Freiheitsbeschränkende Maßnahmen – und keine Entschädigung für die Strafverfolgung

Wer durch eine Strafverfolgung einen Schaden wie beispielsweise Verdienstausfall erleidet und später freigesprochen wird, kann vom Staat eine Entschädigung verlangen. Bei einer Freiheitsentziehung wird – ähnlich wie beim Schmerzensgeld unabhängig von einem finanziellen Schaden – jeder Tag entschädigt, seit 2020 mit 75 € pro Tag (zuvor, wie im hier entschiedenen Fall, waren es 25 € pro Tag).  Das gilt nach Ansicht des Landgerichts Flensburg jedoch nicht bei „bloß“ freiheitsbechränkenden Maßnahmen, die etwa im Rahmen eines Haftverschonungsbeschlusses als Auflagen ergehen.

Freiheitsbeschränkende Maßnahmen – und keine Entschädigung für die Strafverfolgung

Dem zugrunde lag ein Ermittlungsverfahren, in dem die Staatsanwaltschaft einen jungen Mann beschuldigte, Brandstiftung begangen zu haben; das Gericht ordnet Untersuchungshaft an. Nach etwa einem Monat wird der Mann aus der Untersuchungshaft entlassen u. a. mit der Auflage, dass er bis zu einer Entscheidung über die Anklage bei seinen Eltern wohnen muss und nachts das Haus nicht verlassen darf. Monate später wird der Mann wegen Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe verurteilt. Er bekommt eine Entschädigung für die Zeit in Untersuchungshaft. Vor dem Landgericht Flensburg fordert der Mann eine Entschädigung auch für die Zeit danach bei seinen Eltern, die für ihn wie Hausarrest gewesen sei.

Das Landgericht Flensburg hat eine weitere Entschädigung abgelehnt. Für die Zeit in der Untersuchungshaft sei der Mann bereits entschädigt worden. Für die Zeit danach könne der Mann keine Entschädigung verlangen. Eine Entschädigung gebe es nur in dem speziellen Fall der Freiheitsentziehung. Eine solche liege vor, wenn die körperliche Bewegungsfreiheit insgesamt aufgehoben wird. Hier sei der Mann nur in seiner Freiheit beschränkt worden. Dafür sehe das eng auszulegende Gesetz keine Entschädigung vor.

Es besteht seitens des Beschuldigten gegenüber dem Land kein Anspruch auf Entschädigungsleistungen nach § 7 Abs. 1, 3 StrEG, da die Melde- und Aufenthaltsauflagen im Rahmen der ihm gewährten Haftverschonung keine Freiheitsentziehung im Sinne des § 7 Abs. 1 StrEG darstellen. Nach dem Wortlaut der Vorschrift des § 7 StrEG soll lediglich derjenige Entschädigung verlangen können, dem aufgrund einer gerichtlich angeordneten und vollzogenen Haft zu Unrecht die Freiheit entzogen worden ist. Darüber hinaus stellt der Verlust an Freizeit oder die Erteilung von Auflagen, auch wenn durch diese kurzfristig in das Aufenthaltbestimmungsrecht des Betroffenen eingegriffen wird, einen viel geringeren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar, als die Freiheitsentziehung durch Haft, sodass es gerechtfertigt ist, eine Entschädigung auf die Freiheitsentziehung durch Haft zu beschränken. Die Melde- und Aufenthaltsauflagen im Rahmen der Haftverschonung rechtfertigen auch keinen Aufopferungsanspruch, da weder eine rechtswidrige hoheitliche Maßnahme vorliegt, noch durch die auferlegten Regelungen eine Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung gegeben ist.

Das Landgericht Flensburg sah im hier entschiedenen Fall aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Entschädigungsanspruch:

Ein Anspruch nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG ist nicht ersichtlich. Der Betroffene hat auch keine Umstände vorgetragen, die auf einen solchen Anspruch schließen ließen.

