Einzuziehende Gegenstände müssen so genau angegeben werden, dass bei allen Beteiligten und den Vollstreckungsorganen Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht1.
Bei umfangreichem Material kann dies in einer besonderen Anlage zum Urteilstenor erfolgen2.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. Dezember 2016 – 2 StR 241/16









