Die erweiterte Einziehung eines durch oder für eine andere rechtswidrige Tat erlangten Gegenstands nach § 73a Abs. 1 StGB setzt nicht voraus, dass dieser bei Begehung der Anlasstat im Vermögen des Betroffenen gegenständlich vorhanden war.
Die erweiterte Einziehung nach § 73a Abs. 1 StGB erfasst auch Gegenstände, die der Täter oder Teilnehmer erst nach der Anlasstat durch andere rechtswidrige Taten oder für diese erlangt hat. Entscheidend ist, dass sie sich im Zeitpunkt der gerichtlichen Einziehungsentscheidung noch in seinem Vermögen befinden; ein zeitlicher oder sachlicher Zusammenhang zwischen Erwerbstat und Anlasstat ist nicht erforderlich.
Diesem Beschluss des Großen Bundesgerichtshofs für Strafsachen des Bundesgerichtshofs lag eine Vorlage seines 5. Strafsenats zur zeitlichen Reichweite der erweiterten Einziehung nach § 73a Abs. 1 StGB zugrunde. Zu klären war, ob diese voraussetzt, dass sich die aus anderen rechtswidrigen Taten erlangten Gegenstände bereits bei Begehung der Anlasstat im Vermögen des Betroffenen befanden. Der Bundesgerichtshof verneinte dies: Auch später erlangte Gegenstände können eingezogen werden, sofern sie bei der gerichtlichen Entscheidung noch zum Vermögen des Täters oder Teilnehmers gehören.
Die Auslegung der Regelung des § 73a Abs. 1 StGB ergibt, dass der erweiterten Einziehung alle Gegenstände des Täters oder Teilnehmers einer rechtswidrigen Tat (Anlasstat) unterliegen, die er durch eine andere rechtswidrige Tat (Erwerbstat) oder für sie erlangt hat und die im Zeitpunkt der gerichtlichen Anordnung in seinem Vermögen vorhanden sind. Auf den Zeitpunkt ihres Erlangens kommt es nicht an.
Dies belegt der Wortlaut der Regelung. Er lautet: „Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden, so ordnet das Gericht die Einziehung von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers auch dann an, wenn diese Gegenstände durch andere rechtswidrige Taten oder für sie erlangt worden sind.“ aa)) Tatbestandliche Voraussetzung der Anordnung ist danach eine rechtswidrige Tat, die der Einziehungsadressat als Täter oder Teilnehmer begangen hat. Das wegen dieser Tat geführte Strafverfahren ist der Anlass für die Anordnung. Deren weitere Voraussetzung ist nach dem Normtext allein, dass der Einziehungsadressat Vermögensgegenstände durch oder für andere rechtswidrige Taten erlangt hat. Das Wort „auch“ bringt zum Ausdruck, dass § 73a Abs. 1 StGB den gerichtlichen Zugriff – über § 73 Abs. 1 StGB hinaus – auf nicht durch die verfahrensgegenständliche Straftat rechtswidrig erlangte Vermögensgegenstände des Täters oder Teilnehmers erweitert; das durch oder für die Anlasstat selbst Erlangte hat das Gericht bereits nach § 73 Abs. 1 StGB einzuziehen.
Gegenstände des Täters oder Teilnehmers der Anlasstat sind bei grammatikalischer Auslegung dieses Normtextes alle, die sich zum Zeitpunkt der Anordnung des Gerichts im Vermögen des Täters oder Teilnehmers der Anlasstat befinden, gleich zu welchem Zeitpunkt sie erlangt worden sind. Denn der zeitliche Bezugspunkt des Normtextes ist die gerichtliche Einziehungsentscheidung. Zu diesem Zeitpunkt müssen die Voraussetzungen der Anordnung vorliegen, die Anlasstat muss begangen, die Gegenstände müssen durch den Täter oder Teilnehmer erlangt worden sein und sich noch in seinem Vermögen befinden. Zu welchem Zeitpunkt der Tatbeteiligte den Einziehungsgegenstand durch oder für die vorherige Erwerbstat erlangt hat, ist mithin ohne Belang.
