Der Begriff der schutzlosen Lage ist rein objektiv zu bestimmen; einer subjektiven Zwangswirkung der Schutzlosigkeit auf das Tatopfer bedarf es nicht.
Der Qualifikationstatbestand des § 177 Abs. 5 Nr. 3 StGB n.F. setzt voraus, dass der Täter bei einem sexuellen Übergriff im Sinne des § 177 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB eine Lage ausnutzt, in der das Opfer seiner Einwirkung schutzlos ausgeliefert ist. Wie diese Begehungsalternative der mit einer Mindeststrafe von einem Jahr als Verbrechen konzipierten Qualifikation nach der Neufassung des § 177 StGB auszulegen ist, war höchstrichterlich bislang nicht entschieden.
Die schutzlose Lage
Die Qualifikation des § 177 Abs. 5 Nr. 3 StGB entspricht in objektiver Hinsicht inhaltlich der Begehungsalternative des Ausnutzens einer schutzlosen Lage in der durch das 33. Strafrechtsänderungsgesetz eingeführten Vorschrift des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F.
Die zur Auslegung dieser Tatalternative des § 177 Abs. 1 StGB a.F. ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ging zunächst dahin, das Vorliegen einer schutzlosen Lage rein objektiv zu bestimmen und eine schutzlose Lage zu bejahen, wenn die Schutz- und Verteidigungsmöglichkeiten des Tatopfers in einem solchen Maße verringert sind, dass es dem „ungehemmten Einfluss des Täters preisgegeben ist“. Diese Voraussetzungen hat die Rechtsprechung regelmäßig als gegeben angesehen, wenn sich das Opfer dem überlegenen Täter allein gegenübersieht und auf fremde Hilfe nicht rechnen kann1. Von dieser rein objektiven Bestimmung der schutzlosen Lage ist der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in einer späteren Entscheidung jedoch abgerückt und hat entschieden, dass der objektive Tatbestand des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F. erfordert, dass das Tatopfer selbst die Schutzlosigkeit seiner Lage erkennt und unter dem Eindruck seines schutzlosen Ausgeliefertseins aus Furcht vor möglichen Einwirkungen des Täters auf einen ihm grundsätzlich möglichen Widerstand verzichtet2. Dieses zusätzliche Erfordernis einer subjektiven Zwangswirkung der Schutzlosigkeit auf das Tatopfer war der früheren Gesetzeslage geschuldet. Zur Verwirklichung sämtlicher Tatbestandsalternativen des § 177 Abs. 1 StGB a.F. war tatbestandlich eine nötigende Einwirkung des Täters vorausgesetzt, die bei einem Ausnutzen der Schutzlosigkeit nur denkbar war, wenn das Opfer die tatsächlichen Umstände seiner spezifischen Zwangslage – die Schutzlosigkeit – erkennt und gerade deshalb von Widerstand absieht2.
Nach der neuen Gesetzeslage bedarf es dieser einschränkenden Auslegung auf der objektiven Tatbestandsebene nicht mehr, weil § 177 Abs. 5 StGB eine Nötigung des Tatopfers nicht mehr voraussetzt. Sowohl nach dem Wortlaut der Norm als auch nach der Intention des Gesetzgebers und der Gesetzessystematik ist deshalb für die Verwirklichung des objektiven Tatbestands des § 177 Abs. 5 Nr. 3 StGB allein die objektive Schutzlosigkeit des Tatopfers ausreichend. Objektiv liegt – entsprechend der anfänglichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F. – eine schutzlose Lage daher in der Regel vor, wenn sich das Opfer dem überlegenen Täter allein gegenübersieht und auf fremde Hilfe nicht rechnen kann. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn nach zusammenfassender Bewertung die Möglichkeiten des Täters, mit Gewalt auf das Opfer einzuwirken, größer sind als die Möglichkeiten des Tatopfers, sich solchen Einwirkungen des Täters mit Erfolg zu entziehen, ihnen erfolgreich körperlichen Widerstand entgegenzusetzen oder die Hilfe Dritter zu erlangen3. Eine gänzliche Beseitigung jeglicher Verteidigungsmöglichkeiten ist nicht vorausgesetzt4. Erforderlich ist schließlich auch nicht, dass der Täter die schutzlose Lage des Opfers herbeigeführt hat5.
