Die Änderung der Kontodaten in „gehackten“ eBay-Accounts und deren täuschende Verwendung verwirktlicht jeweils den Tatbestand der Fälschung beweiserheblicher Daten gemäß § 269 Abs. 1 StGB in den Varianten des Veränderns und des Gebrauchs veränderter Daten.

Da § 269 Abs. 1 StGB computerspezifische Fälschungsvorgänge am Tatbestand der Urkundenfälschung misst [1], kommt es auch für das Verhältnis der Begehungsformen zueinander auf die zu § 267 StGB entwickelten Grundsätze an [2].
Verändert der Täter beweiserhebliche Daten und macht er von dieser Veränderung danach plangemäß Gebrauch, so ist insoweit nur von einer Tat auszugehen [3]. Dies hat zur Folge, dass die Betrugstaten, die durch die täuschende Verwendung der veränderten Kontodaten eines Accounts begangen wurden, zur Tateinheit verbunden werden.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. April 2015 – 4 StR 422/14
- vgl. BGH, Beschluss vom 13.05.2003 – 3 StR 128/03, NStZ-RR 2003, 265, 266 mwN[↩]
- vgl. Fischer, StGB, 62. Aufl., § 269 Rn. 12[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 28.01.2014 – 4 StR 528/13, NJW 2014, 871 Tz. 5; Urteil vom 30.11.1953 – 1 StR 318/53, BGHSt 5, 291, 293; jeweils zu § 267 StGB[↩]