StR 149/14, NStZ-RR 2015, 8 f.[↩]










