Der Lebensgefährte als Mittäter – und die Einziehung

Ein Vermögenswert ist nach § 73 Abs. 1 StGB durch die Tat erlangt, wenn er dem Beteiligten in irgendeiner Phase des Tatablaufs unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestands so zugeflossen ist, dass er hierüber tatsächliche Verfügungsgewalt ausüben kann.

Der Lebensgefährte als Mittäter – und die Einziehung

Allein die Mittäterschaft belegt für sich betrachtet keine tatsächliche Verfügungsgewalt im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB1.

Sind die vom Täter vereinnahmten Gelder dessen Lebensgefährtin aber nicht unmittelbar zugeflossen, sondern kamen ihr über das gemeinsame Bestreiten der Lebensführungskosten lediglich mittelbar zugute, so reichen derartig mittelbare Vorteile für eine Einziehung nicht aus.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 26. Januar 2021 – 1 StR 289/20

  1. vgl. BGH, Beschlüsse vom 11.06.2020 – 5 StR 154/20 Rn. 3; und vom 21.08.2018 – 2 StR 311/18 Rn. 8[]

Bildnachweis:

Weiterlesen:
Der Exzess des Mittäters