Zur Ausfüllung des objektiven Tatbestands kann daher insoweit auf die frühere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zurückgegriffen werden. Es bedarf zur Feststellung einer schutzlosen Lage weiterhin insbesondere einer Gesamtwürdigung aller tatbestandsspezifischen äußeren Umstände und persönlichen Voraussetzungen von Täter und Opfer im Einzelfall. Weder einzelne äußere Umstände als solche (wie etwa die Abgeschiedenheit des Tatortes oder die Tatzeit) noch einzelne Gegebenheiten in der Person des Täters oder des Tatopfers (wie etwa die körperliche Verfassung, Leistungsfähigkeit oder das Alter) erlauben für sich genommen die abschließende Beurteilung, ob die Lage des Opfers sich als schutzlos gegenüber möglichen Gewalteinwirkungen des Täters darstellt.
Dieses Tatbestandsverständnis ergibt sich für den Bundesgerichtshof aus Folgendem:
Im Zentrum des durch das 50. Strafrechtsänderungsgesetz reformierten Sexualstrafrechts steht die sexuelle Selbstbestimmung. Sie soll nach dem Willen des Gesetzgebers umfassend mit den Mitteln des Strafrechts geschützt werden6. Zentrales Element der sexuellen Selbstbestimmung ist der Wille des Opfers, selbst über das „ob“, „wann“ und „wie“ eines sexuellen Kontakts zu bestimmen. Bezugspunkt des strafrechtlichen Vorwurfs ist deshalb nicht mehr die Beugung des Opferwillens im Sinne einer Nötigung7, sondern die Missachtung des erkennbar entgegenstehenden Willens des Opfers durch den Täter8. Zur Erreichung des beabsichtigten „Paradigmenwechsels“ im Sexualstrafrecht ist gemäß § 177 Abs. 1 StGB n.F. die bloße Verletzung des Willens des Tatopfers nunmehr strafbewehrt9. Eine Nötigung ist daher – entgegen der früheren Rechtslage (vgl. § 177 Abs. 1 StGB a.F.) ? grundsätzlich nicht mehr vorausgesetzt. Dieser gesetzgeberische Wille hat im Gesetzeswortlaut eindeutigen Niederschlag gefunden. Lediglich der Grundtatbestand des § 177 Abs. 2 Nr. 5 StGB, der eine Nötigung des Opfers durch Drohung mit einem empfindlichen Übel voraussetzt, erfordert noch eine „Nötigung“ des Tatopfers im Sinne einer Willensbeugung. In allen anderen Varianten der Grundtatbestände des § 177 Abs. 1 und Abs. 2 StGB genügt ein Handeln gegen den erkennbaren Willen des Opfers oder ein Handeln unter Ausnutzung bestimmter Umstände, die einer (freien) Willensbildung oder Willensäußerung des Opfers entgegenstehen. Auch im Rahmen des Qualifikationstatbestands des § 177 Abs. 5 StGB ist bei allen Begehungsalternativen eine Nötigung des Tatopfers – anders als nach § 177 Abs. 1 StGB a.F. – auch nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht mehr erforderlich. Eine einschränkende Auslegung des objektiven Tatbestandes des § 177 Abs. 5 Nr. 3 StGB kann daher nicht mehr aus dem Erfordernis einer nötigenden Einwirkung des Täters auf das Tatopfer hergeleitet werden.
Der Bundesgerichtshof vermag auch anderweitige Gründe nicht zu erkennen, die einer rein objektiven Bestimmung der Lage schutzlosen Ausgeliefertseins iSd § 177 Abs. 5 Nr. 3 StGB entgegenstehen und eine einschränkende Auslegung dahin erfordern könnten, dass es weiterhin eines Nötigungszusammenhangs zwischen Schutzlosigkeit und Vornahme bzw. Duldung einer sexuellen Handlung bedarf oder sich das Tatopfer jedenfalls des Umstandes seiner Schutzlosigkeit gegenüber gewalttätigen Einwirkungen des Täters bewusst sein muss und diese Lage deshalb als Zwangswirkung wahrnimmt. Der in der Literatur vertretenen abweichenden Meinung folgt der Bundesgerichtshof nicht.
Zwar ist auch nach überwiegender Ansicht in der Literatur für § 177 Abs. 5 StGB eine Nötigung des Tatopfers nicht mehr erforderlich10; eine Verwirklichung der qualifizierenden Merkmale „gelegentlich“ einer Tat im Sinne des § 177 Abs. 1 oder 2 StGB genügt vielmehr11. Im Rahmen des § 177 Abs. 5 Nr. 3 StGB wird dennoch eine subjektive Zwangswirkung der schutzlosen Lage auf das Tatopfer für erforderlich erachtet12.
Diese Auffassung findet weder im Wortlaut der Norm eine Stütze noch lässt sie sich aus den Gesetzesmaterialien herleiten.