Für dieses Ergebnis spricht auch die historische Auslegung. Anhaltspunkte dafür, dass die Anordnung der erweiterten Einziehung nach § 73a Abs. 1 StGB über den Wortlaut hinaus durch das Erfordernis eines zeitlichen Zusammenhangs zwischen Anlasstat und Zugehörigkeit der Gegenstände zum Vermögen des Täters oder Teilnehmers beschränkt sein soll, lassen sich der Entstehungsgeschichte der Norm nicht entnehmen. Vielmehr tritt der gesetzgeberische Wille zu einer lückenlosen Abschöpfung rechtswidrig erlangter Vermögenswerte deutlich zu Tage.
Das heute in § 73a Abs. 1 StGB geregelte Rechtsinstitut geht zurück auf den durch das Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität (OrgKG) vom 15.07.19921 in § 73d Abs. 1 StGB aF erstmals in das Gesetz aufgenommenen erweiterten Verfall. An diese Vorgängerregelung knüpfte der Gesetzgeber bei der Neufassung des § 73a Abs. 1 StGB durch die Reform des Rechts zur Vermögensabschöpfung ausdrücklich an2.
Bereits dem erweiterten Verfall nach § 73d Abs. 1 StGB aF lag die Vorstellung des Gesetzgebers zugrunde, anlässlich der Verurteilung wegen der Anlasstat das gesamte rechtswidrig erlangte Vermögen abzuschöpfen. Das ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte dieser Vorgängerregelung. Hierfür griff der Gesetzgeber auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Strafrechtsänderungsgesetz – Erweiterter Verfall vom 09.03.19903 zurück4.
Dieser Entwurf (im Folgenden zitiert als StGB-E) sah in § 73d Abs. 1 Satz 1 StGB-E den erweiterten Verfall von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers dann vor, wenn die Umstände die Annahme rechtfertigen, dass diese für rechtswidrige Taten oder aus ihnen erlangt worden sind, wobei der erweiterte Verfall nur bei einem ausdrücklichen gesetzlichen Verweis auf § 73d StGB-E in der die Anlasstat betreffenden Strafvorschrift anwendbar sein sollte.
Ausweislich der Materialien zu diesem Entwurf ist der Zugriff auf rechtswidrig erlangte Vermögensgegenstände des Täters das Ziel der Regelung5. Eine zeitliche Einschränkung ist nur insoweit vorgesehen, als Zugriffsobjekte des erweiterten Verfalls nach § 73d Abs. 1 StGB-E zum Zeitpunkt der Anordnung der Maßnahme Teil des dem Täter oder Teilnehmer zustehenden Vermögens sein müssen6. Weitergehende zeitliche Einschränkungen würden dem Ziel der Regelung widerstreiten. Das Konzept des Entwurfs sieht mithin auch nach der Anlasstat erlangte Gegenstände von der Vermögensabschöpfung als erfasst an. Ein zeitlicher oder sachlicher Zusammenhang zwischen der Herkunft der Gegenstände und der Anlasstat war keine Voraussetzung. Dies zeigt sich zudem daran, dass im Gesetzgebungsverfahren die Forderung erhoben wurde, den Entwurf abzuändern und um das Erfordernis eines sachlichen oder zeitlichen Zusammenhangs zwischen Erwerbs- und Anlasstat zu ergänzen7. Nachgegangen ist der Gesetzgeber dieser Forderung indes gerade nicht.
Den Gesetzesmaterialien zum OrgKG und mithin zur Vorgängerregelung des heutigen § 73a StGB, mit dem der Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 09.03.1990 in der folgenden Legislaturperiode wieder aufgegriffen wurde8, lässt sich keine einschränkende Intention entnehmen. Vielmehr wurde betont, dass durch den erweiterten Verfall Lücken der strafrechtlichen Gewinnabschöpfung geschlossen werden sollten, etwa wenn bei Tatbeteiligten vorgefundene Gegenstände mit großer Wahrscheinlichkeit aus der Begehung von Straftaten herrührten; im Übrigen wurde zum erweiterten Verfall auf den Vorentwurf verwiesen9.
