§ 18 Absätze 1 und 1a AWG stellen den Verstoß gegen ein von der Europäischen Union erlassenes Embargo oder sonstige Sanktionsmaßnahme unter Strafe. Strafschärfend wird nach § 18 Abs. 7 Nr. 1 AWG mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer dabei für den Geheimdienst einer fremden Macht handelt. Für die Qualifikation des § 18 Abs. 7 Nr. 1 AWG ist nicht zu verlangen, dass das Tun des Täters zu einer funktionellen Eingliederung in die Ausforschungsbemühungen des Geheimdienstes einer fremden Macht führt. Ausreichend ist jedenfalls, wenn sich die Tat als Ausfluss der Einbindung des Täters lediglich in die geheimdienstliche Beschaffungsstruktur darstellt.

Der Gesetzgeber hat diese seit dem 1.09.2013 gültige Qualifikation geschaffen, um „der erhöhten Gefährlichkeit einschlägiger Beschaffungsoperationen bei geheimdienstlicher Steuerung“ zu begegnen1. Wie für eine Strafbarkeit wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit nach § 99 Abs. 1 StGB bedarf es für § 18 Abs. 7 Nr. 1 AWG keiner organisatorischen Eingliederung des Täters in den fremden Geheimdienst2.
Da diese Qualifikation anders als § 99 Abs. 1 StGB keine geheimdienstliche Tätigkeit, sondern nur ein schlichtes Handeln für den fremden Geheimdienst voraussetzt, ist für sie auch nicht zu verlangen, dass das Tun des Täters zu einer funktionellen Eingliederung in die Ausforschungsbemühungen des Geheimdienstes führt3. Die abweichende Auslegung des § 99 Abs. 1 StGB ergibt sich gerade aus der Beschreibung der tatbestandlichen Handlung als geheimdienstlicher Tätigkeit; denn hieraus folgt, dass nicht jedes Handeln für einen fremden Geheimdienst dieses Strafgesetz verletzen kann, sondern es einer gewissen Mindestqualität des Tuns bedarf4.
Für § 18 Abs. 7 Nr. 1 AWG ist es jedenfalls ausreichend, wenn sich die Tat als Ausfluss der Einbindung des Täters lediglich in die geheimdienstliche Beschaffungsstruktur darstellt5.
So liegt es nach Aktenlage in der hier vom Bundesgerichtshof getroffenen Haftfortdauerentscheidung: K. betrieb in Deutschland mit hoher Wahrscheinlichkeit ein konspirativ arbeitendes Beschaffungsnetzwerk, in das sich der Beschuldigte einfügte und an dem er mitwirkte; diese Form der Beschaffungen wurde durch einen russischen Geheimdienst beaufsichtigt und gesteuert. Unter welchen Voraussetzungen über den Fall der Einbindung in die geheimdienstliche Beschaffungsstruktur hinaus ein tatbestandsmäßiges Handeln für den Geheimdienst einer fremden Macht vorliegen kann, bedarf infolgedessen keiner Klärung.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31. August 2020 – AK 20/20
- BT-Drs. 17/11127 S. 26[↩]
- s. Erbs/Kohlhaas/Diemer, 231. EL, § 17 AWG Rn. 18; zu § 99 Abs. 1 StGB vgl. BGH, Urteil vom 05.07.1972 – 3 StR 4/71 II, BGHSt 24, 369, 372[↩]
- s. Morweiser in Wolffgang/Simonsen, AWR-Kommentar, 61. EL, Vor §§ 17, 18 AWG Rn. 114; Stein/Thoms in Rüsken, Zollrecht, 193. EL, § 17 AWG Rn. 28; MünchKomm-StGB/Wagner, 3. Aufl., § 17 AWG Rn. 45; ferner GJW/Cornelius, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl., § 17 AWG Rn. 26; Erbs/Kohlhaas/Diemer aaO[↩]
- s. BGH, Beschluss vom 09.05.2006 – StB 4/06, NStZ 2007, 93 Rn. 3 mwN[↩]
- s. MünchKomm-StGB/Wagner, 3. Aufl., § 17 AWG Rn. 45[↩]
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