Zwar verweisen die Gesetzesmaterialien – ohne nähere Begründung – im Rahmen des § 177 Abs. 5 Nr. 3 StGB darauf, dass das „Opfer davon ausgehen“ müsse, „dass es mit Körperverletzungs- oder Tötungsdelikten zu rechnen hat, wenn es sich gegen die sexuelle Handlung wendet“. Teile der Literatur greifen diesen Hinweis auf und fordern unter Berufung auf den gesetzgeberischen Willen für die Verwirklichung der Begehungsweise des § 177 Abs. 5 Nr. 3 StGB sogar – noch weiter gehend – eine Nötigung des Tatopfers bzw. einen Finalzusammenhang zwischen schutzloser Lage und sexuellem Übergriff13.
Diese unter strafrechtsdogmatischen Gesichtspunkten tatsächlich auf das Erfordernis einer Beugung des Opferwillens im Rahmen einer Nötigung hindeutende Erwägung des Gesetzgebers vermag aber die Annahme nicht zu rechtfertigen, dass der Gesetzgeber entgegen seinem erklärten Willen, das Nötigungserfordernis aufzugeben, für die Begehungsvariante des § 177 Abs. 5 Nr. 3 StGB am Erfordernis einer Nötigung festhalten wollte. Der Hinweis, das Opfer müsse davon ausgehen, dass es mit Körperverletzungs- oder gar Tötungsdelikten zu rechnen habe, wenn es sich gegen die sexuelle Handlung wende, und die erläuternd aufgeführten Beispiele sind ersichtlich den Gesetzesmaterialien zu der durch das 33. Strafrechtsänderungsgesetz eingeführten Vorschrift des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F. entlehnt. Nach dem Willen des Gesetzgebers des 33. Strafrechtsänderungsgesetzes sollte die zur Schließung von Schutzlücken in § 177 Abs. 1 StGB a.F. konzipierte Begehungsvariante insbesondere Fälle erfassen, in denen das Tatopfer „starr vor Schreck oder aus Angst vor der Anwendung von Gewalt durch den Täter“ dessen sexuelle Handlungen über sich ergehen lässt und „nur deshalb auf Widerstand verzichtet, weil es sich in einer hilflosen Lage befindet und Widerstand gegen den überlegenen Täter aussichtslos erscheint“14. Diese in das damalige Nötigungskonzept stimmig eingebetteten Erläuterungen fügen sich in das neue gesetzliche Schutzkonzept nicht widerspruchsfrei ein. Der Gesetzgeber des 50. Strafrechtsänderungsgesetzes hat bewusst darauf verzichtet, die Strafbarkeit an einen etwaigen Widerstand des Tatopfers anzuknüpfen15. Der aus den Materialien ersichtliche Hinweis, der im Gesetzestext keinen Niederschlag gefunden hat, vermag daher keine Einschränkung des objektiven Tatbestands dahin zu rechtfertigen, dass zur Verwirklichung des § 177 Abs. 5 Nr. 3 StGB weiterhin eine subjektive Zwangswirkung der schutzlosen Lage auf das Tatopfer erforderlich ist.
Auch systematische Erwägungen streiten gegen das Erfordernis einer subjektiven Zwangswirkung der schutzlosen Lage auf das Tatopfer als Voraussetzung des objektiven Tatbestands des § 177 Abs. 5 Nr. 3 StGB:
Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass für die Verwirklichung des Qualifikationstatbestands des § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB – dem gesetzlichen Schutzkonzept entsprechend, jede Missachtung des entgegenstehenden erkennbaren Willens des Tatopfers zu pönalisieren – der nötigende Einsatz von Gewalt nicht erforderlich ist; es genügt, dass der Täter zwischen Versuchsbeginn und Beendigung des sexuellen Übergriffs Gewalt gegen das Tatopfer anwendet Eines Finalzusammenhangs zwischen Gewaltanwendung und Vornahme bzw. Duldung der sexuellen Handlung bedarf es nicht16. Da die Begehungsvarianten des § 177 Abs. 5 StGB nach dem Gesetzeswortlaut und dem Willen des Gesetzgebers ersichtlich weiterhin als gleichwertig konzipiert sind, erscheint es aus systematischen Gründen folgerichtig, auch im Anwendungsbereich des § 177 Abs. 5 Nr. 3 StGB auf das Erfordernis einer subjektiven Zwangswirkung der schutzlosen Lage auf das Opfer zu verzichten.