Spätere Äußerungen des Gesetzgebers bestätigen dieses Verständnis. So sah er in dem Gesetzgebungsverfahren zum Gesetz vom 02.10.2009 („Umsetzungsgesetz Rahmenbeschlüsse Einziehung und Vorverurteilungen“10) die Vorgaben des umzusetzenden Rahmenbeschlusses 2005/212/JI des Rates vom 24.02.2005 über die Einziehung von Erträgen, Tatwerkzeugen und Vermögensgegenständen aus Straftaten durch das nationale Recht bereits als erfüllt an. Bei Verurteilung wegen einer auf § 73d StGB aF verweisenden Strafnorm unterfielen alle Gegenstände dem erweiterten Verfall, die für oder aus einer anderen rechtswidrigen Tat erlangt wurden11. Wäre der Gesetzgeber von einer – in der umzusetzenden europäischen Vorgabe (Art. 3 Rahmenbeschluss 2005/212/JI) nicht vorgesehenen – Beschränkung der Möglichkeit eines erweiterten Verfalls durch einen zeitlichen Zusammenhang zur Anlasstat ausgegangen, hätte er dies naheliegend zum Ausdruck gebracht.
Auch die systematische Auslegung der Regelung des § 73a StGB belegt, dass die erweiterte Einziehung eine anlässlich eines Strafverfahrens anzuordnende Rechtsfolge ist, die alle zum Entscheidungszeitpunkt beim Täter oder Teilnehmer der Anlasstat vorhandenen deliktisch erlangten Vermögensgegenstände erfasst und darüber hinaus keinen Zusammenhang zur verfahrensgegenständlichen Straftat erfordert.
Diese Eigenständigkeit ergibt sich schon aus der systematischen Stellung der einschlägigen Vorschriften. Die Einziehung ist im dritten Abschnitt des Strafgesetzbuchs über die Rechtsfolgen der Tat neben Strafen (Erster Titel), deren Ausgestaltung (Zweiter bis Fünfter Titel) sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung (Sechster Titel) in einem eigenen Titel (Siebenter Titel) geregelt.
Hinzu kommt, dass die Vermögensabschöpfung, wie sie durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.04.201712 geregelt wurde, keine dem Schuldgrundsatz unterliegende Nebenstrafe ist, die vergangenes normwidriges Verhalten sanktioniert13. Es handelt sich um einen staatlichen Eingriff mit kondiktionsähnlichem Charakter14. Dieser Eingriff ist die Reaktion auf eine gegenwärtige Störung der Vermögensordnung15, mit der die Störung durch die Abschöpfung eines deliktisch erlangten Vorteils für die Zukunft beseitigt wird16. Schon diese gegenüber den weiteren Rechtsfolgen der Tat eigenständige Stellung und Funktion des Rechtsinstituts sprechen dagegen, die erweiterte Einziehung von einem sachlichen oder zeitlichen Zusammenhang zwischen Anlasstat und Vermögenslage abhängig zu machen.
Dies steht auch nicht in einem Spannungsverhältnis zu den Anordnungsvoraussetzungen für die erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73a Abs. 1, § 73c StGB.
Zwar fordert die Rechtsprechung aller Strafsenate des Bundesgerichtshofs für die erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen, dass das zur Überzeugung des Tatgerichts durch eine andere, nicht näher aufklärbare Tat Erlangte zum Zeitpunkt der Begehung der Anlasstat entweder gegenständlich oder in Form eines hierfür erlangten Surrogats noch im Vermögen des Verurteilten vorhanden war17. Diese Voraussetzung für eine erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen geht zurück auf die Gesetzesmaterialien zum StGB-E18, wonach für den vormaligen Wertersatzverfall unmittelbar an den Verlust eines bestimmten Vermögensgegenstands anzuknüpfen ist und sich dieser nur auf solche Gegenstände bezieht, die bei Begehung der Anlasstat beim Täter noch vorhanden waren.