Auch ein Anspruch nach dem StrEG scheidet vorliegend aus. Die dem Betroffenen zustehenden Entschädigungsleistungen sind bereits erbracht worden. Dies ist unstreitig. Darüber hinaus gehende Leistungen stehen dem Betroffenen nicht zu.

Insbesondere besteht vorliegend kein Anspruch nach § 7 Abs. 1, 3 StrEG. Die Wahrnehmung von Melde- und Aufenthaltsauflagen im Rahmen der dem Betroffenen gewährten Haftverschonung (vgl. § 116 StPO) stellt keine „Freiheitsentziehung“ im Sinne des § 7 Abs. 1 StrEG dar. Weder der Wortlaut noch der Gesetzeszweck lassen einen gegenteiligen Schluss zu. Auch eine analoge Anwendung scheidet vorliegend aus.

Nach § 7 Abs. 1, 3 StrEG ist Gegenstand der Entschädigung der durch die Strafverfolgungsmaßnahme verursachte Vermögensschaden, im Falle der Freiheitsentziehung aufgrund gerichtlicher Entscheidung auch der Schaden, der nicht Vermögensschaden ist. Für den Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, kann der Betroffene € 25, 00 für jeden angefangenen Tag der Freiheitsentziehung verlangen.

Freiheitsentziehung ist die Einschränkung des Grundrechtes auf Freiheit der Person durch staatliche Institutionen. Das Bundesverfassungsgericht hat Freiheitsentziehung wie folgt definiert: Unter Freiheitsentziehungen seien alle der öffentlichen Gewalt zurechenbaren Maßnahmen zu verstehen, die unmittelbar die körperliche Bewegungsfreiheit gegen oder ohne den Willen der Person für eine gewisse Mindestdauer durch besondere Sicherungen allseitig bzw. auf einen engen Raum beschränken1. „Während eine bloße Freiheitsbeschränkung vorliegt, sobald jemand durch die öffentliche Gewalt gegen seinen Willen daran gehindert wird, einen Ort aufzusuchen oder sich dort aufzuhalten, der ihm an sich (tatsächlich und rechtlich) zugänglich ist, zieht das BVerfG den Tatbestand der Freiheitsentziehung nur in Betracht, wenn die – tatsächlich und rechtlich an sich gegebene – körperliche Bewegungsfreiheit nach jeder Richtung hin aufgehoben wird“2.

Orientiert man sich am engen Wortlaut der Vorschrift des § 7 Abs. 1 StrEG, wonach der Betroffene nur für „Freiheitsentziehung aufgrund gerichtlicher Entscheidung“ Schadensersatz verlangen können soll und berücksichtigt ferner die Systematik der Norm und des Gesetzes, erscheint es – auch im Lichte der oben wiedergegebenen Definition – naheliegend, dass damit in erster Linie vollzogene Haftfälle gemeint sind. Hierfür spricht auch, dass § 7 Abs. 3 StrEG an „jeden angefangenen Tag“ der Freiheitsentziehung anknüpft. Es soll also derjenige Entschädigung verlangen können, dem aufgrund einer gerichtlich angeordneten und vollzogenen Haft – zu Unrecht – die Freiheit entzogen wurde.