Darüber hinaus würde eine einschränkende Auslegung dahin, dass der Tatbestand über seinen Wortlaut hinaus eine subjektive Zwangswirkung auf das Tatopfer erfordert, dazu führen, dass die vom Gesetzgeber ersichtlich für alle sexuellen Übergriffe des § 177 Abs. 1 und Abs. 2 StGB konzipierte Qualifikation17 auf die Grundtatbestände des § 177 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 StGB, in denen das Opfer aus unterschiedlichen Gründen nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden, keine Anwendung fände.
Einer rein objektiven Bestimmung der schutzlosen Lage im Sinne des § 177 Abs. 5 Nr. 3 StGB kann auch nicht entgegengehalten werden, dass der Verzicht auf das Erfordernis einer subjektiven Zwangswirkung in Fällen, in denen Tatopfer ein Kind ist, regelmäßig dazu führen würde, dass auch eine schutzlose Lage im Sinne des § 177 Abs. 5 Nr. 3 StGB zu bejahen wäre und die Grenzen zu den Missbrauchstatbeständen der §§ 176, 176a StGB fließend würden.
Die Straftatbestände der §§ 176, 176a StGB einerseits und der Straftatbestand des § 177 StGB andererseits schützen unterschiedliche Rechtsgüter. Während die §§ 176 ff. StGB dem Schutz der ungestörten sexuellen Entwicklung von Kindern dienen18, bezweckt § 177 StGB demgegenüber den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung; der Einzelne soll frei über das „ob“, „wann“ und „wie“ eines sexuellen Kontakts entscheiden können19. Schon diese unterschiedliche Schutzrichtung steht der Auffassung, es handele sich bei beiden Normenkomplexen um „Missbrauchstatbestände“, deren Anwendungsfelder sich voneinander abgrenzen lassen müssten, entgegen.
Darüber hinaus galt auch nach der bisherigen Rechtsprechung, an der festzuhalten ist, dass die grundsätzlich bestehende körperliche Unterlegenheit eines Kindes gegenüber einem erwachsenen Täter für sich genommen zur Annahme einer schutzlosen Lage nicht genügt, es vielmehr einer Gesamtwürdigung aller Umstände bedarf20. Nichts anderes gilt für die Abgrenzung des § 177 Abs. 5 Nr. 3 StGB von den Ausnutzungsvarianten des § 177 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 StGB. Auch die in diesen Tatbeständen vorausgesetzten, zu einer Einschränkung der Willensbildung oder Willensäußerung führenden Umstände sind allein nicht geeignet, eine schutzlose Lage in objektiver Hinsicht zu begründen.
Schließlich spricht auch der Sinn und Zweck der Qualifikation des § 177 Abs. 5 Nr. 3 StGB dafür, das schutzlose Ausgeliefertsein des Tatopfers objektiv zu bestimmen. Der umfassende Schutz der sexuellen Selbstbestimmung wird ausweislich des gesetzlichen Schutzkonzepts durch den Verzicht auf ein nötigendes Element verwirklicht. Der in der Strafdrohung mit einer Mindeststrafe von einem Jahr zum Ausdruck kommende erhöhte Unrechtsgehalt gegenüber den Grundtatbeständen findet seine Rechtfertigung in dem unrechtserhöhenden Umstand, dass sich der Täter die schutzlose Lage seines Tatopfers bewusst zunutze macht, und gerät weder in Konflikt mit dem verfassungsrechtlichen Schuldprinzip noch dem Übermaßverbot. Nach der gesetzgeberischen Wertentscheidung, die sich innerhalb des weiten gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums im Bereich des Strafrechts bewegt, wiegt dieser Eingriff in das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung schwer und rechtfertigt (auch) die erhöhte Strafdrohung des § 177 Abs. 5 StGB.
