Die bei Tatausführung getragene Kleidung – und deren Einziehung

Gemäß § 74 Abs. 1 StGB können Gegenstände, die zur Vorbereitung oder zur Begehung einer vorsätzlichen Tat gebraucht oder bestimmt gewesen sind (Tatmittel), eingezogen werden. Die Entscheidung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Tatgerichts.

Die bei Tatausführung getragene Kleidung – und deren Einziehung

Das bloße Tragen von Bekleidung und sonstiger Accessoires anlässlich der Tatbegehung stellt sich als bloßes Benutzen gelegentlich der Tatbegehung dar und vermag eine Einziehung als Tatmittel nicht zu rechtfertigen1.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 9. Mai 2019 – 4 StR 511/18

  1. vgl. Fischer, StGB, 66. Aufl., § 74 Rn. 13[]

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