Gegenstand der Urteilsfindung ist nach § 264 Abs. 1 StPO die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellt.

Dabei handelt es sich um den geschichtlichen Vorgang, auf den die Anklage und der Eröffnungsbeschluss hinweisen und innerhalb dessen der Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll.
Das Tatgericht ist verpflichtet, den Unrechtsgehalt dieses Vorgangs unter allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zu untersuchen, aufzuklären und ohne Bindung an die der Anklage und dem Eröffnungsbeschluss zugrunde gelegte rechtliche Bewertung abzuurteilen, soweit dem keine rechtlichen Gründe entgegenstehen1.
Zwar bildet den Rahmen der Untersuchung zunächst das tatsächliche Geschehen, wie es die Anklage umschreibt. Erfolgsdelikte, wie hier, sind aber regelmäßig bereits durch die Art des Erfolgs und das Tatopfer hinreichend konkretisiert, so dass die Tatidentität auch bei Abweichungen vom zugelassenen Anklagesatz hinsichtlich der Tatzeit, dem Tatort und der Art und Weise der Tatbegehung – etwa bei einem Austausch von Vorsatz und Fahrlässigkeit oder Tun und Unterlassen – gewahrt bleiben kann2, wobei entsprechende Änderungen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht erforderlichenfalls im Wege eines Hinweises nach § 265 StPO deutlich zu machen sind.
Kann das Landgericht die angeklagten Verletzungen den von ihm festgestellten Tatgeschehnissen nicht zuordnen, ist es im Rahmen der ihm obliegenden umfassenden Kognitionspflicht gehalten zu prüfen, ob andere Handlungen des Angeklagten oder ein Unterlassen ursächlich für die (hier:) schweren Verletzungen der Kinder waren. Den Blick für diese weitergehende Prüfungspflicht hat es sich indes verstellt, indem es ersichtlich meinte, der Prozessstoff sei auf die in der Anklage angegebenen Tatzeiten und Tathandlungen beschränkt.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. August 2017 – 4 StR 127/17
- st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 27.04.2017 – 4 StR 592/16 Rn. 6; vom 26.01.2017 – 3 StR 479/16, NStZ 2017, 410; vom 08.11.2016 – 1 StR 492/15 Rn. 53; vom 29.10.2009 – 4 StR 239/09, NStZ 2010, 222, 223; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 264 Rn. 10[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 11.01.1994 – 5 StR 682/93, BGHSt 40, 44, 46; vom 17.04.1984 – 1 StR 116/84, NStZ 1984, 469 f.; vom 16.12 1982 – 4 StR 644/82, NStZ 1983, 174 f.; LR-StPO/Stuckenberg, 26. Aufl., § 264 Rn. 97, 104[↩]