Diese Annahme findet ihre Stütze auch in der damaligen Gesetzesbegründung. Demnach bestand der mit der Einführung des StrEG im Jahr 1971 – zur Neuregelung der Entschädigung der im Wiederaufnahmeverfahren freigesprochenen Personen3 und der Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft4 – vom Gesetzgeber verfolgte Zweck offenbar darin, das bis dato geltende Recht um die Erstattbarkeit von Nicht-Vermögensschäden zu erweitern, die durch „zu Unrecht erlittene Strafhaft und Untersuchungshaft“ entstanden sind5. Hintergrund war, dass der bisherige Zustand als „unbillig“ und nicht mit dem Rang vereinbar empfunden wurde, „der dem Grundrecht der Freiheit der Person im sozialen Rechtsstaat zukommt“6. Ein verschuldens- und vor allem vermögensunabhängiger Entschädigungsanspruch als Aufopferungsanspruch sollte daher die üblichen mit der Haft verbundenen Unzuträglichkeiten ausgleichen. Allerdings hatten die Schöpfer der Norm schon damals klargestellt, dass es nicht uneingeschränkt „gerechtfertigt erscheint, Entschädigung zu gewähren“7. Etwa dann nicht, „wenn aufgrund von Rechtsvorschriften außerhalb des Strafrechts Maßnahmen erforderlich gewesen wären, die einer Maßregel der Sicherung und Besserung entsprechen, z. B. nach den Unterbringungsgesetzen oder nach verwaltungsrechtlichen Vorschriften, z.B. § 12 des Gaststättengesetzes (Zurücknahme der Erlaubnis zur Ausübung eines Gaststättengewerbes) oder nach § 4 StVG (Entziehung der Fahrerlaubnis) in ganz besonders gelagerten Fällen“7.

§ 7 Abs. 1, 3 StrEG stellt insoweit also eine eng gefasste Spezialvorschrift dar, welche für einen legal definierten Sonderfall – quasi als Ausnahme zu der Regel – die Erstattung auch des immateriellen Schadens erlaubt und insoweit bestenfalls wenig Raum für Analogien bietet. Auch in der Praxis wird dies im Allgemeinen so verstanden. So hat etwa das Oberlandesgericht Zweibrücken einem Betroffenen, der in seiner Freizeit unentgeltliche gemeinnützige Arbeit zur Abwendung der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe aufgrund eines Strafbefehls ableisten musste, keinen Entschädigungsanspruch wegen Freiheitsentziehung zugesprochen8. Selbst die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, die – je nach Einzelfall – freilich als erhebliche Beeinträchtigung bis hin zur „Freiheitsentziehung“ empfunden werden kann, soll nach Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt (im Einklang mit dem Willen des Gesetzgebers) keinen Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens begründen9. Das Oberlandesgericht Frankfurt stützt seine Entscheidung unter anderem auf die Generalvorschrift zum immateriellen Schaden, den § 253 Abs. 1 BGB, wonach immaterieller Schaden nur ausnahmsweise, nämlich in den gesetzlich geregelten Fällen, zu ersetzen ist.

Angesichts des eng gefassten Wortlauts wie auch der klaren Vorgaben des Gesetzgebers, einerseits im Hinblick auf § 7 StrEG, aber auch im Hinblick auf § 253 Abs. 1 BGB, verbietet sich nach Auffassung des Gerichts die analoge Anwendung des § 7 Abs. 1, 3 StrEG im vorliegenden Fall. Es fehlt bereits an einer planwidrigen Regelungslücke. Nach Ansicht des Gerichts deutet sowohl der Wortlaut als auch die Gesetzesbegründung darauf hin, dass der Gesetzgeber bewusst nur einen Sonderfall regeln wollte. Nämlich den Fall der Freiheitsentzug durch gerichtlich angeordnete und vollzogene Haft.

Abgesehen davon dürfte es aber auch an der Vergleichbarkeit fehlen. Denn der Verlust an Freizeit oder die Erteilung von Auflagen, auch wenn durch diese kurzfristig in das Aufenthaltsbestimmungsrecht des Betroffenen eingegriffen wird, stellt nach Auffassung des Gerichts einen viel geringeren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar, als die Freiheitsentziehung durch Haft. Nicht nur physisch sind die Unterschiede erheblich, vor allem psychisch stellt die Haft – jedenfalls für die meisten Betroffenen – eine gewaltige Belastung dar. Es ist deshalb gerechtfertigt, eine Entschädigung auf die Freiheitsentziehung durch Haft zu beschränken10, um die üblichen mit der Haft verbundenen Unzuträglichkeiten – als immateriellen Schaden – ausgleichen. Eine Entschädigung für durch Auflagen verursachte Unannehmlichkeiten scheint im Gegensatz dazu nicht zwingend. Vielmehr gehören derartige und ähnliche Unannehmlichkeiten im Zusammenhang mit der Strafverfolgung zum allgemeinen Lebensrisiko und sind folglich – bis auf die gesetzlich geregelten Fälle – hinzunehmen. Diese Lösung entspricht im Übrigen auch dem im Zivilrecht geltenden allgemeinen Schadensersatzrecht, welches bei Einbußen an Arbeitskraft und Freizeit grundsätzlich keinen Schmerzensgeldanspruch gewährt10. Ausnahmen dazu sind besonders gesetzlich geregelt.

