Der Schmerzensgeldanspruch ist erst ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Adhäsionsantrags zu verzinsen und nicht ab dem Tattag.
Die Rechtshängigkeit ist mit dem Eingang der Antragsschrift bei Gericht eingetreten. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 404 Abs. 2 Satz 1 StPO hat die Antragstellung dieselben Wirkungen wie die Erhebung einer zivilrechtlichen Klage1.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 8. Dezember 2016 – 1 StR 351/16
- vgl. auch BGH, Beschluss vom 17.12 2003 – 1 StR 412/03, StraFo 2004, 144[↩]