Die durch das Erfordernis des Noch-Vorhandenseins eintretende Begrenzung dient dazu, solche Gegenstände dem Anwendungsbereich der § 73a Abs. 1, § 73c StGB zu entziehen, die vor Begehung der Anlasstat schon wieder aus dem Vermögen des Täters entnommen wurden19. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll dadurch eine grenzenlose Abschöpfung des Wertes von Taterträgen auch aus sehr lange zurückliegenden und mit der jetzigen Anlasstat in keiner Beziehung stehenden urteilsfremden Taten, über deren Erträge der Einziehungsbetroffene nicht mehr verfügt, verhindert werden20.
Damit ist aber die erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen für Gegenstände, die zwar erst nach der Anlasstat aus anderen rechtswidrigen Taten erlangt wurden, aber vor der Anordnungsentscheidung schon wieder aus dem Vermögen ausgeschieden sind, nicht ausgeschlossen21.
Denn der Gegenstand muss – um eine uferlose Abschöpfung zu verhindern – nicht schon bei der Anlasstat im Vermögen des Täters oder Teilnehmers vorhanden gewesen sein. Die erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen für erst nach der Anlasstat erlangte Gegenstände steht mit dieser Intention mithin im Einklang. Soweit in einzelnen Entscheidungen der zeitliche Zusammenhang weitergehend formuliert worden ist22 verengt dies den Anwendungsbereich der § 73a Abs. 1, § 73c StGB in sachwidriger Weise. Eine solche Einschränkung findet weder im Wortlaut noch in der Gesetzesgenese der Vorschriften eine Stütze.
Mit diesem Verständnis besteht zwischen beiden Einziehungsformen ein systematischer Gleichklang. Nach § 73a Abs. 1 StGB, an dessen Voraussetzungen § 73c StGB anknüpft, ist es sowohl für die erweiterte Einziehung von Taterträgen als auch für die erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen erforderlich und zugleich ausreichend, dass die aus anderen rechtswidrigen Taten erlangten Gegenstände Teil des Vermögens des Täters oder Teilnehmers der Anlasstat gewesen sind.
Erst durch die Anlasstat wird der Einziehungsbetroffene zum Täter oder Teilnehmer; allein diese Eigenschaft und das Vorhandensein der Gegenstände oder ihres Surrogats in seinem Vermögen müssen sich zeitlich überschneiden.
Da bei der erweiterten Einziehung nach § 73a Abs. 1 StGB die erlangten Gegenstände bei der Anordnung noch im Vermögen des Betroffenen vorhanden sind und er in diesem Zeitpunkt schon Täter oder Teilnehmer der Anlasstat geworden ist, ist diesen Anordnungsvoraussetzungen ohne weiteres Genüge getan.
Von der erweiterten Einziehung des Wertes von Taterträgen werden hingegen Gegenstände erfasst, die zunächst vom Betroffenen erlangt worden, aber zum Zeitpunkt der Anordnungsentscheidung nicht mehr in seinem Vermögen vorhanden sind oder deren Einziehung aus sonstigen Gründen nicht mehr möglich ist. Da der Betroffene aber erst durch die Begehung der Anlasstat zum Täter oder Teilnehmer an derselben wird, müssen sie zur Wahrung der vom Wortlaut des § 73a Abs. 1 StGB vorgegebenen zeitlichen Überschneidung ab diesem Zeitpunkt entweder gegenständlich oder in Form eines hierfür erlangten Surrogats im Vermögen des Betroffenen vorhanden gewesen sein23. Hatte er sie hingegen schon vor Begehung der Anlasstat wieder aus seinem Vermögen ausgegliedert, waren sie ihm zu keinem Zeitpunkt zuzuordnen, zu dem er bereits Täter oder Teilnehmer der Anlasstat war; sie unterfallen damit nicht der erweiterten Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73a Abs. 1, § 73c StGB.
Sinn und Zweck der Vorschrift des § 73a Abs. 1 StGB verbieten es ebenfalls, ihren Anwendungsbereich einer vom Wortlaut nicht vorgesehenen Einschränkung zu unterwerfen. Vielmehr steht es im Einklang mit dem erklärten Ziel des Gesetzgebers, den vermögensordnenden Zugriff auf alle deliktisch erlangten Vermögensgegenstände des Täters oder Teilnehmers der Anlasstat unabhängig vom Zeitpunkt ihres Erlangens zu eröffnen.
