19 Abs. 4 GG enthält ein Grundrecht auf wirksamen und möglichst lückenlosen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt1. Diese verfassungsrechtliche Garantie gerichtlichen Rechtsschutzes wird im Bereich des Strafvollzugsrechts durch §§ 109 ff. StVollzG konkretisiert.
§ 109 StVollzG eröffnet dem Strafgefangenen die Möglichkeit, gegen Maßnahmen zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzugs eine gerichtliche Entscheidung zu erlangen2. Der Begriff der Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten im Sinne des § 109 StVollzG ist im Lichte der Rechtsschutzgarantie des Art.19 Abs. 4 GG auszulegen. Für die Beantwortung der Frage, ob ein Handeln oder Unterlassen der Justizvollzugsanstalt eine regelnde Maßnahme im Sinne des § 109 StVollzG darstellt, kommt es deshalb darauf an, ob die Möglichkeit besteht, dass dieses Handeln oder Unterlassen Rechte des Gefangenen verletzt3. Diese Maßstäbe gelten auch mit Blick auf die Erstellung und Fortschreibung eines Vollzugsplans4.
Gemessen daran konnte das Bundesverfassungsgericht dem Beschwerdevorbringen zur hier streitgegenständlichen Fortschreibung des Vollzugsplans eine Verletzung von Art.19 Abs. 4 GG nicht entnehmen. Insbesondere wurde eine vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsschutzlücke nur unzureichend dargelegt. Zwar verwarf das Landgericht Chemnitz mit angegriffenem Beschluss vom 27.10.2020 den Antrag des Beschwerdeführers mit der Begründung als unzulässig, dass die Feststellungen im Vollzugsplan zu einer möglichen Beendigung der sozialtherapeutischen Behandlung keine Rechtswirkung nach außen entfalten würden, da sich aus der festgestellten Fortschreibung nicht ergebe, dass die Verlegung unverzüglich erfolgen solle. Die Beendigung der Sozialtherapie war aber Gegenstand der angegriffenen Beschlüsse des Landgerichts Chemnitz vom 28.10.2020 sowie des Oberlandesgerichts Dresden vom 25.03.2021 betreffend die konkrete, diesbezügliche Verfügung der Justizvollzugsanstalt W. vom 22.07.2019. Die Forderung des Beschwerdeführers nach eigenständiger gerichtlicher Anfechtbarkeit der vorangegangenen Festlegung im Vollzugsplan bezieht sich demnach auf eine zusätzliche, zweite gerichtliche Überprüfung desselben Lebenssachverhalts. Ein solcher Anspruch ist für den beschwerdegegenständlichen Sachverhalt aus Art.19 Abs. 4 GG nicht abzuleiten. Die Rüge mangelnder Rechtsmittelklarheit des Beschwerdeführers greift ebenfalls nicht durch, zumal es ihm unbenommen bleibt – so wie hier geschehen – sowohl den Vollzugsplan als auch die Verfügung anzugreifen. Beide Verfahren richten sich nach § 109 StVollzG und sind vor demselben Gericht anzustrengen.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 22. Dezember 2021 – 2 BvR 491/21
- vgl. BVerfGE 67, 43 <58> 96, 27 <39> 104, 220 <231> 110, 77 <85> 129, 1 <20>[↩]
- BVerfG, Beschluss vom 03.07.2006, – 2 BvR 1383/03, Rn. 12[↩]
- BVerfG, Beschluss vom 03.07.2006, – 2 BvR 1383/03, Rn. 13[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.07.2006, – 2 BvR 1383/03, Rn. 12 ff.; Beschluss vom 19.12.2012 – 2 BvR 166/11 15 ff.[↩]
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