Zuständigkeit, Verfahren und materielle Gestaltung der Vollstreckung einer durch ein französisches Gericht verhängten Haftstrafe im Inland richten sich nach deutschem Recht als dem Recht des Vollstreckungsstaates.
Wird eine durch ein rechtskräftiges Urteil verhängte Freiheitsstrafe nachträglich durch – hier noch nachträglich erfolgte- richterliche Gestaltungsakte ermäßigt, ist als verhängte Strafe im Sinne des § 57 Abs. 1 Nr. 1 StGB die Strafe in ihrem reduzierten Umfang anzusehen.
Vollstreckung nach deutschem Recht
Die Entscheidung über diese Frage richtet sich, so das Oberlandesgericht, nach § 57 des deutschen Strafgesetzbuches. Zwar ist die Freiheitsentziehung aufgrund eines Übernahmeersuchens durch Vollzug der Exequaturentscheidung nur der Form nach Strafvollstreckung, ihrem Wesen entsprechend jedoch Rechtshilfe1. Gleichwohl gelten für die Aussetzung des Strafrestes, wenn die deutsche Vollstreckungsbehörde – wie hier – nach der Bewilligung der Rechtshilfe die Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Maßnahme aus einem ausländischen Urteil durchführt, nach Art. 9 Abs. 3 ÜberstÜbk und § 57 Abs. 2 IRG die Vorschriften des deutschen Strafgesetzbuchs2. Unter Zurücktreten des aus § 57 Abs. 2, 3 und 6 IRG abgeleiteten Meistbegünstigungsprinzips richten sich dabei Zuständigkeit, Verfahren und materielle Gestaltung der Vollstreckung auf Grund des gemäß § 1 Abs. 3 IRG spezielleren Art. 9 Abs. 3 ÜberstÜbk allein nach deutschem Recht als dem Recht des Vollstreckungsstaates3.
Strafreduzierungen
Unabhängig davon, ob über die Frage der Anrechenbarkeit der nach Beginn der Vollstreckung in Frankreich erfolgten Strafreduzierungen, über die die Strafvollstreckungskammer K. in ihrem Exequaturbeschluss vom 20.02.2008 nicht befunden hat, im Rahmen einer Ergänzungsentscheidung gemäß § 54 Abs. 4 Satz 2 IRG zu entscheiden war oder dies auch erst im Rahmen einer Entscheidung über die Strafzeitberechnung gemäß § 458 Abs. 1 StPO geklärt werden konnte4, liegt demgemäß nunmehr eine in Rechtskraft erwachsene Anrechnungsentscheidung einer deutschen Strafvollstreckungskammer vor, die unabhängig von der Frage ihrer inhaltlichen Richtigkeit für das weitere Vollstreckungsverfahren zu beachten ist. Da die französischen Strafmaßreduzierungen – wie sich aus der vom französischen Justizministerium zur Verfügung gestellten „Strafliste“ (Fiche Pénale) ergibt – jeweils auf der Grundlage richterlicher Entscheidungen erfolgt sind, in denen die ursprünglich verhängte Freiheitsstrafe aufgrund eines richterlichen Gestaltungsaktes nachträglich unbedingt verändert wurde5, ist zum jetzigen, für die Prüfung der Voraussetzungen des § 57 StGB maßgeblichen Zeitpunkt von der modifizierten Strafe als Anknüpfungspunkt für den Zweidrittelzeitpunkt im Sinne des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB dieser Vorschrift auszugehen6.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 24. November 2011 – 2 Ws 224/11
- vgl. OLG Köln NStZ 2008, 641, 642[↩]
- OLG Hamburg StraFo 2009, 301 f.; OLG Köln a.a.O.; OLG Saarbrücken Beschluss vom 16.06.2008 – 1 Ws 46/08; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2006, 217 f.; OLG Schleswig Beschluss vom 11.04.2003 – 1 Ws 143/03[↩]
- vgl. OLG Hamburg a.a.O.; OLG Saarbrücken a.a.O. Schomburg/Hackner in Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 4. Aufl., Art. 9 ÜberstÜbk Rdnr. 7 u. § 57 IRG Rdnr. 8 c[↩]
- im ersteren Sinne OLG Saarbrücken, Beschluss vom 16.11.2004 – 1 Ws 180/04[↩]
- vgl. für die réduction de peine gemäß Art. 721 CPP OLG Saarbrücken, Beschluss vom 16.06.2008 – 1 Ws 46/08[↩]
- vgl. auch OLG Saarbrücken NJW 1973, 2037 f. im Zusammenhang mit dem abweichenden und – wie Schall in SK-StGB, Stand Juni 2011 § 57 Rdnr. 3a m.w.N. darlegt – umstrittenen Fall eines vollstreckungsbehördlichen Teilerlasses im Gnadenwege[↩]









