Durch die Zulassung der Rechtsbeschwerde bei Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 87k Abs. 1 Nr. 2 IRG) soll erreicht werden, dass Verstöße gegen Art. 103 Abs. 1 GG innerhalb der Fachgerichtsbarkeit bereinigt und auf diese Weise Verfassungsbeschwerden vermieden werden. Daher kann die Versagung rechtlichen Gehörs nur geltend machen, wer Träger des Grundrechts aus Art. 103 Abs. 1 GG ist, mithin nicht das Bundesamt für Justiz.
Auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 87k Abs. 1 Nr. 2 IRG) kann sich das Bundesamt der Justiz daher zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht berufen. Dieser Zulassungsgrund kann nur von dem Betroffenen, nicht jedoch von der Bewilligungsbehörde geltend gemacht werden1.
Durch die Zulassung der Rechtsbeschwerde bei Verletzung des rechtlichen Gehörs soll erreicht werden, dass Verstöße gegen Art. 103 Abs. 1 GG innerhalb der Fachgerichtsbarkeit bereinigt und auf diese Weise Verfassungsbeschwerden vermieden werden. Daher kann die Versagung rechtlichen Gehörs nur geltend machen, wer Träger des Grundrechts aus Art. 103 Abs. 1 GG ist, mithin nicht das Bundesamt für Justiz.
Kammergericht, Beschluss vom 16. Januar 2013 – 4 Ws 2/13, 4 Ws 2/13 – 122 Ss 149/12
- vgl. Trautmann a.a.O., Rn. 9 zu § 87k IRG[↩]