Der Gesetzgeber bezweckt durch die Regelung der erweiterten Einziehung in § 73a Abs. 1 StGB mit dem Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung die ausnahmslose Einziehung rechtswidrig erlangten Vermögens. Der diesem zugrunde liegende Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 05.09.2016 stellte maßgeblich darauf ab, dass Kriminalitätsbekämpfung nur gelingen kann, wenn Straftäter deliktisch erlangte Vermögenswerte nicht dauerhaft behalten dürfen. Denn andernfalls nähme das Vertrauen der Bevölkerung in die Gerechtigkeit und die Unverbrüchlichkeit der Rechtsordnung nachhaltig Schaden. Das reformierte Einziehungsrecht sollte deshalb im Rahmen des rechtsstaatlich Möglichen den Gerichten, Staatsanwaltschaften und sonstigen Ermittlungsbehörden ein Instrumentarium an die Hand geben, das eine wirksame Abschöpfung strafrechtswidrig erlangter Vermögenswerte gewährleistet24. Durch oder für eine nachweisbare Tat erlangte Vorteile sollten nach § 73 Abs. 1 StGB abgeschöpft werden. In der erweiterten Einziehung nach § 73a Abs. 1 StGB sah der Gesetzgeber das zentrale Instrument, um daneben die lückenlose Abschöpfung von deliktisch erlangtem Vermögen unklarer Herkunft sicherzustellen25. Er betonte, dass die vermögensordnenden und normstabilisierenden Ziele der erweiterten Einziehung nur dann erreicht werden könnten, wenn in allen Fällen, in denen Vermögensgegenstände aufgefunden würden, die aus rechtswidrigen Taten stammten, diese auch eingezogen werden könnten26.
Der Gesetzgeber bezweckt mit der Vorschrift zudem, die gerichtliche Entscheidung über eine Einziehung von inkriminiertem Vermögen zu vereinfachen, indem der Praxis ein handhabbares Regelwerk für die Vermögensabschöpfung zur Verfügung gestellt wird. Damit soll eine effektive Einziehung rechtswidrig erlangten Vermögens durch die Justiz sichergestellt werden27.
Die Anordnung der erweiterten Einziehung nach § 73a Abs. 1 StGB hat er daher nach dem Wortlaut der Vorschrift lediglich davon abhängig gemacht, dass das Gericht sich von der rechtswidrigen Herkunft eines Vermögensgegenstands überzeugen kann.
Grundlage für eine solche Überzeugungsbildung können nach dem Willen des Gesetzgebers die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen sein, insbesondere die legalen Einkommensverhältnisse28. Die gerichtliche Aufklärung ist daher nach der Konzeption des Gesetzgebers vor allem auf typischerweise ohne besonderen Aufwand zu ermittelnde Umstände zu richten, nämlich die in aller Regel dokumentierten legalen Einkünfte und Vermögensverhältnisse. Lässt sich eine legale Herkunft danach nicht plausibel erklären, kann auf den inkriminierten Ursprung geschlossen werden. Eine nähere Aufklärung der Umstände des Erwerbs des Vermögensgegenstands oder gar eine Konturierung der Erwerbstat wollte der Gesetzgeber dem Gericht damit gerade nicht abverlangen.
Wäre aber Voraussetzung für die erweiterte Einziehung, dass der einzuziehende Gegenstand bereits bei der Anlasstat im Vermögen des Täters oder Teilnehmers vorhanden war, würde dies Konkretisierungen zur Erwerbstat erforderlich machen. Denn nur, wenn die Erwerbstat zum Zeitpunkt der Anlasstat bereits begangen war, wäre gewährleistet, dass sich der Gegenstand bei der Anlasstat schon im Vermögen des Betroffenen befand. Dem Zweck einer effektiven und einfachen Handhabbarkeit des § 73a Abs. 1 StGB liefe ein solches Aufklärungserfordernis zuwider. Denn der Gesetzgeber beabsichtigte mit der Vorschrift die Einziehung von rechtswidrig erlangtem Vermögen unklarer Herkunft15. In Umsetzung dessen ist Voraussetzung des § 73a Abs. 1 StGB nur, dass die Erwerbstat nicht konkretisierbar ist. Hieraus ergibt sich zwanglos, dass in den meisten Fällen auch zum Tatzeitpunkt keine näheren Feststellungen möglich sein werden. In zeitlicher Hinsicht verlangt § 76b Abs. 1 Satz 1 StGB deswegen lediglich die gerichtliche Überzeugung davon, dass die Erwerbstat nicht länger als 30 Jahre zurückliegt29.
