Die ausgehobene Hanfplantage

Es ist zu Gunsten des Angeklagten in die Strafzumessung einzustellen, dass die zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmten Betäubungsmittel nach der Entdeckung der Marihuanaplantage vollständig sichergestellt worden waren und deshalb nicht in den Verkehr gelangten.

Die ausgehobene Hanfplantage

Hierbei handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wegen des damit verbundenen Wegfalls der von Betäubungsmitteln üblicherweise ausgehenden Gefahr für die Allgemeinheit um einen bestimmenden Strafzumessungsgrund, der sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der konkreten Strafzumessung zu beachten ist1 und der gemäß § 267 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StPO in den Gründen des Strafurteils angeführt werden muss2.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 8. Februar 2017 – 3 StR 483/16

  1. BGH, Beschlüsse vom 09.11.2016 – 2 StR 133/16 3; vom 30.09.2014 – 2 StR 286/14 2; vom 10.09.2014 – 5 StR 383/14 2 mwN[]
  2. BGH, Beschluss vom 05.06.2013 – 4 StR 169/13, NStZ 2013, 662[]