Der mit der Anhörungsrüge gestellte Befangenheitsantrag

Das Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit ist unzulässig, weil es sich nicht gegen die Beteiligung an einer zukünftigen, sondern gegen die Mitwirkung an einer vorangegangenen Entscheidung wendet.

Der mit der Anhörungsrüge gestellte Befangenheitsantrag

Entscheidet das Gericht – wie hier – durch Beschluss, kann ein Ablehnungsgesuch in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO nur bis zum Erlass der Entscheidung angebracht werden.

Dies gilt auch dann, wenn die Ablehnung – wie vorliegend – mit einem Antrag nach § 33a StPO verbunden wird, der sich jedoch deswegen als unbegründet erweist, weil die gerügte Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG nicht vorliegt, so dass nicht mehr in eine erneute Sachprüfung einzutreten ist, ob der Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden ist. Denn § 33a StPO dient allein dazu, dem Gericht, das durch Beschluss entschieden hat, Gelegenheit zu geben, im Falle eines Verstoßes gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör diesem Mangel durch erneute Sachprüfung selbst abzuhelfen, und nicht dazu, einem unzulässigen Ablehnungsgesuch durch die unzutreffende Behauptung einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG doch noch Geltung zu verschaffen1.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 2. März 2022 – 5 ARs 8/21

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 23.02.2017 – 5 AR (Vs) 5/17 mwN[]