Die durch § 46 Abs. 2 StGB gezogene Grenze zulässiger strafschärfender Berücksichtigung nicht angeklagter, aber prozessordnungsgemäß festgestellter Taten ist jedenfalls dann überschritten, wenn diese mangels enger Beziehung zur angeklagten Tat keine Rückschlüsse auf Schuld oder Gefährlichkeit des Täters zulassen, sondern als sonstiges strafrechtlich relevantes Verhalten ohne gesonderte Anklage und damit außerhalb der Anforderungen eines geordneten Strafverfahrens einer gesonderten Bewertung zugeführt werden sollen.
Gemäß § 46 Abs. 2 StGB hat der Tatrichter bei der Strafzumessung die für und gegen den Täter sprechenden Umstände gegeneinander abzuwägen und dabei namentlich auch sein Vorleben zu berücksichtigen. Dies umfasst die im Urteil festgestellten Vorstrafen. Es ist in der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber auch anerkannt, dass der Tatrichter bei der Feststellung und Bewertung von Strafzumessungstatsachen durch den Anklagegrundsatz (§§ 155, 264 StPO) nicht beschränkt ist und daher auch strafbare Handlungen ermitteln und würdigen kann, die nicht Gegenstand der Anklage sind, soweit diese für die Beurteilung der Persönlichkeit des Angeklagten bedeutsam sein können und Rückschlüsse auf die Tatschuld des Angeklagten gestatten, sofern sie prozessordnungsgemäß und damit hinreichend bestimmt festgestellt werden1.
Allerdings bedarf es für die gesonderte Bewertung sonstiger strafrechtlich relevanter Verhaltensweisen ohne gesonderte Anklage und damit außerhalb der Anforderungen eines geordneten Strafverfahrens nicht nur der Beachtung des Gewährleistungsgehalts der Unschuldsvermutung gemäß Art. 6 Abs. 2 EMRK2 und – mangels Verbrauchs der Strafklage – der Vermeidung einer Doppelbestrafung3. Ein sachlichrechtlicher Gesichtspunkt kommt hinzu: Es kann in aller Regel nur darum gehen, Umstände festzustellen, die wegen ihrer engen Beziehung zur Tat als Anzeichen für Schuld oder Gefährlichkeit des Täters verwertbar sind. Diese durch Sinn und Zweck von § 46 Abs. 2 StGB gezogene Grenze ist jedenfalls dann überschritten, wenn es an dem notwendigen inneren Zusammenhang mit dem angeklagten Tatvorwurf fehlt4.
Ausgehend von diesen Grundsätzen lassen im hier entschiedenen Fall die Ausführungen des Landgerichts nach Ansicht des Bundesgerichtshof besorgen, dass es den Taten des Angeklagten zum Nachteil seiner Stieftöchter bei der Zumessung der schuldangemessenen Strafe für die angeklagte Tat ein zu großes Gewicht beigemessen hat. Es hat im vorliegenden Fall die nicht angeklagten Taten zwar unter Wahrung der Verteidigungsrechte des Angeklagten prozessordnungsgemäß festgestellt. Dabei hat es aber das Erfordernis des inneren Zusammenhangs jedenfalls derjenigen Taten, die vor der verfahrensgegenständlichen Tat begangen wurden, mit dem (zeitlich nachfolgenden) Tatvorwurf aus dem Blick verloren. Denn es handelt sich bei diesen Taten weder um vergleichbare bzw. gleichartige Schuldvorwürfe, aus denen sich unmittelbare Rückschlüsse auf die Tatschuld des Angeklagten ableiten ließen, noch waren die Sexualstraftaten Anlass für die Tötung der Ehefrau oder standen dazu in einem sonstigen inneren Zusammenhang. Allein das verwandtschaftliche Verhältnis der Geschädigten zueinander und das familiäre Beziehungsgeflecht von Opfern und Täter sind dafür nicht ausreichend. Gegen einen solchen Zusammenhang sprechen ferner die große Zahl der festgestellten Einzeltaten und der lange Tatzeitraum.
Zudem deutet auch die in den Urteilsgründen geäußerte Hoffnung des Landgerichts, dass es wegen aller Sexualstraftaten im Hinblick auf die für das Tötungsdelikt verhängte Strafe nicht zu einem weiteren Strafverfahren kommen werde, darauf hin, dass die außerhalb der Anklage festgestellten Taten durch das angefochtene Urteil mitbestraft worden sind, was unzulässig wäre5. Da das Urteil keine Feststellungen zu einem die Taten betreffenden Ermittlungs- oder Strafverfahren enthält, bestünde insoweit die konkrete Gefahr einer unzulässigen Doppelbestrafung.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19. November 2013 – 4 StR 448/13
- BGH, Urteil vom 07.05.1974 – 1 StR 42/75, MDR 1975, 195 f.; BGH, Urteil vom 06.03.1992 – 2 StR 581/91, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 19; Beschluss vom 22.05.2013 – 2 StR 68/13; Beschluss vom 02.07.2009 – 3 StR 251/09, NStZ-RR 2009, 306; Beschluss vom 05.02.1998 – 4 StR 16/98, NStZ 1998, 404; Beschluss vom 09.10.2003 – 4 StR 359/03, NStZ-RR 2004, 359 mwN[↩]
- vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 05.04.2010 – 2 BvR 366/10, BVerfGK 17, 223, 225 mwN[↩]
- BGH, Urteil vom 07.05.1974 – 1 StR 42/74, MDR 1975, 195 f.; vgl. auch BGH, Urteil vom 16.12 1975 – 1 StR 755/75, NStZ 1981, 99, 100; Urteil vom 17.04.1996 – 2 StR 57/96; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 26; Beschluss vom 05.02.1998 – 4 StR 16/98, NStZ 1998, 404 bezüglich späterer Straftaten; Beschluss vom 25.04.2006 – 4 StR 125/06, NStZ 2006, 620[↩]
- BGH, Urteil vom 07.05.1974 aaO[↩]
- BVerfG, Beschluss vom 05.04.2010 aaO[↩]









