Flucht – und der räuberische Diebstahl

„Auf frischer Tat betroffen“ ist der Fall, wenn der Täter noch in unmittelbarer Nähe zum Tatort und alsbald nach der Tatausführung wahrgenommen wird, wenn also im Moment der Wahrnehmung noch ein enger, sowohl örtlicher als auch zeitlicher Zusammenhang mit der Vortat besteht1.

Flucht – und der räuberische Diebstahl

Danach war die Tat zwar im Moment des Zugriffs durch die Beamten des Mobilen Einsatzkommandos nicht mehr „frisch“; anders verhält es sich indes bei der Wahrnehmung durch die Observationskräfte. Dabei steht dem Betreffen nicht entgegen, dass diese die Tat nicht erst nach ihrer Vollendung entdeckten, sondern sie bereits von Anfang an beobachteten2.

Gemäß dem eindeutigen Wortlaut des § 252 StGB kommt es für die Tatbestandsverwirklichung ferner nicht darauf an, dass sich die in dem Anfahren auf den Polizeibeamten liegende, dem Angeklagten gemäß § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnende Gewaltanwendung nicht gegen einen der Polizeibeamten richtete, der die Täter auf frischer Tat angetroffen hatte3. Es genügt, dass die Nötigungshandlung Folge des Betroffenseins ist, mithin zu diesem in Bezug steht. Ein solcher ist auch gegeben, wenn das Nötigungsmittel im Rahmen der sogenannten Nacheile angewendet wird, also während der sich unmittelbar an das Betreffen auf frischer Tat anschließenden Verfolgung4.

Liegen diese Voraussetzungen vor, kommt es auf einen engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang zwischen Vortat und Gewaltanwendung nicht an, solange die Verfolgung – wie vorliegend – ohne Zäsur durchgeführt wird5.

Die Täter handelten im vorliegenden Fall handelte auch vorsätzlich. Dazu ist zwar erforderlich, dass sich der Vorsatz des Täters auch auf sein eigenes Betroffensein bezieht6. Da dieser Vorsatz jedoch gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB erst bei Begehung der Tat, also bei Vornahme der tatbestandsmäßigen Handlung vorliegen muss, reicht es in der vorliegenden Konstellation aus, wenn der Angeklagte in dem Moment des Gewahrwerdens der Polizeikräfte und der Entscheidung, auf einen von ihnen zuzufahren, jedenfalls erkannte und billigend in Kauf nahm, dass er möglicherweise bereits in unmittelbarer zeitlicher und räumlicher Nähe zum Diebstahl bemerkt worden war und dies zu der Polizeiaktion führte.

Die Polizeibeamten bremsten mit ihren Fahrzeugen die PKW der Täter aus; sie waren mit Sturmhauben bekleidet und traten dem Angeklagten und den übrigen Beteiligten sofort mit gezogenen Waffen entgegen. Vor diesem Hintergrund ist auch angesichts einer zurückgelegten Entfernung von 35 km und einem Zeitablauf von rund 30 Minuten seit Öffnung des Tresors auszuschließen, dass der Angeklagte aus diesen Umständen nicht den (zutreffenden) Schluss zog, die Aktion sei Folge einer Entdeckung bereits während des Diebstahls bzw. in unmittelbarem räumlichem und zeitlichem Zusammenhang mit diesem gewesen.

BGH, Beschluss vom 4. August 2015 – 3 StR 112/15

  1. st. Rspr.; vgl. schon BGH, Urteile vom 08.06.1956 – 2 StR 206/56, BGHSt 9, 255, 257; vom 13.12 1978 – 3 StR 381/78, BGHSt 28, 224, 229 f.[]
  2. vgl. BGH, Urteil vom 03.07.1958 – 4 StR 208/58, NJW 1958, 1547[]
  3. vgl. Schnarr, JR 1979, 314, 316 f.[]
  4. BGH, Urteile vom 17.04.1951 – 1 StR 134/51; vom 26.06.1952 – 5 StR 517/52, NJW 1952, 1026; vom 21.11.1961 – 1 StR 444/61, GA 1962, 145[]
  5. ebenso NK-StGB-Kindhäuser, 4. Aufl., § 252 Rn. 18; S/S-Eser/Bosch, StGB, 29. Aufl., § 252 Rn. 5/6; aA Küper, BT, 5. Aufl., S. 94[]
  6. vgl. LK/Vogel, StGB, 12. Aufl., § 252 Rn. 24, 60; SK-StGB/Sinn, 137. Lfg., § 252 Rn. 16[]