 b)) Auch ein allgemeiner Aufopferungsanspruch steht dem Betroffenen vorliegend nicht zu. Die Wahrnehmung der dem Betroffenen gemachten Melde- und Aufenthaltsauflagen im Rahmen der Haftverschonung und/oder die damit verbundenen Folgen rechtfertigen einen solchen Anspruch nicht.

Zwar ist dem Betroffenen zuzugestehen, dass der allgemeine Aufopferungsanspruch wegen eines hoheitlichen Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit nach jüngerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht (mehr) nur auf den Ersatz materieller Schäden begrenzt ist, sondern auch nichtvermögensrechtliche Nachteile des Betroffenen umfasst11. Doch macht der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung gleichwohl deutlich, dass der allgemeinen Aufopferungsanspruch nur in besonderen Fällen greift.

Im vorliegenden Fall liegen die in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs festgestellten Voraussetzungen nicht vor. Der Bundesgerichtshof stellt in seiner jüngeren Entscheidung fest, dass wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten ist, auch wenn „nur“ ein immaterieller Schaden vorliegt12. Damit hat er seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben. Auch wenn im Einklang mit Kritikern dieser Entscheidung, die bemängeln, der Bundesgerichtshof habe aus speziellen einfachgesetzlich geregelten Aufopferungsansprüchen eine allgemeine Regel abgeleitet und somit „vom Speziellen auf das Allgemeine geschlossen“13, über das Für und Wider dieser Entscheidung trefflich diskutiert werden kann, muss hier keine abschließende Meinung gebildet werden.

Denn nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien steht fest, dass es sich im vorliegenden Fall weder um eine rechtswidrige hoheitliche Maßnahme gehandelt hat, noch dass der Betroffene durch die ihm auferlegten Regelungen in seinem Körper, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung „verletzt“ worden ist.

Wenn der Betroffene vorträgt, dass er faktisch unter Hausarrest stand, rechtfertigt sein Vortrag jedenfalls noch nicht die Annahme einer „Freiheitsverletzung“. Zum einen wurden die Auflagen Schritt für Schritt an seine Gegebenheiten angepasst; ob hierin eine „Lockerung“ zu sehen ist, wovon das Gericht in der Gesamtschau ausgehen würde, muss dabei nicht entschieden werden. Zum anderen war der Betroffene von vornherein nur sehr eingeschränkt an Meldeauflagen gebunden. So musste er sich zur Kontrolle seiner Anwesenheit anfangs zweimal wöchentlich auf dem für seinen Wohnsitz zuständigen Polizeirevier melden. Ferner sollte der Betroffene allen Ladungen des Gerichts folgen (was selbstverständlich sein dürfte) und täglich von 19:00 Uhr abends bis 6:00 Uhr morgens zu Hause sein. Hier durfte er sich freilich frei bewegen, fernsehen, telefonieren, soziale Netzwerke nutzen usw. Es war ihm auch nicht untersagt, Besuch zu empfangen. Tagsüber durfte er sich im Grunde ebenfalls frei bewegen, einkaufen, Freunde besuchen, ins Kino gehen etc. Mit einer Haftsituation ist dieser Zustand gewiss nicht zu vergleichen; weder physisch, noch psychisch. Schließlich ist ein Häftling räumlich stark eingeschränkt und kann sich auch nicht in dem Maße frei betätigen. Auch Besuch ist streng reglementiert. Die dem Betroffenen gemachten Auflagen können somit allenfalls als freiheitsbeschränkende Maßnahmen qualifiziert werden, welche zugunsten einer effektiven Strafverfolgung von jedem Bürger ausgleichslos hinzunehmen sind.