Ausnutzen der schutzlosen Lage
Der Täter nutzt die schutzlose Lage im Sinne des § 177 Abs. 5 Nr. 3 StGB aus, wenn er diese erkennt und sich zur Begehung des sexuellen Übergriffs zunutze macht21. Dabei genügt, dass der Täter die schutzlose Lage in dem Sinne zur Bedingung seines Handelns macht, dass er die (objektive) Schutzlosigkeit des Tatopfers in ihrer Bedeutung für sein Vorhaben erkennt, ihm also bewusst ist, dass die schutzlose Lage den sexuellen Übergriff ermöglicht oder jedenfalls erleichtert, und er sich dies bewusst zunutze macht. In subjektiver Hinsicht genügt insoweit bedingter Vorsatz22.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 2. Juli 2020 – 4 StR 678/19
- vgl. BGH, Urteil vom 03.11.1998 – 1 StR 521/98, BGHSt 44, 228, 232; BGH, Urteil vom 20.10.1999 – 2 StR 248/99, BGHSt 45, 253, 255[↩]
- BGH, Urteil vom 25.01.2006 – 2 StR 345/05, BGHSt 50, 359, 368[↩][↩]
- zu § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F. vgl. BGH, Urteil vom 21.12.2005 – 2 StR 245/05, BGHR StGB § 177 Abs. 1 Schutzlose Lage 10; Beschluss vom 20.10.2011 – 4 StR 396/11, NStZ 2012, 209, 210[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 03.11.1998 – 1 StR 521/98, BGHSt 44, 228, 232; Urteil vom 20.10.1999 – 2 StR 248/99, BGHSt 45, 253, 255[↩]
- st. Rspr.; vgl. nur BGH, aaO, BGHSt 45, 253, 257[↩]
- vgl. BT-Drs. 18/9097 S. 21[↩]
- so ausdrücklich BT-Drs. 18/9097, S. 21[↩]
- vgl. Högl/Neumann, R&P 2016, 155, 156, 158[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 20.02.2020 – 5 StR 580/19 Rn. 5[↩]
- vgl. Fischer, StGB, 67. Aufl., Rn. 61, 74, 82; Eschelbach in Matt/Renzikowski StGB, 2. Aufl., § 177 Rn. 84; Eisele, in Schönke/Schröder StGB, 30. Aufl., Rn. 85, 93; ders. in RPsych 2017, 7, 22; Ziegler in von Heintschel-Heinegg StGB, 3. Aufl., § 177 Rn. 32, 36; Kühl/Heger, StGB, 29. Aufl., § 177 Rn. 16; BeckOK-StGB/Ziegler, 46. Edition, § 177 Rn. 42; Laue in Dölling/Duttge/König/Rössner, Gesamtes Strafrecht, 4. Aufl., § 177 Rn. 9, 11; El-Ghazi, ZIS 2017, 157, 160; wohl auch KNP- StGB/Frommel, 5. Aufl., § 177 Rn. 119; AnwaltKommentar StGB/Lederer, 3. Aufl., § 177 Rn. 58[↩]
- vgl. Fischer, StGB, 67. Aufl., § 177 Rn. 61, 74, 82[↩]
- vgl. Fischer, StGB, 67. Aufl., § 177 Rn. 88, 99, 102; ders. in: Rettenberger/Dessecker, Sexuelle Gewalt als Herausforderung für Gesellschaft und Recht, 2017, S. 51, 63 zu § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB; Eschelbach in Matt/Renzikowski, StGB, 2. Aufl., § 177 Rn. 84; Eisele in Schönke/Schröder StGB, 30. Aufl., § 177 Rn. 89; ders. in RPsych 2017, 7, 22; Kühl/Heger StGB, 29. Aufl., § 177 Rn. 16; BeckOK StGB/Ziegler, 46. Edition, StGB § 177 Rn. 43; AnwaltKommentar StGB/Lederer, 3. Aufl. § 177 Rn. 58[↩]
- vgl. SKStGB/Wolters/Noltenius, 9. Aufl., § 177 Rn. 68 [willensbeugende „Bedrohlichkeit“ der Tatumstände]; SSW/Wolters, 4. Aufl., § 177 Rn. 65 [„nötigungsähnlich“]; MünchKomm-StGB/Renzikowski, 3. Aufl., § 177 n.F. Rn. 129[↩]
- vgl. BT-Drs. 13/7324 S. 6[↩]
- vgl. BT-Drs. 18/8210 S. 1, 8; BT-Drs. 18/9097 S. 2, 26; siehe auch Högl/Neumann, R&P 2016, 155, 156[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 10.10.2018 – 4 StR 311/18, BGHSt 63, 220, 225[↩]
- so ausdrücklich BT-Drs. 18/9097 S. 28 unter Bezugnahme auf § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F.; siehe auch AnwaltKommentar StGB/Lederle, 3. Aufl., § 177 Rn. 16[↩]
- st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 24.09.1991 – 5 StR 364/91, BGHSt 38, 68, 69[↩]
- vgl. Hoven/Weigend, JZ 2017, 182, 183[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 30.03.2016 – 2 StR 405/15, NStZ-RR 2016, 202, 203 zu § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F.[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 13.02.2019 – 2 StR 301/18, BGHSt 64, 55 Rn. 28 zu § 177 Abs. 2 Nr. 3; Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz vom 06.07.2016, BT-Drs. 18/9097, S. 23 zu § 177 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 StGB[↩]
- vgl. BGH, aaO, BGHSt 64, 55, Rn. 28; siehe auch BGH, Beschluss vom 18.11.2015 – 4 StR 410/15, NStZ-RR 2016, 78, 79 zu § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F.[↩]
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