Der Kutscher und die absolute Fahruntüchtigkeit

Der für Kraftfahrzeuge geltende Grenzwert von 1,1 ‰ für eine absolute Fahruntüchtigkeit ist auch auf Kutscher anzuwenden.

Der Kutscher und die absolute Fahruntüchtigkeit

So hat das Oberlandesgericht Oldenburg in dem hier vorliegenden Fall eines Kutschers entschieden, bei dem eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,98 ‰ gemessen worden war. Gleichzeitig ist das Urteil des Landgerichts Osnabrück, mti dem der Angeklagten vom Vorwurf der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr freigesprochen worden ist, aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen worden. Der 56jährige Angeklagte aus Bawinkel hatte im August 2012 in Lathen/Hilter mit einer von zwei Pferden gezogenen Kutsche eine öffentliche Straße befahren und war von zwei Polizeibeamten kontrolliert worden. Die daraufhin angeordnete Blutprobe hatte eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,98 ‰ ergeben. Die Beweisaufnahme vor dem Landgericht Osnabrück hatte keine Anzeichen für eine sog. „relative Fahruntüchtigkeit“ ergeben. Die Kutsche war weder in Schlangenlinien gefahren, noch zeigte der Fahrer etwaige Ausfallerscheinungen. Das Landgericht Osnabrück warf sodann die berechtigte Frage auf, bei welchem Grenzwert eine absolute Fahruntüchtigkeit vorliege. Es lehnte die Anwendung des Grenzwertes für Kraftfahrer von 1,1 ‰ ab, weil eine Kutsche deutlich langsamer fahre. Der Grenzwert für Fahrradfahrer von 1,6 ‰ sei deshalb nicht vergleichbar, weil es bei der Kutschfahrt nicht auf den für die Fahrtüchtigkeit von Fahrradfahrern entscheidenden Gleichgewichtssinn ankomme. Nachdem das Landgericht den Angeklagten vom Vorwurf der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr freigesprochen hatte (7 Ns 83/13), hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt.

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Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Oldenburg müsse ein Kutscher im Straßenverkehr vielfältige Anforderungen erfüllen. Fahrfehler, wie Verlust des Gleichgewichts, zu locker geführte Leinen oder Fehleinschätzungen einer Verkehrssituation, könnten sich gefährlich auswirken. Ein Pferd sei grundsätzlich zu keiner angemessenen Eigenreaktion fähig, sondern verlasse sich auf den Fahrer. Dabei könne jederzeit etwas Unverhofftes passieren, weshalb der Reaktionsfähigkeit des Kutschers besondere Bedeutung zukomme. Der Fahrer sei gehalten, die Pferde – insbesondere ihre Ohren – während der Normalfahrt, bei der eine Geschwindigkeit von circa 8 km/h erreicht werde, und erst recht bei einer im Vergleich dazu schnelleren Trabfahrt ständig zu beobachten und ihr Verhalten zu reflektieren. Sollte ein Tier ausbrechen, könne die Kutsche im vollen Galopp eine Geschwindigkeit von mehr als 40 km/h erreichen. Es sei in einer solchen Situation aufgrund des Fluchtinstinktes schwierig, die Pferde und die Kutsche zum Stehen zu bekommen. Im Regelfall ließen sich die Tiere erst durch Hindernisse aufhalten. Der Gespannführer müsse somit – anders als ein Radfahrer – jederzeit in der Lage sein, schnell zu reagieren und seine für die Führung der Pferde wichtige Stimme sowie die Leinen einsetzen zu können.

Die typischen alkoholbedingten Einbußen in der Leistungsfähigkeit, wie etwa die Verringerung der Aufmerksamkeit oder des Reaktionsvermögens wirkten sich ebenso aus wie bei einem Kraftfahrer. Der Grenzwert für die absolute Fahruntüchtigkeit liege deshalb ebenfalls bei 1,1 ‰ BAK. Dass ein Kutscher nur eine deutlich geringere Geschwindigkeit als beispielsweise ein Pkw erreichen könne, sei nicht von entscheidender Bedeutung. Auch für andere langsam fahrende Kraftfahrzeuge, wie etwa Mofas, gelte die 1,1-‰-Grenze.

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"Maximal 3,9 ‰"

Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 25. Februar 2014 – 1 Ss 204/13