Die Aachener Gefängnisausbrecher

Die beiden Aachener Gefängnisausbrecher haben im November 2009 mehrere Tage die Presse beherrscht. Nun ist die deswegen erfolgte Verurteilung sowohl der beiden Ausbrecher wie auch des als Fluchthelfer belangten Justizvollzugsbeamten zu langen Haftstrafen durch das Landgericht Aachen rechtskräftig. Der Bundesgerichtshof verwarf die Revision aller drei Angeklagten als unbegründet.

Die Aachener Gefängnisausbrecher

Nach den Feststellungen des Landgerichts verbüßten die Angeklagten H. und M., gegen die in der Vergangenheit bereits Sicherungsverwahrung angeordnet worden war, lebenslange Freiheitsstrafen wegen Mordes bzw. versuchten Mordes in der Justizvollzugsanstalt Aachen. Aus Frustration über ihre Haftsituation brachen sie am 26. November 2009 unter Mithilfe des als Vollzugsbeamter tätigen Angeklagten K., der ihnen die Flucht ermöglichte und zwei Dienstwaffen nebst Munition überließ, aus der Vollzugsanstalt aus. Während ihrer mehrtägigen Flucht von Aachen über Köln, Essen und Mülheim nahmen die Angeklagten mehrere Personen als Geißel, die körperlich unverletzt blieben. Der Angeklagte H. wurde nach Zeugenhinweisen am 29. November 2009 auf offener Straße in Mülheim an der Ruhr gefasst. Zwei Tage später wurde der Angeklagte M. nach erfolgter Handyortung in Schermbeck (Kreis Wesel) ebenfalls auf offener Straße festgenommen.

Das Landgericht Aachen1 hat die Angeklagten H. und M. u.a. wegen schweren Raubes, schwerer räuberischer Erpressung, Geiselnahme, erpresserischen Menschenraubes und eines Verstoßes gegen das Waffengesetz, den Angeklagten K. wegen Bestechlichkeit in Tateinheit mit Gefangenenbefreiung im Amt und eines Verstoßes gegen das Waffengesetz für schuldig erkannt. Gegen den Angeklagten H. hat es eine Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren, gegen den Angeklagten M. eine Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten und gegen den Angeklagten K. eine solche von vier Jahren und drei Monaten verhängt. Gegen die Angeklagten H. und M. wurde zudem jeweils die Sicherungsverwahrung angeordnet. Gegen diese Verurteilung richtet sich die Revisionen der Angeklagten und eines Nebenklägers, die die Verletzung formellen und materiellen Rechts geltend machen.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu Lasten der Angeklagten ergeben. Daher sind die Revisionen der Angeklagten als unbegründet verworfen worden. Die Revision der Nebenklage ist als unzulässig verworfen worden.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15. März 2012 – 2 StR 436/11

  1. LG Aachen, Urteil vom 09.02.2011 – 601 Js 1567/09 68 KLs[]