Folgte man dem Ansatz, wonach der einzuziehende Gegenstand bereits bei der Anlasstat im Vermögen des Täters oder Teilnehmers vorhanden sein müsse, hätte die dann zwingend gebotene Konkretisierung zudem zur Folge, dass das Instrument der erweiterten Einziehung nach § 73a Abs. 1 StGB erheblich eingeschränkt wäre, soweit der Gegenstand nicht bei Begehung der Anlasstat sichergestellt worden ist. Eine zeitliche Konkretisierung der Erwerbstat kann in der strafrechtlichen Praxis regelmäßig nur gelingen, wenn die Tat festgestellt werden kann. Dann aber wäre der hierdurch oder hierfür erlangte Gegenstand nach § 73 Abs. 1 StGB einzuziehen; die erweiterte Einziehung nach § 73a Abs. 1 StGB schiede aufgrund ihrer Subsidiarität aus30. Kann die Erwerbstat hingegen zeitlich nicht konkretisiert werden, müsste in Anwendung des Zweifelssatzes31 häufig davon ausgegangen werden, dass der deliktisch erlangte Gegenstand bei der Anlasstat nicht im Vermögen des Täters oder Teilnehmers vorhanden war. Eine solche Konsequenz widerspräche dem Willen des Gesetzgebers.
In diese gesetzgeberische Zielsetzung fügen sich die Anordnungsvoraussetzungen für die erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73a Abs. 1, § 73c StGB ein. Zwar bedarf es hierfür, wie dargelegt, der Feststellung, dass die ursprünglich erlangten Gegenstände nicht schon vor der Anlasstat wieder aus dem Vermögen des präsumtiven Täters oder Teilnehmers ausgeschieden sind. Das Tatgericht muss sich also zusätzlich davon überzeugen, dass der Einziehungsbetroffene den Gegenstand oder das hierfür erlangte Surrogat zwischen Anlasstat und Anordnung in seinem Vermögen hatte. Dies ergibt sich aber aus dem Wortlaut des – der erweiterten Einziehung von Taterträgen zugrundeliegenden – § 73a Abs. 1 StGB.
Danach bedarf es einer zeitlichen Überschneidung zwischen der Eigenschaft als Täter oder Teilnehmer der Anlasstat und dem Vorhandensein des Gegenstands, an dessen Stelle gemäß § 73c StGB die Einziehung eines Geldbetrages tritt, der dem Wert des Erlangten entspricht, in dessen Vermögen. Diese Begrenzung ist rechtsstaatlich geboten, um unbegrenzte Abschöpfungen zu vermeiden. Zugleich werden hierdurch uferlose Aufklärungspflichten für die Zeit vor der Anlasstat vermieden32.
Eine Beschränkung dieses sich nach Auslegung der Regelung ergebenden Anwendungsbereichs ist weder verfassungsrechtlich noch sonst geboten.
Die Instrumente der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung verfolgen das Ziel, eine durch rechtswidrige Taten herbeigeführte Störung der Vermögensordnung zu beseitigen und so der materiellen Rechtsordnung Geltung zu verschaffen. Das Vertrauen der Bevölkerung in die Gerechtigkeit und die Unverbrüchlichkeit der Rechtsordnung kann Schaden nehmen, wenn Straftäter deliktisch erlangte Vermögensvorteile dauerhaft behalten dürfen. Mit der Regelung der erweiterten Einziehung verfolgt der Staat das legitime Ziel, alles ihm rechtsstaatlich Mögliche zu tun, um die Nutznießung von Verbrechensgewinnen zu unterbinden33.
Der Gesetzgeber kann weitgehend frei darüber entscheiden, auf welche Weise er rechtswidrig erlangte wirtschaftliche Vorteile entziehen will34.
