Der Schmerzensgeldanspruch im Adhäsionsverfahren – und seine Verzinsung

Der Schmerzensgeldanspruch ist erst ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Adhäsionsantrags zu verzinsen und nicht ab dem Tattag.

Der Schmerzensgeldanspruch im Adhäsionsverfahren – und seine Verzinsung

Die Rechtshängigkeit ist mit dem Eingang der Antragsschrift bei Gericht eingetreten. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 404 Abs. 2 Satz 1 StPO hat die Antragstellung dieselben Wirkungen wie die Erhebung einer zivilrechtlichen Klage1.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 8. Dezember 2016 – 1 StR 351/16

  1. vgl. auch BGH, Beschluss vom 17.12 2003 – 1 StR 412/03, StraFo 2004, 144[]