Erfolgt nach Entfernung des Angeklagten während einer Zeugenvernehmung gemäß § 247 StPO in andauernder Abwesenheit des Angeklagten eine förmliche Augenscheinseinnahme, so ist der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO nicht erfüllt, wenn dem Angeklagten das in seiner Abwesenheit in Augenschein genommene Objekt bei seiner Unterrichtung nach § 247 Satz 4 StPO gezeigt wird.
Mit dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof seine bisherige entgegenstehende Rechtsprechung1 aufgegeben.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. November 2009 – 5 StR 530/08
- BGHR StPO § 247 Abwesenheit 5[↩]