Er hat mit der Regelung des § 73a StGB die Möglichkeit geschaffen, dies durch eine Maßnahme mit kondiktionsähnlichem Charakter in dem wegen der Anlasstat geführten Strafverfahren zu tun. Der Angeklagte ist hinsichtlich dieser Maßnahme lediglich in seinen wirtschaftlichen Interessen berührt und verteidigt sich nicht gegen einen Schuldvorwurf35. Zur insoweit identischen Vorgängerregelung in § 73d StGB aF hat das Bundesverfassungsgericht die Auslegung des Bundesgerichtshofs nicht beanstandet, wonach Voraussetzung allein ist, dass das Tatgericht die sichere Überzeugung von der deliktischen Herkunft des Vermögens gewinnt36.
Die erweiterte Einziehung nicht nur von vor der Anlasstat, sondern auch von nach ihrer Begehung erlangten Gegenständen führt zudem nicht zu einer uferlosen Abschöpfung. Sie betrifft Gegenstände, die bis zur Aburteilung der Anlasstat rechtswidrig erlangt worden sind und sich zu diesem Zeitpunkt noch im Vermögen des Täters oder Teilnehmers befinden. Eingegrenzt wird der dadurch eröffnete Zeitraum durch § 76b Abs. 1 StGB, wonach die erweiterte Einziehung 30 Jahre nach Beendigung der Erwerbstat verjährt.
Nach alldem ist eine unverhältnismäßige Belastung des Betroffenen bei einer Einziehung, die sich auf nach der Anlasstat erlangte Gegenstände bezieht, auszuschließen. Dies gilt zumal, da dem Täter einer Straftat in vermögensrechtlicher Hinsicht der Schutz der staatlichen Rechtsordnung weitgehend vorenthalten bleibt37.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung stellt klar, dass der Einwand, ein Vermögensgegenstand sei erst nach der Anlasstat erlangt worden, dessen erweiterte Einziehung nicht verhindert. Das Gericht muss sich jedoch weiterhin sicher von seiner deliktischen Herkunft überzeugen. Für die Verteidigung bleiben daher insbesondere die Herkunftsnachweise und die gerichtliche Beweiswürdigung entscheidend. Gesondert zu prüfen ist die erweiterte Wertersatzeinziehung nach § 73a Abs. 1, § 73c StGB: Hier muss der ursprünglich erlangte Gegenstand oder ein dafür erlangter Ersatz zumindest zeitweise ab Begehung der Anlasstat zum Vermögen des Betroffenen gehört haben. Bereits zuvor vollständig ausgeschiedene Vermögenswerte werden auf dieser Grundlage nicht erfasst.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 1. Juni 2026 – GSSt 1/25
- BGBl. I S. 1302[↩]
- vgl. BT-Drs. 18/9525, S. 62 ff.[↩]
- BT-Drs. 11/6623[↩]
- BT-Drs. 12/989, S. 2 f.[↩]
- vgl. BT-Drs. 11/6623, S. 1 und 5[↩]
- BT-Drs. 11/6623, S. 6[↩]
- vgl. Arzt, Anlage I zum Protokoll Nr. 75 zur Anhörung im Rechtsausschuss am 15.03.1990[↩]
- BT-Drs. 12/989[↩]
- BT-Drs. 12/989, S. 23 f.; vgl. bb[↩]
- BGBl. I S. 3214[↩]
- BT-Drs. 16/12320, S. 13 f.[↩]
- BGBl. I S. 872[↩]
- BVerfG, Beschluss vom 07.04.2022 – 2 BvR 2194/21, wistra 2022, 243 Rn. 67 mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 23.05.2023 – GSSt 1/23, BGHSt 67, 295 Rn. 33 mwN[↩]