Auch mit Blick auf die individuellen Folgen für den Betroffenen rechtfertigt dessen Vortrag keinen Entschädigungsanspruch. Weder hat er etwas zu etwaigen materiellen Schäden vorgetragen, noch zu sonstigen atypischen Folgen, die im Rahmen einer Gesamtabwägung ein anderes Ergebnis rechtfertigen könnten.

Wie oben dargestellt, handelt es sich bei § 7 Abs. 3 StrEG um eine gesetzliche Spezialregelung zur Erstattungsfähigkeit immaterieller Schäden infolge der vollzogenen Haft. Die Vorschrift regelt den Aufopferungsanspruch des Betroffenen abschließend, soweit es nicht um atypische Folgen geht, die ein tatsächliches „Sonderopfer“ darstellen. Derartige atypische Fälle sind indes nur in absoluten Ausnahmefällen vorstellbar (etwa schwerwiegende Verletzung durch einen Mitgefangenen14). Denn grundsätzlich gilt, dass zugunsten einer effektiven Strafverfolgung gewisse Maßnahmen hinzunehmen sind, soweit hierdurch erlittene Schäden nicht als „Sonderopfer“ erstattet werden müssen15.

Die vom Betroffenen geschilderten Beeinträchtigungen sind nicht atypisch und begründen kein Sonderopfer, für das auf den allgemeinen Aufopferungsanspruch zurückgegriffen werden könnte. Wenn der Betroffene vorträgt, dass es zwischen ihm und seinen Eltern vermehrt zu Streitigkeiten gekommen sei, ist dies nicht schön, gleichwohl rechtfertigt es nicht die Annahme eines oben beschriebenen erstattungsfähigen Ausnahmefalles. Abgesehen davon ergibt sich aus den Beschlüssen der Amtsgerichte Lübeck und Ahrensburg nicht, dass der Betroffene seinen Wohnsitz nur in Ausnahmefällen verlassen durfte. Vielmehr wäre sogar ein Wohnsitzwechsel möglich gewesen, solange dies angezeigt worden wäre.

Landgericht Flensburg, Urteil vom 13. April 2018 – 2 O 227/17

  1. vgl. BVerfGE 94, 166; BVerfGE 105, 239[]
  2. Sachs JuS 2003, 193; zum Beschluss des BVerfG vom 15.05.2002 – 2 BvR 2292/00[]
  3. BGBl. III S. 313-1[]
  4. BGBl. III S. 313-2[]
  5. BT-Drs. VI/460, Sachgebiet 313, Anlage 1, S. 6; vgl. auch BR-Drs. 677/69[]
  6. BT-Drs. VI/460, Sachgebiet 313, Anlage 1, S.6[]
  7. BT-Drs. VI/460, Sachgebiet 313, Anlage 1, S. 8[][]
  8. vgl. OLG Zweibrücken Urteil vom 03.04.2003 – 6 U 7/02, NJW 2004, 2314[]
  9. OLG Frankfurt, Urteil vom 08.12.2016 – 1 U 77/16, BeckRS 2016, 115004 so auch BGH NJW 1975, 347[]
  10. vgl. auch OLG Zweibrücken NJW 2004, 2314, 2315[][]
  11. BGH, Urteil vom 07.09.2017 – III ZR 71/17, NJW 2017, 3384[]
  12. BGH NJW 2017, 3384, 3385 ff.[]
  13. so Singbartl /Zintl NJW 2017, 3384, 3387[]
  14. vgl. OLG München, Beschluss vom 23.04.2012 – 1 W 364/12, BeckRS 2012, 09099[]
  15. vgl. BGH NJW 1973, 13229[]

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