Der Austausch von Fahrzeughalterdaten zwischen EU-Mitgliedstaaten wird wohl bald zur Regel werden, um Übertretungen der Straßenverkehrsordnung zu ahnden, gleich wo sie in der Europäischen Union begangen wurden, denn das Europäische Parlament hat neue Vorgaben für die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit im Dienste der Verkehrssicherheit verabschiedet.
Ziel der nach mehr als dreijährigen Diskussionen vom Europäische Parlament verabschiedeten Richtlinie ist eine Verbesserung der Verkehrssicherheit. Es soll für alle gleiches Recht gelten, auch für jene Verkehrssünder, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen.
Nach der neuen Richtlinie verpflichten sich die EU-Mitgliedstaaten, die Lenker- oder Fahrzeughalterdaten im Fall einer schweren Übertretung auf Anfrage den Behörden eines anderen Mitgliedstaates zur Verfügung zu stellen. Letztere senden dem Verkehrssünder einen persönlich adressierten, eingeschriebenen Brief, um ihn über das Delikt, die Strafe sowie die rechtlichen Konsequenzen und Widerspruchsmöglichkeiten zu informieren. Strafverfolgung und Höhe des Bußgelds entsprechen einzig den Regeln des Staates, in dem die Übertretung begangen wurde.
Die persönlichen Daten dürfen nur zum Zweck verbesserter Verkehrssicherheit gespeichert werden und sind nach Beendigung des Verfahrens zu löschen.
Grenzübergreifende Verfolgung soll nach der vom Europäischen Parlament beschlossenen Richtlinie in folgenden Fällen systematisch ermöglicht werden:
- Geschwindigkeitsübertretungen,
- Alkohol oder Drogen am Steuer,
- ein nichtangelegter Gurt,
- das Überfahren einer roten Ampel,
- Fahren ohne Motorradhelm,
- das Befahren eines für den Normalverkehr gesperrten Fahrstreifens (etwa Busspuren) und
- die illegale Nutzung von Mobiltelefonen oder anderen elektronischen Kommunikationsgeräten.
Dem jetzigen Richtlinienbeschluss des Europäischen Parlaments liegt eine informellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und dem Ministerrat zugrunde. Die Richtlinie muss nun noch vom Ministerrat angenommen werden, um unmittelbar nach der Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft treten zu können.
Die Mitgliedstaaten haben dann maximal 24 Monate Zeit, um die neuen Regeln umzusetzen. Ausgenommen bleiben vorerst Irland und das Vereinigte Königreich, die sich dem System später anschließen können, sowie – aus verfassungsrechtlichen Gründen – Dänemark.