- vgl. BT-Drs. 18/9525, S. 66[↩][↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.02.2021 – 2 BvL 8/19, BVerfGE 156, 354 Rn. 106 ff.[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2021 – 1 StR 312/21 Rn. 12; Beschlüsse vom 04.12.2025 – 2 StR 199/25 Rn. 9; vom 27.07.2023 – 3 StR 132/23 Rn. 13, BGHR StGB § 73a Abs. 1 Einziehung 3; vom 25.05.2022 – 4 StR 114/22 Rn. 18; vom 18.11.2025 – 5 StR 320/25 Rn. 8; vom 03.11.2020 – 6 StR 258/20 Rn. 7; vgl. auch zu § 73d Abs. 2, § 73a Satz 1 StGB aF BGH, Urteil vom 09.05.2001 – 3 StR 541/00, BGHR StGB § 73d Gegenstände 4; Beschlüsse vom 07.01.2003 – 3 StR 421/02, BGHR StGB § 73 Anwendungsbereich 1; vom 01.07.2004 – 4 StR 226/04, StraFo 2004, 394; vom 23.05.2012 – 4 StR 76/12, NStZ-RR 2012, 312 f.; vom 15.03.2016 – 1 StR 662/15[↩]
- BT-Drs. 11/6623 S. 8[↩]
- vgl. BT-Drs. 11/6623 S. 8[↩]
- vgl. nur BGH, Beschluss vom 27.07.2023 – 3 StR 132/23, BGHR StGB § 73a Abs. 1 Einziehung 3 unter Verweis auf BT-Drs. 11/6623 S. 8 und BT-Drs. 12/989 S. 24; s. auch Bittmann, NZWiSt 2022, 406, 407; Zivanic, NZWiSt 2023, 212, 216[↩]
- vgl. auch BT-Drs. 11/6623 S. 8[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 19.08.2021 – 5 StR 238/21 Rn. 4: noch bzw. schon vorhanden; vom 08.03.2022 – 3 StR 238/21 Rn. 14; Urteil vom 22.09.2021 – 3 StR 238/21 Rn. 13; Beschluss vom 24.01.2024 – 3 StR 354/23, JR 2024, 544 Rn. 9[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2021 – 1 StR 312/21 Rn. 12; Beschlüsse vom 04.12.2025 – 2 StR 199/25 Rn. 9; vom 27.07.2023 – 3 StR 132/23, BGHR StGB § 73a Abs. 1 Einziehung 3 Rn. 13; vom 25.05.2022 – 4 StR 114/22 Rn. 18; vom 18.11.2025 – 5 StR 320/25 Rn. 8; vom 03.11.2020 – 6 StR 258/20 Rn. 7[↩]
- vgl. BT-Drs. 18/9525, S. 45[↩]
- vgl. BT-Drs. 18/9525, S. 48[↩]
- vgl. BT-Drs. 18/9525, S. 65[↩]
- vgl. BT-Drs. 18/9525, S. 45 ff.[↩]
- vgl. BT-Drs. 18/9525, S. 66 mit Hinweis auf § 437 StPO[↩]
- vgl. BT-Drs. 18/11640, S. 83[↩]
- st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 21.12.2021 – 3 StR 381/21, NStZ-RR 2022, 109, 110 mwN[↩]
- vgl. zu dessen Geltung bei der Tatertragseinziehung BGH, Beschluss vom 25.05.2022 – 4 StR 89/22 Rn. 5 mwN[↩]
- vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 15.04.2025 – 3 ARs 2/25 Rn. 8[↩]
- BVerfG, Beschluss vom 14.01.2004 – 2 BvR 564/95, BVerfGE 110, 1, 29; vgl. zu den europarechtlichen Verpflichtungen auch BGH, Beschluss vom 03.03.2025 – 5 StR 312/23, NStZ 2025, 542 Rn. 46 ff.[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.02.2021 – 2 BvL 8/19 Rn. 109, BVerfGE 156, 354 Rn. 109[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 04.07.2023 – 5 StR 145/23, NJW 2023, 3304 Rn. 16 ff.[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.01.2004 – 2 BvR 564/95, BVerfGE 110, 1, 25 ff.; BGH, Beschluss vom 22.11.1994 – 4 StR 516/94, BGHSt 40, 371[↩]
- BVerfG, Beschluss vom 10.02.2021 – 2 BvL 8/19, BVerfG 156, 354 Rn. 156[↩]










