Pedelc

Betrunken auf dem Pedelec

Für die Frage, ab welchem Blutalkoholgehalt Fahrer von Elektrofahrrädern (Pedelecs) unwiderleglich als nicht mehr zum Führen des Fahrzeugs geeignet anzusehen sind (absolute Fahruntüchtigkeit), ist nicht maßgeblich, ob Pedelecs (straßenverkehrs-)rechtlich als Kraftfahrzeuge einzustufen sind. Derzeit bestehen auch keine gesicherten naturwissenschaftlichen Erkenntnisse,

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Ebike

Fahrverbot für’s Fahrrad

Wird man wegen einer Trunkenheitsfahrt auf dem Fahrrad dazu verpflichtet, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Frage seiner Fahreignung vorzulegen und kommt dem nicht nach, ist das daraufhin ausgesprochene Verbot, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge aller Art (also insbesondere auch ein Fahrrad) im öffentlichen Straßenverkehr

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Ebike

Die absolute Fahruntüchtigkeit beim Pedelec

Auf die Fahrer eines handelsüblichen Elektrofahrrades (Pedelec) ist der Grenzwert zur absoluten Fahruntüchtigkeit von einem Blutalkoholgehalt von 1,1 Promille nicht anzuwenden.

So das Oberlandesgericht Karlsruhe in dem hier vorliegenden Fall eines  Verfahrens wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Strafgesetzbuch). 

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2,21 Promille – und schuldfähig

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gibt es keinen gesicherten medizinischen Erfahrungssatz darüber, dass ohne Rücksicht auf psychodiagnostische Beurteilungskriterien allein wegen einer bestimmten Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit in aller Regel vom Vorliegen einer alkoholbedingt erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit ausgegangen werden muss.

Für die

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„Maximal 3,9 ‰“

Eine Blutalkoholkonzentration von maximal 3,9 ‰ legt die Annahme einer erheblichen Herabsetzung der Hemmungsfähigkeit sehr nahe, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schon ab einer Blutalkoholkonzentration von 2, 0 Promille in Betracht zu ziehen ist.

Auch wenn davon auszugehen ist,

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3 Promille

Es gibt keinen gesicherten Rechts- oder Erfahrungssatz, wonach ab einer bestimmten Höhe der Blutalkoholkonzentration ohne Rücksicht auf psychodiagnostische Beurteilungskriterien regelmäßig vom Vorliegen einer krankhaften seelischen Störung auszugehen ist.

Bei einem Wert von über 2 ‰ ist eine erhebliche Herabsetzung der

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Radfahrverbot nach 1,73 Promille-Fahrt

Das Fahrradfahren im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr führt zur absoluten Fahruntüchtigkeit für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge. Wer nach der Feststellung einer Blutalkoholkonzentration von 1,73 Promille anschließend das von ihm geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht fristgerecht beibringt, dem kann

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